Kundmachung vom 13. Juni 2000 des Beschlusses Nr. 87/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-06-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Dezember 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 87/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 87/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/96 vom 5. Juni 1996[^1] geändert.

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/97 vom 10. Juli 1997[^2] geändert.

Die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel IV nach Nummer 4 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 12 (Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 9. Dezember 1997.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 237 vom 19.9.1996, S. 25.

[^2]: ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 35.

[^3]: ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36.

[^4]: Hier nur für Informationszwecke aufgeführt; was die Anwendung betrifft, siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.