Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen zwischen Australien und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen
Abgeschlossen in Brüssel am 29. April 1999
Inkrafttreten: 1. Juli 2000
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, nachstehend EFTA/EWR-Staaten genannt, einerseits, und die Regierung von Australien, andererseits ("die Vertragsparteien"), eingedenk der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen ihnen, unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Verpflichtung, die Verbesserung der Produktequalität im Hinblick auf die Gewährleistung der Gesundheit, Sicherheit und Umwelt ihrer Staatsangehörigen zu fördern, im Wunsch, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren zu schliessen, die für den Marktzugang auf dem Gebiet der Vertragsparteien vorgeschrieben sind, unter Berücksichtigung der verbesserten Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien, die durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten und Konformitätsbescheinigungen geschaffen werden, eingedenk des positiven Beitrags, den die gegenseitige Anerkennung bei der Förderung einer weitergehenden internationalen Harmonisierung der Normen und Vorschriften leisten kann, in Kenntnis der engen Beziehungen zwischen Australien und Neuseeland, bestätigt in dem "Australian and New Zealand Closer Economic Relations Trade Agreement" und dem "Trans-Tasman Mutual Recognition Arrangement" sowie in der zunehmenden Integration der australischen und neuseeländischen Einrichtungen für die Konformitätsbewertung im Rahmen des "Agreement concerning the establishment of the Council of the Joint Accreditation System of Australia and New Zealand (JAS-ANZ)", in Kenntnis der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein und Norwegen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmässig erscheinen lassen, dieses Parallel-Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen Australien und diesen Ländern abzuschliessen, welches dem Abkommen über Konformitätsbewertung in Bezug auf Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen zwischen Australien und der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig ist, eingedenk ihrer Stellung als Vertragsparteien des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und im Bewusstsein insbesondere ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens wird auf die EFTA/EWR-Staaten, nämlich die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, als eine Vertragspartei Bezug genommen und sie handeln als eine Vertragspartei.
2) Die in diesem Abkommen und seinen Anhängen verwendeten allgemeinen Begriffe haben die in dem ISO/IEC Leitfaden 2 (1991) "Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten" und in der EN 45020 (Ausgabe 1993) festgelegte Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Ferner gelten folgende Begriffe und Begriffsbestimmungen für dieses Abkommen: "Konformitätsbewertung" bedeutet die systematische Prüfung zur Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung festgelegten Anforderungen genügt; "Konformitätsbewertungsstelle" bedeutet eine Stelle, zu deren Tätigkeiten und Fachgebiet die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört; "Benennung" bedeutet die einer Konformitätsbewertungsstelle von einer benennenden Behörde erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten; "benannt" hat eine entsprechende Bedeutung; "Benennende Behörde" bedeutet eine Stelle, die die Befugnis zur Benennung, Aussetzung oder Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich besitzt.
3) Die Begriffe "Konformitätsbewertungsstelle" und "benennende Behörde" gelten entsprechend für die in einigen Sektoralen Anhängen genannten anderen Stellen und Behörden mit entsprechenden Aufgaben.
Art. 2
Allgemeine Pflichten
1) Die Regierung Australiens erkennt Konformitätsnachweise einschliesslich Prüfberichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen an, die in den in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind und in Einklang mit diesem Abkommen von den benannten Konformitätsbewertungsstellen in den EFTA/EWR-Staaten ausgestellt werden.
2) Die EFTA/EWR-Staaten erkennen Konformitätsnachweise einschliesslich Prüfberichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen an, die in den in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind und im Einklang mit diesem Abkommen von den benannten Konformitätsbewertungsstellen in Australien ausgestellt werden.
3) Dieses Abkommen hat nicht die gegenseitige Anerkennung der Normen oder technischen Vorschriften der Vertragsparteien oder die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Normen oder technischen Vorschriften zur Folge.
Art. 3
Sektoraler Geltungsbereich
1) Dieses Abkommen betrifft die Konformitätsbewertungsverfahren, die zur Erfüllung der in den Sektoralen Anhängen enthaltenen verbindlichen Anforderungen durchgeführt werden müssen.
2) Jeder Sektorale Anhang enthält im Allgemeinen folgende Informationen:[^2]
- a) Angaben zu seinem Anwendungs- und Geltungsbereich;
- b) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren;
- c) die benennenden Behörden;
- d) die Verfahren für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen; und
- e) gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen.
Art. 4 [^3]
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Konformitätsbewertung der in den Angaben zum Anwendungs- und Geltungsbereich in den einzelnen Sektoralen Anhängen genannten Produkte.
Art. 5
Konformitätsbewertungsstellen
Im Einklang mit Anhang 1 und den Sektoralen Anhängen erkennt jede Vertragspartei an, dass die von der anderen Vertragspartei benannten Konformitätsbewertungsstellen die Voraussetzungen für die Konformitätsbewertung aufgrund ihrer in den Sektoralen Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllen. Bei der Benennung dieser Stellen legen die Vertragsparteien den Umfang der Tätigkeiten im Bereich der Konformitätsbewertung fest, für die diese Stellen benannt werden.
