Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen zwischen Neuseeland und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2000-07-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Brüssel am 29. April 1999

Inkrafttreten: 1. März 2000

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, nachstehend EFTA/EWR-Staaten genannt, einerseits, und die Regierung von Neuseeland, andererseits ("die Vertragsparteien"), eingedenk der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen ihnen, unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Verpflichtung, die Verbesserung der Produktequalität im Hinblick auf die Gewährleistung der Gesundheit, Sicherheit und Umwelt ihrer Staatsangehörigen zu fördern, im Wunsch, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren zu schliessen, die für den Marktzugang auf dem Gebiet der Vertragsparteien vorgeschrieben sind, unter Berücksichtigung der verbesserten Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien, die durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten und Konformitätsbescheinigungen geschaffen werden, eingedenk des positiven Beitrags, den die gegenseitige Anerkennung zur Förderung einer weitergehenden internationalen Harmonisierung der Normen und Vorschriften leisten kann, in Kenntnis der engen Beziehungen zwischen Neuseeland und Australien, bestätigt in dem "Australian and New Zealand Closer Economic Relations Trade Agreement" und dem "Trans-Tasman Mutual Recognition Arrangement" sowie in der zunehmenden Integration der australischen und neuseeländischen Einrichtungen für die Konformitätsbewertung im Rahmen des "Agreement concerning the establishment of the Council of the Joint Accreditation System of Australia and New Zealand (JAS-ANZ)", in Kenntnis der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein und Norwegen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmässig erscheinen lassen, dieses Parallel-Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen Neuseeland und diesen Ländern abzuschliessen, welches dem Abkommen über Konformitätsbewertung in Bezug auf Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen zwischen Neuseeland und der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig ist, eingedenk ihrer Stellung als Vertragsparteien des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und im Bewusstsein insbesondere ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens wird auf die EFTA/EWR-Staaten, nämlich die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, als eine Vertragspartei Bezug genommen und sie handeln als eine Vertragspartei.

2) Die in diesem Abkommen und seinen Anhängen verwendeten allgemeinen Begriffe haben die in dem ISO/IEC Leitfaden 2 (1991) "Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten" und in der EN 45020 (Ausgabe 1993) festgelegte Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Ferner gelten folgende Begriffe und Begriffsbestimmungen für dieses Abkommen: "Konformitätsbewertung" bedeutet die systematische Prüfung zur Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung festgelegten Anforderungen genügt; "Konformitätsbewertungsstelle" bedeutet eine Stelle, zu deren Tätigkeiten und Fachgebiet die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört; "Benennung" bedeutet die einer Konformitätsbewertungsstelle von einer benennenden Behörde erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten; "benannt" hat eine entsprechende Bedeutung; "Benennende Behörde" bedeutet eine Stelle, die die Befugnis zur Benennung, Aussetzung oder Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich besitzt.

3) Die Begriffe "Konformitätsbewertungsstelle" und "benennende Behörde" gelten entsprechend für die in einigen Sektoralen Anhängen genannten anderen Stellen und Behörden mit entsprechenden Aufgaben.

Art. 2

Allgemeine Pflichten

1) Die Regierung Neuseelands erkennt Konformitätsnachweise einschliesslich Prüfberichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen an, die in den in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind und in Einklang mit diesem Abkommen von den benannten Konformitätsbewertungsstellen in den EFTA/EWR-Staaten ausgestellt werden.

2) Die EFTA/EWR-Staaten erkennen Konformitätsnachweise einschliesslich Prüfberichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen an, die in den in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind und im Einklang mit diesem Abkommen von den benannten Konformitätsbewertungsstellen in Neuseeland ausgestellt werden.

3) Dieses Abkommen hat nicht die gegenseitige Anerkennung der Normen oder technischen Vorschriften der Vertragsparteien oder die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Normen oder technischen Vorschriften zur Folge.

Art. 3

Sektoraler Geltungsbereich

1) Dieses Abkommen betrifft die Konformitätsbewertungsverfahren, die zur Erfüllung der in den Sektoralen Anhängen enthaltenen verbindlichen Anforderungen durchgeführt werden müssen.

2) Jeder Sektorale Anhang enthält im Allgemeinen folgende Informationen:

Art. 4

Ursprung

1) Dieses Abkommen gilt für Ursprungswaren der Vertragsparteien des Abkommens gemäss den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln.

