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Protokoll über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister

Geltender Text a fecha 2000-03-08

Abgeschlossen in Brüssel am 17. Oktober 1953

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. März 2000

Die auf der vom 13. bis 17. Oktober 1953 in Brüssel abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertretenen Regierungen -

in dem Wunsch, ein Verfahren zu schaffen, das es ermöglicht, wirksame Massnahmen zur Koordinierung und Rationalisierung des europäischen Binnenverkehrs zu treffen, soweit ihm internationale Bedeutung zukommt -

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Europäische Konferenz der Verkehrsminister

Hiermit wird eine "Europäische Konferenz der Verkehrsminister" (im Folgenden als "Konferenz" bezeichnet) gebildet.

Art. 2

Aufbau der Konferenz

Die Konferenz umfasst: Diese beiden Organe werden von einem Verwaltungssekretariat unterstützt.

Art. 3

Zweck der Konferenz

Zweck der Konferenz ist es,

Art. 4

Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Konferenz

1) Mitglieder der Konferenz sind die Vertragsparteien dieses Protokolls.

2) Assoziierte Mitglieder der Konferenz werden die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung von Kanada auf Antrag sowie jede andere Regierung, deren Antrag auf Beitritt als assoziiertes Mitglied vom Rat einstimmig genehmigt wird.

3) Die assoziierten Mitglieder können sich auf allen Tagungen des Rates und des Ausschusses durch Beobachter vertreten lassen. Alle Konferenzdokumente werden ihnen übermittelt.

Art. 5

Rat der Minister

Der Rat setzt sich aus den Ministern zusammen, zu deren Geschäftsbereich in der eigenen Regierung der Binnenverkehr gehört. Gehören in einer Regierung verschiedene Fragen des Binnenverkehrs zum Geschäftsbereich von zwei oder mehr Ministern, so können diese an den Arbeiten des Rates teilnehmen, wobei jedoch jede Mitgliedsregierung nur über eine Stimme im Rat verfügt.

Art. 6

Ausschuss der Stellvertreter

1) Der Ausschuss besteht aus Beamten; für jeden Minister wird ein Stellvertreter ernannt, jedoch mit der Massgabe, dass jede Mitgliedsregierung im Ausschuss nur über eine Stimme verfügt.

2) Der Ausschuss hat die Aufgabe,

Art. 7

Verwaltungsbestimmungen

Art. 8

Besondere Gruppen

Art. 9

Beschlüsse der Konferenz

Art. 10

Finanzwesen

Art. 11

Beziehungen zu internationalen Organisationen

Aufgrund dieser Untersuchungen legt der Ausschuss seine Beschlüsse dem Rat zur Genehmigung vor.

Art. 12

Reglement

1) Das diesem Protokoll beigefügte Reglement regelt die Arbeiten der Konferenz.

2) Der Rat kann das Reglement durch einstimmig gefassten Beschluss revidieren oder ergänzen.

Art. 13

Änderungen

Dieses Protokoll kann durch den Rat geändert werden; hierzu bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der von ihrer Regierungen bevollmächtigten Minister. Die Änderungen treten in Kraft, sobald sie von allen Mitgliedsregierungen genehmigt worden sind.

Art. 14

Unterzeichnung, Ratifizierung und Inkrafttreten

1)Dieses Protokoll liegt für alle auf der vom 13. bis zum 17. Oktober 1953 in Brüssel abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertretenen Regierungen bis zum 1. Mai 1954 in Brüssel zur Unterzeichnung auf.

2) Jede dieser Regierungen kann Vertragspartei dieses Protokolls werden,

3) In den in Abs. 2 Bst. b bezeichneten Fällen werden die Ratifikationsurkunden bei der belgischen Regierung hinterlegt; die Ratifizierung wird am Tage der Hinterlegung wirksam. Die belgische Regierung notifiziert die Hinterlegung den in Abs. 1 bezeichneten Regierungen.

4) Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es von mindestens sechs Regierungen entweder durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder durch Unterzeichnung mit nachfolgender Ratifizierung endgültig genehmigt worden ist. Für jede Regierung, die das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es im Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Ratifizierung in Kraft.

5) Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls kommen jedoch die Regierungen, die es unter dem Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet haben, überein, das Protokoll zur Vermeidung von Verzögerungen vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden, soweit es ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften zulassen.

Art. 15

Beitritt

1)Jede europäische Regierung, die das Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann Vertragspartei desselben werden; dies geschieht durch Beitritt, nachdem ihr Antrag auf Zulassung zur Konferenz vom Rat einstimmig genehmigt worden ist.

2) Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt; der Beitritt wird mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.

Art. 16

Kündigung

Jede Mitgliedsregierung kann dieses Protokoll kündigen, indem sie sechs Monate im Voraus der belgischen Regierung eine entsprechende Mitteilung macht; diese notifiziert dies den anderen Mitgliedsregierungen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Reglement der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Art. 1

Rat

Art. 2

Der Rat wird grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durch den Präsidenten einberufen. Ferner beruft dieser den Rat auf ausdrücklichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein.

Art. 3

Ausschuss

Das Präsidium des Ausschusses setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammen. Zur Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium des Rates und demjenigen des Ausschusses sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Ausschusses jeweils die Stellvertreter des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Rates.

Art. 4

Der Ausschuss tritt so oft, wie er es für erforderlich hält, und in jedem Fall während jeder Tagung des Rates zusammen. Der Präsident beruft den Ausschuss ebenfalls auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ein.

Art. 5

Soweit der Rat nichts anderes beschliesst, sind die Sitzungen des Rates und des Ausschusses nicht öffentlich.

Art. 6

Besondere Gruppen

Die nach Art. 8 des Protokolls gebildeten besonderen Gruppen regeln ihr Arbeitsverfahren selbst.

Art. 7

Tagesordnung

Art. 8

Abstimmung

Die vom Rat oder vom Ausschuss angenommenen Entschliessungen über Verfahrensfragen, die den Gang der Arbeiten betreffen, bedürfen zu ihrer Annahme eines Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Art. 9

Beschlussfähigkeit

Der Rat oder der Ausschuss ist bei seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Art. 10

Sitzungsberichte

Über alle Sitzungen des Rates und des Ausschusses wird ein Sitzungsbericht gefertigt.

Art. 11

Anhörungen

Berät die Konferenz über eine Frage, die in den Zuständigkeitsbereich einer internationalen Organisation fällt, so kann der Ausschuss mit Mehrheitsbeschluss Vorkehrungen treffen, um die Auffassung der betreffenden Organisation in Erfahrung zu bringen.

Art. 12

Verschiedenes

Sofern das Präsidium des Rates oder des Ausschusses nichts anderes beschliesst, werden die Konferenzdokumente nur den Mitgliedsregierungen und den assoziierten Regierungen mitgeteilt.

Art. 13

Das Präsidium des Rates kann mit dessen Zustimmung Presseverlautbarungen über die Arbeiten der Konferenz veröffentlichen.

Geschehen zu Brüssel am 17. Oktober 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen beteiligten Regierungen eine beglaubigte Abschrift.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Heute: Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).