Art. 6 [^4]
Benennende Behörden
1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen zuständigen benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung, zur Aussetzung der Benennung, zum Widerruf der Aussetzung und zur Rücknahme der Benennung dieser Stellen verfügen.
2) Sofern in den Sektoralen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, halten sich die benennenden Behörden bei der Benennung, der Aussetzung der Benennung, dem Widerruf der Aussetzung und der Rücknahme der Benennung an die in Art. 12 und im Anhang vorgesehenen Benennungsverfahren.
Art. 7
Überprüfung der Benennungsverfahren
1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Verfahren aus, durch die sichergestellt werden soll, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden benannten Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen festgelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und den Anforderungen an ihre fachliche Kompetenz gemäss dem Anhang genügen.[^5]
2) Die Vertragsparteien vergleichen die Methoden, mit denen überprüft wird, ob die benannten Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen festgelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und den in Anhang 1 enthaltenen Anforderungen an ihre fachliche Kompetenz genügen. Die in den Gebieten der beiden Vertragspar-teien bestehenden Systeme zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen können für diesen Vergleich herangezogen werden.
3) Der Vergleich erfolgt im Einklang mit den Verfahren, die von dem mit Art. 12 dieses Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss festzulegen sind.
Art. 8
Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch die Konformitätsbewertungsstellen
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von einer benennenden Behörde benannten Konformitätsbewertungsstellen für eine Überprüfung ihrer fachlichen Kompetenz und der Erfüllung anderer einschlägiger Anforderungen zur Verfügung stehen.
2) Jede Vertragspartei hat das Recht, die fachliche Kompetenz der in die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Konformitätsbewertungsstellen und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stellen anzufechten. Dieses Recht wird nur unter aussergewöhnlichen Umständen ausgeübt werden.
3) Diese Anfechtung ist in einem an die andere Vertragspartei und den Gemischten Ausschuss gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.[^6]
4) Entscheidet der Gemischte Ausschuss, dass eine Überprüfung der fachlichen Kompetenz oder der Erfüllung der Anforderungen erforderlich ist, so wird diese ohne Verzögerung gemeinsam von den Vertragsparteien unter Beteiligung der zuständigen benennenden Behörden vorgenommen.
5) Der Gemischte Ausschuss berät über das Ergebnis dieser Überprüfung mit dem Ziel, die Angelegenheit so bald wie möglich einer Lösung zuzuführen.
6) Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle oder ihre fachliche Kompetenz angefochten wird, so lange ausgesetzt, bis im Gemischten Ausschuss eine Einigung über den Status der Stelle erzielt wird oder bis die anfechtende Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss notifiziert, dass sie die fachliche Kompetenz dieser Stelle und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle als zufriedenstellend erachtet.[^7]
Art. 9 [^8]
Informationsaustausch
1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus und führen eine aktuelle Liste der im Einklang mit diesem Abkommen benannten Konformitätsbewertungsstellen.
2) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen aufgrund des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über die von ihr beabsichtigten Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und notifiziert, ausser in dem in Abs. 3 dieses Artikels genannten Fall, der anderen Vertragspartei die neuen Bestimmungen mindestens 60 Kalendertage vor deren Inkrafttreten.
3) Ergreift eine Vertragspartei dringende Massnahmen, die sie aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit oder des Umweltschutzes für gerechtfertigt hält, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden, die von einem unter einen Sektoralen Anhang fallenden Produkt ausgeht, so setzt sie die andere Vertragspartei über die Massnahmen und die Gründe für deren Einleitung unverzüglich oder gemäss anderslautender Bestimmungen in dem Sektoralen Anhang in Kenntnis.
Art. 10
Einheitlichkeit der Konformitätsbewertungsverfahren
Im Interesse der Förderung einer einheitlichen Anwendung der in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren beteiligen sich die benannten Konformitätsbewertungsstellen bei Bedarf an der Koordinierung und den vergleichenden Prüfungen, die von den Vertragsparteien in den durch die Sektoralen Anhänge abgedeckten Bereichen durchgeführt werden.
Art. 11
Abkommen mit anderen Ländern
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung, die von einer Vertragspartei mit einem Land geschlossen werden, das nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, für die andere Vertragspartei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Prüfberichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlands mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Vertragsparteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Art. 12
Gemischter Ausschuss
1) Es wird ein aus Vertretern beider Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser ist für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens verantwortlich.
2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Beschlüsse und seine Empfehlungen werden einvernehmlich angenommen. Er kann beschliessen, Unterausschüsse mit bestimmten Aufgaben zu beauftragen.
