Kundmachung vom 13. Juni 2000 des Beschlusses Nr. 38/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-06-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. März 2000

Zustimmung des Landtags: 13. April 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juni 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 38/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 D 0253: Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag in Kraft, nachdem die letzte Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss eingegangen ist. Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.