Gesetz vom 17. Mai 2000 über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein" (LKMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2000-07-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Kunstmuseum Liechtenstein" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt. Die Stiftung kann den Zusatz "Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung" führen.

Art. 1a[^3]

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 2

Stiftungszweck

1) Zweck der Stiftung ist:

2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.[^4]

Art. 3

Vermögen und Infrastruktur[^5]

1) Das Land widmet der Stiftung folgende Vermögenswerte:

2) Das Land stellt der Stiftung die für den Museumsbetrieb notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.[^7]

Art. 4[^8]

Einkünfte

Die Einkünfte der Stiftung sind:

Art. 5[^9]

Organe und weitere Funktionsträger

1) Die Organe der Stiftung sind:

2) Als weiterer Funktionsträger besteht ein Internationaler Beirat.

Art. 6[^11]

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 7

b) Aufgaben

1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird. Ihm stehen sämtliche Geschäfte zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.[^14]

Art. 8[^15]

Direktion

1) Die Mitglieder der Direktion werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Direktion ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 9[^16]

Ankaufskommission

Die Ankaufskommission besteht aus international anerkannten Kunstsachverständigen. Das Nähere über die Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Organisation der Ankaufskommission wird in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 10[^17]

Internationaler Beirat

Der Internationale Beirat besteht aus international anerkannten Sachverständigen aus dem Kunst- und Museumsbereich. Das Nähere über Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Organisation des Internationalen Beirats wird in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

IIa. Revisionsstelle[^18]

Art. 10a[^19]

Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^20]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^21]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

IIb. Rechnungslegung[^22]

Art. 10b[^23]

Grundsatz

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:

2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.

III. Aufsicht

Art. 11[^24]

Aufsichtsbehörde

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 12

Auflösung

Die Auflösung der Stiftung hat durch Gesetz zu erfolgen. Über das Vermögen der aufgelösten Stiftung beschliesst der Landtag.

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 19. Juni 1968 betreffend die Errichtung der Stiftung "Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung", LGBl. 1968 Nr. 22, wird aufgehoben. Die Stiftung "Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung" ist aufgelöst.

Art. 14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Stiftungsrat[^10]

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^3]: Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^4]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^5]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^6]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^7]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^8]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^9]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^10]: Sachüberschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^11]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^12]: Art. 7 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 382.

[^13]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^14]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^15]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^16]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^17]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^18]: Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^19]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 364.

[^20]: Art. 10a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^21]: Art. 10a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 382.

[^22]: Überschrift vor Art. 10b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 382.

[^23]: Art. 10b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 382.

[^24]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 364.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.