Kundmachung vom 13. Juni 2000 des Beschlusses Nr. 169/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. November 1999
Zustimmung des Landtags: 13. April 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 169/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 169/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
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- Die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Liechtenstein wird für die Umsetzung der Richtlinie 98/76/EG des Rates eine Übergangszeit eingeräumt -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) Folgendes eingefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Die Anlage im Anhang dieses Beschlusses wird Anlage 7 zu Anhang XIII des Abkommens.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 98/76/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang Ia
Europäischer Wirtschaftsraum
Brüssel, den 26. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/1999
"Anlage 7
Bescheinigung nach Anhang Ia der Richtlinie 98/76/EG des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
(siehe Anpassung d unter Nummer 19 des Anhangs XIII des Abkommens)
(Dickes beigefarbenes Papier - Format: DIN A4)
(abgefasst in der, den oder einer der Amtssprache(n) des EFTA-Staates, der die Bescheinigung ausstellt)
Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen [und grenzüberschreitenden][^4] Güter- [Personen-] Kraftverkehr[^3]
Die nachstehende Behörde bzw. Stelle[^2] ....................................... bescheinigt Folgendes:
- a) [^5]Herr/Frau ................................................................................................. geboren in .......................................... am ............................................... hat mit Erfolg gemäss[^6] ........................................................................ die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Güter-[Personen-][^3] Kraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen [und grenzüberschreitenden][^3] Verkehr (Jahr: .............; Prüfungstermin: ..........................)[^7] abgelegt.
- b) Die unter Bst. a bezeichnete Person ist aufgrund ihrer fachlichen Eignung zur Berufsausübung in einem Güter-[Personen-][^3] Kraftverkehrsunternehmen,
berechtigt.
Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäss Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer erbracht.
Ausgestellt in ................................................ am ............................................
............................................................[^7]
- _______
7 Stempel und Unterschrift der Behörde oder der zuständigen Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt.
[^1]: ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17.
[^2]: Länderkennzeichen: (IS) Island, (FL) Liechtenstein, (N) Norwegen.
[^3]: Behörde oder Stelle, die vom jeweiligen EFTA-Staat zur Ausstellung dieser Bescheinigung vorher benannt wurde.
[^4]: Nichtzutreffendes streichen
[^5]: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum.
[^6]: Bezugnahme auf die innerstaatlichen Vorschriften in diesem Bereich gemäss der nachstehend genannten Richtlinie.
[^7]: Genaue Bezeichnung der jeweiligen Prüfung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.