2) Bei Regelkollisionen sind die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln der Vertragspartei massgebend, in deren Gebiet die Waren in Verkehr gebracht werden.

3) Sofern die gleichen Waren auch in einem Sektoralen Anhang des Abkommens zwischen den EFTA/EWR-Staaten und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung erfasst sind, gilt das vorliegende Abkommen auch für Ursprungswaren Australiens.

4) Sofern die gleichen Waren auch in einem Sektoralen Anhang des Abkommens zwischen Neuseeland und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung erfasst sind, gilt das vorliegende Abkommen für Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 5

Konformitätsbewertungsstellen

Im Einklang mit Anhang 1 und den Sektoralen Anhängen erkennt jede Vertragspartei an, dass die von der anderen Vertragspartei benannten Konformitätsbewertungsstellen die Voraussetzungen für die Konformitätsbewertung aufgrund ihrer in den Sektoralen Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllen. Bei der Benennung dieser Stellen legen die Vertragsparteien den Umfang der Tätigkeiten im Bereich der Konformitätsbewertung fest, für die diese Stellen benannt werden.

Art. 6

Benennende Behörden

1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für die Benennung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen zuständigen benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung, zur Aussetzung der Benennung, zum Widerruf der Aussetzung und zur Rücknahme der Benennung dieser Stellen verfügen.

2) Sofern in den Sektoralen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, beachten die benennenden Behörden bei der Benennung und der Rücknahme der Benennung die in Art. 12 und Anhang 1 dieses Abkommens vorgesehenen Benennungsverfahren.

3) Im Falle der Aussetzung einer Benennung oder des Widerrufs der Aussetzung unterrichtet die benennende Behörde der betreffenden Vertragspartei unverzüglich die andere Vertragspartei und den Gemischten Aussschuss. Die von einer suspendierten Konformitätsbewertungsstelle vor der Aussetzung ihrer Benennung durchgeführte Konformitätsbewertung bleibt gültig, sofern die benennende Behörde nichts anderes verfügt hat.

Art. 7

Überprüfung der Benennungsverfahren

1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Verfahren aus, durch die sichergestellt werden soll, dass die unter ihre Zuständigkeit fallenden benannten Konformitätsbewertungsstellen, die in den Sektoralen Anhängen aufgeführt sind, die dort festgelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und den Anforderungen an ihre fachliche Kompetenz gemäss Anhang 1 genügen.

2) Die Vertragsparteien vergleichen die Methoden, mit denen überprüft wird, ob die benannten Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen festgelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und den in Anhang 1 enthaltenen Anforderungen an ihre fachliche Kompetenz genügen. Die in den Gebieten der beiden Vertragspar-teien bestehenden Systeme zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen können für diesen Vergleich herangezogen werden.

3) Der Vergleich erfolgt im Einklang mit den Verfahren, die von dem mit Art. 12 dieses Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss festzulegen sind.

Art. 8

Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch die Konformitätsbewertungsstellen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von einer benennenden Behörde benannten Konformitätsbewertungsstellen für eine Überprüfung ihrer fachlichen Kompetenz und der Erfüllung anderer einschlägiger Anforderungen zur Verfügung stehen.

2) Jede Vertragspartei hat das Recht, die fachliche Kompetenz der in die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Konformitätsbewertungsstellen und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stellen anzufechten. Dieses Recht wird nur unter aussergewöhnlichen Umständen ausgeübt werden.

3) Diese Anfechtung ist in einem an die andere Vertragspartei und den Vorsitz des Gemischten Ausschusses gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.

4) Entscheidet der Gemischte Ausschuss, dass eine Überprüfung der fachlichen Kompetenz oder der Erfüllung der Anforderungen erforderlich ist, so wird diese ohne Verzögerung gemeinsam von den Vertragsparteien unter Beteiligung der zuständigen benennenden Behörden vorgenommen.

5) Der Gemischte Ausschuss berät über das Ergebnis dieser Überprüfung mit dem Ziel, die Angelegenheit so bald wie möglich einer Lösung zuzuführen.

6) Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle, sofern diese in Abschnitt II des Sektoralen Anhangs aufgeführt ist, von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, an dem die Nichtübereinstimmung im Gemischten Ausschuss festgestellt wurde, bis zu einer Einigung über den Status der Stelle im Gemischten Ausschuss ausgesetzt.

Art. 9

Informationsaustausch

1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen ausgewiesenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.

2) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen aufgrund des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über die von ihr beabsichtigten Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und notifiziert der anderen Vertragspartei die neuen Bestimmungen mindestens 60 Tage vor deren Inkrafttreten, es sei denn, dass aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes dringendere Massnahmen gerechtfertigt sind.

Art. 10

Einheitlichkeit der Konformitätsbewertungsverfahren

Im Interesse der Förderung einer einheitlichen Anwendung der in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren beteiligen sich die benannten Konformitätsbewertungsstellen bei Bedarf an der Koordinierung und den vergleichenden Prüfungen, die von den Vertragsparteien in den durch die Sektoralen Anhänge abgedeckten Bereichen durchgeführt werden.

Art. 11

Abkommen mit anderen Ländern

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung, die von einer Vertragspartei mit einem Land geschlossen werden, das nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, für die andere Vertragspartei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Prüfberichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlands mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Vertragsparteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.

Art. 12

Gemischter Ausschuss

1) Es wird ein aus Vertretern beider Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser ist für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens verantwortlich.

2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Beschlüsse und seine Empfehlungen werden einvernehmlich angenommen. Er kann beschliessen, Unterausschüsse mit bestimmten Aufgaben zu beauftragen.

3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern er nichts anderes beschliesst. Wenn dies für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist, können auf Antrag der Vertragsparteien eine oder mehrere zusätzliche Sitzungen anberaumt werden.

4) Der Gemischte Ausschuss behandelt alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Abkommens. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:

5) Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses notifiziert den Vertragsparteien umgehend schriftlich alle im Einklang mit diesem Artikel vorgenommenen Änderungen der Sektoralen Anhänge.

6) Für die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in einen Sektoralen Anhang bzw. für ihre Streichung gilt folgendes Verfahren:

7) Wird eine benannte Konformitätsbewertungsstelle aus einem Sektoralen Anhang gestrichen, so bleibt die Konformitätsbewertung, die von dieser Konformitätsbewertungsstelle vor dem Zeitpunkt, an dem die Streichung wirksam wird, vorgenommen wurde, gültig, sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst. Im Falle der Aufnahme einer neuen Konformitätsbewertungsstelle ist die von dieser Stelle vor-genommene Konformitätsbewertung ab dem Zeitpunkt gültig, an dem die Vertragsparteien ihre Aufnahme in den Sektoralen Anhang vereinbaren.

8) Führt eine Vertragspartei neue oder zusätzliche Konformitätsbewertungsverfahren in einem durch einen Sektoralen Anhang abgedeckten Sektor ein, so nimmt der Gemischte Ausschuss diese Verfahren in die durch dieses Abkommen festgelegten Durchführungsbestimmungen für die gegenseitige Anerkennung auf, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 13

Geographischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen und andererseits für das Gebiet von Neuseeland. Dieses Abkommen gilt nicht für Tokelau, es sei denn, dass die Vertragsparteien in einem Notenwechsel vereinbart haben, unter welchen Bedingungen das Abkommen dort Anwendung findet.

Art. 14

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert haben.

2) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Art. 15

Schlussbestimmungen

1) Anhang 1 ist Bestandteil dieses Abkommens.

2) Änderungen dieses Abkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen.

3) Die Vertragsparteien vereinbaren Sektorale Anhänge, auf die Art. 2 Anwendung findet und die die Durchführungsbestimmungen für dieses Abkommen enthalten.

4) Änderungen der Sektoralen Anhänge werden von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss festgelegt.

5) Dieses Abkommen ist in vier Originalen in englischer Sprache abgefasst.

Anhang 1

Verfahren für die Benennung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen

Anhang 2

Gemeinsame Erklärung zu den künftigen Arbeiten über die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen

Anhang 3

Gemeinsame Erklärung zur freiwilligen gegenseitigen Anerkennung

Anhang 4

Gemeinsame Erklärung zur weiteren Harmonisierung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

Anhang 5

Gemeinsame Erklärung zur Überprüfung von Art. 4

Anhang 6

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein betreffend Art. 4: Ursprung

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