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Kundmachung vom 13. Juni 2000 der Beschlüsse Nr. 165/1999 und 166/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2000-07-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. November 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 165/1999 und 166/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 165/1999 und 166/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994[^1] geändert.

Die Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXVIII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 93/7/EWG des Rates) folgender Wortlaut eingefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

1) In Anhang II Kapitel XXIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0079: Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1), geändert durch ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 75."

2) In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. November 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994[^3] geändert.

Die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. November 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

[^2]: ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59.

[^3]: ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

[^4]: ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.