Kundmachung vom 13. Juni 2000 des Beschlusses Nr. 20/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Februar 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 20/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 20/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/1999 vom 16. Juli 1999 geändert.
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- Die Anpassung zu Anhang XVI Nummer 2 und zu den Anlagen dieses Anhangs muss aktualisiert werden; ausserdem sind einige Fehler aufgetreten -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XVI des Abkommens wird gemäss dem Anhang zu diesem Beschluss geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^1]
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Brüssel, den 25. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
zu dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2000
Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens mit seinen Anlagen 1, 2, 4, 5, 9, 12 und 13 wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 2 (Richtlinie 93/37/EWG des Rates), "Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird", erhält die Anpassung b folgende Fassung:
"Art. 25 wird wie folgt ergänzt: - für Island die "Firmaskrá, Hlutafélagaskrá", - für Liechtenstein das "Handelsregister, Gewerberegister", - für Norwegen das "Foretaksregisteret"."
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- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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- Unter Punkt III Untertitel "Körperschaften" wird die Angabe "Norges Teknisk-naturvitenskapelige forskningsråd (Norwegischer Rat für technische und naturwissenschaftliche Forschung)" durch "Norges forskningsråd (Norwegischer Forschungsrat)," ersetzt, und die Angaben "Statens Innvandrar- og Flyktningeboliger" und "Medisinsk Innovasjon Rikshospitalet" werden gestrichen.
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- Unter Punkt III werden die Angaben unter Untertitel "Kategorien" durch folgende Angaben ersetzt:
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- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
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- Die zweite Angabe betreffend Liechtenstein (Liechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2000 gestrichen.
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- Folgende Änderungen betreffend Norwegen werden vorgenommen:
- a) die Angabe "Statens adopsjonskontor (Staatliche Adoptionsstelle)" wird durch "Statens ungdoms- og adopsjonskontor (Staatliches Amt für Jugend und Adoption)" ersetzt;
- b) die Angabe "Riksadvokaten (Generalstaatsanwalt)" wird durch "Riksadvokatembedet (Oberstaatsanwalt)" ersetzt;
- c) die Angabe "Eierskapstilsynet (Norwegisches Amt für Medienurheberrechte)" wird als erste Angabe unter der Überschrift "Kulturdepartementet (Ministerium für Kultur)" eingefügt;
- d) die Angabe "Statens Filmsentral (Nationaler Filmrat)" wird gestrichen;
- e) die Angabe "Reindriftsadministrasjonen (Direktion Rentierhaltung)" wird durch "Reindriftsforvaltningen (Direktion Rentierhaltung)" ersetzt;
- f) die Angabe "Statens teleforvaltning (Norwegische Telekommunikationsbehörde)" wird durch "Post- og teletilsynet (Norwegische Post- und Telekommunikationsbehörde)" ersetzt.
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- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
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- Die Angaben für Island werden durch folgende Angaben ersetzt:
"Landsvirkjun (Nationale Elektrizitätsgesellschaft), lög nr. 42/1983;
Rafmagnsveitur ríkisins (Staatliche Elektrizitätswerke), orkulög nr. 58/1967;
Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavíker Energiegesellschaft), lög nr. 38/1940;
Hitaveita Suðurnesja (Sudurnes Regionale Heizungsgesellschaft), lög nr. 100/1974;
Orkubú Vestfjarða (Vestfjorder Elektrizitätsgesellschaft), lög nr. 66/1976;
Sonstige Körperschaften, die Elektrizität erzeugen, weiterleiten oder verteilen gemäss orkulög nr. 58/1967."
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- In der Norwegen betreffenden Bestimmung wird folgender Wortlaut gestrichen: "lov om bygging og drift av elektriske anlegg (LOV 1969-06-19 65),".
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- In Anlage 5 werden die Angaben für Island durch folgende Angaben ersetzt:
"Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavíker Energiegesellschaft), lög nr. 38/1940.
Hitaveita Suðurnesja (Sudurnes Regionale Heizungsgesellschaft), lög nr. 100/1974.
Sonstige Körperschaften, die Wärme weiterleiten oder verteilen gemäss orkulög nr. 58/1967."
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- Anlage 9 wird wie folgt geändert:
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- Die Angaben für Island werden durch folgende Angaben ersetzt:
"Strætisvagnar Reykjavíkur (Städtischer Reykjavíker Busbetrieb)
Almenningsvagnar bs.
Sonstige städtische Busbetriebe
Stellen für Landtransport, betrieben gemäss Art. 3 des lög nr. 13/1999 skipulag á fólksfutningum með hópferðabifreiðum".
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- Die Angabe betreffend Liechtenstein wird mit Wirkung zum 1. Januar 2000 durch folgende Angabe ersetzt:
"Liechtenstein Bus Anstalt".
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- Anlage 12 wird wie folgt geändert:
Die Angabe betreffend Liechtenstein wird durch folgende Angabe ersetzt:
"Liechtenstein TeleNet AG".
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- Anlage 13 wird wie folgt geändert:
Die Angabe betreffend Liechtenstein wird durch folgende Angabe ersetzt:
"Regierung des Fürstentums Liechtenstein".
[^1]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.