3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern der Gemischte Ausschuss oder die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. Wenn dies für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, oder auf Antrag einer Vertragspartei, können eine oder mehrere zusätzliche Sitzungen anberaumt werden.[^9]
4) Der Gemischte Ausschuss behandelt alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:[^10]
- a) Änderung der Sektoralen Anhänge nach Massgabe dieses Abkommens;
- b) Austausch von Informationen über die Verfahren, die von den Vertragsparteien angewendet werden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstellen das erforderliche Kompetenzniveau beibehalten;
- c) Einsetzung einer oder mehrerer gemischter Expertengruppen zwecks Überprüfung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle und der Erfüllung anderer einschlägiger Anforderungen durch diese Stelle gemäss Art. 8;
- d) Informationsaustausch und Notifikation der Änderungen der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschliesslich derjenigen, die eine Änderung der Sektoralen Anhänge erfordern, an die Vertragsparteien;
- e) Regelung aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Sektoralen Anhänge; und
- f) Annahme neuer Sektoraler Anhänge nach Massgabe dieses Abkommens.
5) Der Gemischte Ausschuss notifiziert jeder Vertragspartei umgehend schriftlich alle im Einklang mit diesem Abkommen vorgenommenen Änderungen der Sektoralen Anhänge sowie alle im Einklang mit diesem Abkommen angenommenen neuen Sektoralen Anhänge; diese werden für beide Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Wirksamwerden der Änderungen der Sektoralen Anhänge oder neuer Sektoraler Anhänge notifiziert, sofern die Vertragsparteien nicht im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich etwas anderes festlegen.[^11]
6) Für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle gilt folgendes Verfahren:[^12]
- a) Eine Vertragspartei, die eine Konformitätsbewertungsstelle benennen möchte, übermittelt der anderen Vertragspartei ihren diesbezüglichen Vorschlag schriftlich mit den vom Gemischten Ausschuss festgelegten Unterlagen.
- b) Nachdem die andere Vertragspartei dem Vorschlag zugestimmt hat oder nach Ablauf von 60 Kalendertagen, sofern innerhalb dieser Frist keine Einwände gemäss den Verfahren des Gemischten Ausschusses erhoben werden, gilt die Konformitätsbewertungsstelle als benannte Konformitätsbewertungsstelle nach Massgabe des Art. 5.
- c) Bestreitet die andere Vertragspartei gemäss Art. 8 die fachliche Kompetenz der vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstelle oder die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle innerhalb der vorgenannten Frist von 60 Tagen, so kann der Gemischte Ausschuss gemäss Art. 8 eine Überprüfung der betreffenden Stelle beschliessen.
- d) Im Fall der Benennung einer neuen Konformitätsbewertungsstelle sind die von dieser Stelle vorgenommenen Konformitätsbewertungen ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die diese eine benannte Konformitätsbewertungsstelle nach Massgabe dieses Abkommens wird.
- e) Jede Vertragspartei kann die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich aussetzen, die Aussetzung der Benennung widerrufen oder die Benennung zurücknehmen. Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss umgehend schriftlich ihren Beschluss, zusammen mit dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss erging. Die Aussetzung, der Widerruf der Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beschluss der Vertragspartei erging.
- f) Gemäss Art. 8 hat jede Vertragspartei das Recht, unter aussergewöhnlichen Umständen die fachliche Kompetenz einer in die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden benannten Konformitätsbewertungsstelle anzufechten. In diesem Fall kann der Gemischte Ausschuss gemäss Art. 8 eine Überprüfung der betreffenden Stelle beschliessen.
7) Wird die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ausgesetzt oder zurückgenommen, so bleiben die Konformitätsbewertungen, die von dieser Stelle vor dem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem die Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung wirksam wird, gültig, sofern die zuständige Vertragspartei ihre Gültigkeit nicht eingeschränkt oder aufgehoben hat oder der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst. Die Vertragspartei, in deren Zuständigkeitsbereich die Konformitätsbewertungsstelle tätig war, deren Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen wurde, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich alle Änderungen im Zusammenhang mit einer Einschränkung oder Aufhebung der Gültigkeit.[^13]
8) Führt eine Vertragspartei neue oder zusätzliche Konformitätsbewertungsverfahren in einem durch einen Sektoralen Anhang abgedeckten Sektor ein, so nimmt der Gemischte Ausschuss diese Verfahren in die durch dieses Abkommen festgelegten Durchführungsbestimmungen für die gegenseitige Anerkennung auf, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
9) Der Gemischte Ausschuss aktualisiert die Sektoralen Anhänge und legt diese den Vertragsparteien vor, sobald die Änderungen wirksam werden.[^14]
Art. 13
Geographischer Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen und andererseits für das Gebiet von Australien.
Art. 14
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert haben.
2) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Art. 15
Schlussbestimmungen
1) Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Sektoralen Anhänge bilden die Verwaltungsvereinbarungen für die Durchführung dieses Abkommens, sie haben keinen Vertragsstatus.[^15]
2) Änderungen dieses Abkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen.
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