Kundmachung vom 13. Juni 2000 des Beschlusses Nr. 36/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. März 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 36/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/1999 vom 26. November 1999 geändert.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Förderung von alternierenden Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschliesslich der Lehrlingsausbildung (Entscheidung 1999/51/EG des Rates[^1]) auszudehnen.
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- Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Im Eingangssatz wird die Angabe "an folgendem Gemeinschaftsprogramm" durch die Angabe "an folgenden Gemeinschaftsprogrammen" ersetzt.
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^2]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 45.
[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.