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Kundmachung vom 23. Mai 2000 der Beschlüsse Nr. 25/2000 bis 32/2000, 34/2000 und 35/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2000-04-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. März 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 25/2000 bis 32/2000, 34/2000 und 35/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 25/2000 bis 32/2000 und 34/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

1) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 L 0065: Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40), - 399 L 0071: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36)."

2) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0071: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36)."

3) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 L 0065: Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40), - 399 L 0071: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14 Juli 1999 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 1999/65/EG und 1999/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54r (Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 R 0864:Verordnung (EG) Nr. 864/1999 der Kommission vom 26. April 1999 (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 16), - 399 R 1566:Verordnung (EG) Nr. 1566/1999 der Kommission vom 16. Juli 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 17)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 864/1999 und (EG) Nr. 1566/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 R 0804: Verordnung (EG) Nr. 804/1999 der Kommission vom 16. April 1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 58), - 399 R 0953: Verordnung (EG) Nr. 953/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 23), - 399 R 0954: Verordnung (EG) Nr. 954/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 28), -399 R 0997: Verordnung (EG) Nr. 997/1999 der Kommission vom 11. Mai 1999 (ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 24), -399 R 0998:Verordnung (EG) Nr. 998/1999 der Kommission vom 11. Mai 1999 (ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 30)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 804/1999, (EG) Nr. 953/1999, (EG) Nr. 954/1999, (EG) Nr. 997/1999 und (EG) Nr. 998/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 R 1308: Verordnung (EG) Nr. 1308/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 (ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 1), - 399 R 1942: Verordnung (EG) Nr. 1942/1999 der Kommission vom 10. September 1999 (ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 4), - 399 R 1943: Verordnung (EG) Nr. 1943/1999 der Kommission vom 10. September 1999 (ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 9)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1308/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1942/1999 und (EG) Nr. 1943/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens werden nach Nummer 4zzd (Entscheidung 1999/310/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 98/535/EG, 1999/497/EG und 1999/498/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 D 0453:Entscheidung 1999/453/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 (ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 50), -399 D 0454:Entscheidung 1999/454/EG der Kommission vom 22. Juni 1999 (ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 52), -399 D 0455:Entscheidung 1999/455/EG der Kommission vom 22. Juni 1999 (ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 56), -399 D 0469:Entscheidung 1999/469/EG der Kommission vom 25. Juni 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 27), -399 D 0470:Entscheidung 1999/470/EG der Kommission vom 29. Juni 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 32), -399 D 0471:Entscheidung 1999/471/EG der Kommission vom 29. Juni 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 37), -399 D 0472: Entscheidung 1999/472/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 42)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/453/EG, 1999/454/EG, 1999/455/EG, 1999/469/EG, 1999/470/EG, 1999/471/EG und 1999/472/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang IV des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 3 (Richtlinie 76/491/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt: "399 D 0280: Entscheidung 1999/280/EG des Rates vom 22. April 1999 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse (ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 8)."

Art. 2

1) In Anhang IV des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 3a (Entscheidung 77/190/EWG der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt: "399 D 0566: Entscheidung 1999/566/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse (ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 8)."

2) Anhang IV Anlage 1 des Abkommens wird gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidung 1999/280/EG des Rates und der Entscheidung 1999/566/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Anpassung b der Richtlinie 89/552/EWG des Rates in Anhang X des Abkommens erhält folgende Fassung: "Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbespots für alkoholische Getränke in Programmen von Fernsehsendern, die hauptsächlich in einem EWR-/EFTA-Staat gesehen werden, zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Bei der Prüfung der Frage, ob die Anpassung für ein bestimmtes Programm oder einen bestimmten Werbespot gilt, wird unter anderem den folgenden Faktoren Rechnung getragen:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) folgende Nummer angefügt:

Die Entscheidung gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:

'Für gefährliche Abfälle, die in der Schweiz beseitigt oder verwertet werden, kann Liechtenstein den schweizerischen Begleitschein anstelle des der Entscheidung im Anhang beigefügten einheitlichen Begleitscheins verwenden.'"

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 94/774/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

1) In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 R 0761:Verordnung (EG) Nr. 761/1999 der Kommission vom 12. April 1999 (ABl. L 99 vom 14.4.1999, S. 4)."

2) In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 27 (Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 R 1477:Verordnung (EG) Nr. 1477/1999 der Kommission vom 6. Juli 1999 (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 6)."

3) In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 42 (Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission) folgendes eingefügt: ", geändert durch:

4) In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 42e (Verordnung (EG) Nr. 881/98 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 R 0806:Verordnung (EG) Nr. 806/1999 der Kommission vom 16. April 1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 67)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 761/1999, (EG) Nr. 806/1999, (EG) Nr. 1477/1999 und (EG) Nr. 1592/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40.

[^2]: ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 16.

[^5]: ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 17.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 58.

[^8]: ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 23.

[^9]: ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 28.

[^10]: ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 24.

[^11]: ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 30.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^13]: ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 1.

[^14]: ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 4.

[^15]: ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 9.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^17]: ABl. L 251 vom 11.9.1998, S. 36.

[^18]: ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 58.

[^19]: ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 60.

[^20]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^21]: ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 50.

[^22]: ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 52.

[^23]: ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 56

[^24]: ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 27.

[^25]: ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 32.

[^26]: ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 37.

[^27]: ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 42.

[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^29]: ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 8.

[^30]: ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 8.

[^31]: Ein Bestehen verfassungsmässiger Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^32]: Ein Bestehen verfassungsmässiger Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^33]: ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 45.

[^34]: ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^36]: ABl. L 99 vom 14.4.1999, S. 4.

[^37]: ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 67.

[^38]: ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 6.

[^39]: ABl. L 188 vom 21.7.1999, S. 33.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsmässiger Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.