Verordnung vom 11. Juli 2000 zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 3, 5, 12, 14, 15, 19, 28, 31, 32b, 32c und 39 des Gesetzes vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 [^2]

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Arbeitsvermittlungsgesetzes das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen des männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Private Arbeitsvermittlung

A. Umfang der Bewilligungspflicht

Art. 3

Vermittlungstätigkeit

Als Vermittler gilt, wer:

Art. 4

Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen

Als Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen gilt die Besorgung von Auftrittsgelegenheiten, zu denen die vermittelte Person mittels Arbeitsverträgen oder anderen Vertragstypen verpflichtet wird.

Art. 5

Vermittlungsmöglichkeiten

1) Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane können erscheinen in:

2) Vermittler, die Publikationsorgane herausgeben, deren Inhalte für den Stellensuchenden nicht zum Voraus einsichtig sind und bei denen kein direkter Zugriff auf die interessierenden Stellenangebote möglich ist, erhalten keine Bewilligung.

Art. 6

Auslandsvermittlung

Als Auslandsvermittlung gilt auch die Tätigkeit eines Vermittlerunternehmens, das von Liechtenstein aus:

Art. 7

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Nicht bewilligungspflichtig ist die Vermittlungstätigkeit von:

B. Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Art. 8

Zweckmässiges Geschäftslokal

1) Die Geschäftsräumlichkeiten müssen in ihrer Ausstattung und Lage eine vertrauliche und störungsfreie Gesprächsführung und Geschäftsabwicklung ermöglichen.

2) Insbesondere sind Wohnungsräume, Gaststätten und Verkaufslokale als zweckmässige Geschäftslokale unzulässig.

3) Das zweckmässige Geschäftslokal ist vom Unternehmen gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft mittels Eigentumsnachweis oder eines Miet- oder Pachtverhältnisnachweises, planlichen Unterlagen und allenfalls anderen geeigneten Unterlagen auszuweisen.

Art. 9

Betriebliche Voraussetzungen

1) Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber:

2) Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:

Berufliche Qualifikationen [^5]

Art. 10

a) Grundsatz[^6]

1) Die ausreichenden beruflichen Qualifikationen können nachgewiesen werden durch:

2) Der Nachweis der tatsächlichen Berufsausübung ist mittels Arbeitszeugnissen von anerkannten Arbeitgebern zu erbringen.

3) Berufliche Qualifikationsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen werden vom Amt für Volkswirtschaft nach dem Verfahren gemäss Art. 10a anerkannt.[^7]

4) Berufliche Qualifikationsnachweise von Staatsangehörigen eines Drittstaates werden vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt, wenn sie inhaltlich den Qualifikationsnachweisen gemäss Abs. 1 und 2 entsprechen und Gegenrecht besteht.[^8]

Art. 10a [^9]

b) Anerkennungsverfahren

1) Berufliche Qualifikationsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen werden vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt, wenn die berufliche Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben oder von einem EWR-Mitgliedstaat anerkannt wurde.

2) Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass die für die Ausübung des Berufs als Arbeitsvermittler erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den in einem EWR-Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen nicht enthalten sind, in einem Anpassungslehrgang erworben oder in einer Eignungsprüfung (Art. 10b) nachgewiesen werden. Zu den erforderlichen Kenntnissen können auch die für die Ausübung des Berufs als Arbeitsvermittler erforderlichen Sprachkenntnisse zählen.

Art. 10b [^10]

c) Eignungsprüfung

1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Antragsteller die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den Beruf als Arbeitsvermittler in Liechtenstein auszuüben. Gegenstand der Eignungsprüfung sind insbesondere:

2) Das Prüfungsverfahren richtet sich nach Art. 8 des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen.

3) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft. Das Amt für Volkswirtschaft ist zudem Prüfungskommission im Sinne des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen.

Art. 11

Auslandsvermittlung

In Unternehmen, die ins Ausland vermitteln, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:

C. Erteilung und Löschung einer Bewilligung

Art. 12

Bewilligung

1) Die Bewilligung wird auf das Unternehmen ausgestellt.

2) In der Bewilligung werden aufgeführt:

Art. 13

Änderungen im Unternehmen

Das Vermittlerunternehmen muss Änderungen gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft mitteilen.

Art. 14

Löschen der Bewilligung

1) Das Amt für Volkswirtschaft verfügt die Löschung der Bewilligung, wenn das Unternehmen:

2) Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit wird angenommen, wenn das Unternehmen während eines Kalenderjahres keine Vermittlungen getätigt hat.

3) Die Bezahlung der Gewerbeumlage allein gilt nicht als Nachweis der Ausübung der Vermittlungstätigkeit.

D. Rechte und Pflichten des Vermittlers

Art. 15

Arbeitsmarktbeobachtung

1) Das Vermittlerunternehmen, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, teilt dem Amt für Volkswirtschaft nach Abschluss jedes Kalenderjahres die Anzahl der vermittelten Personen mit, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Herkunft (Liechtenstein oder Ausland).

2) Das Amt für Volkswirtschaft stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher.

3) Das Vermittlerunternehmen, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen in der Regel einmal pro Kalenderjahr verpflichtet werden, dem Amt für Volkswirtschaft in anonymisierter Form zusätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der Stellensuchenden mitzuteilen. In der Regel beschränken sich diese Teilerhebungen auf den Zeitraum des laufenden und des vorausgegangenen Geschäftsjahres.

Art. 16

Buchführung

Das Vermittlerunternehmen führt Buch über die im Einzelfall vom Stellensuchenden geforderte Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision.

Art. 17 [^11]

Datenschutz

Der Vermittler hat die für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffenden geeigneten Massnahmen nach Art. 10a Abs. 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes schriftlich festzuhalten sowie deren Geeignetheit und Umsetzung regelmässig zu prüfen.

III. Personalverleih

A. Umfang der Bewilligungspflicht

Art. 18

Verleihtätigkeit

Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt.

Art. 19

Gegenstand

1) Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.

2) Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind.

3) Leiharbeit liegt vor, wenn:

4) Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn:

Art. 20

Bewilligungspflichtige Formen des Personalverleihs

Der Personalverleih ist nur in den Formen der Temporärarbeit und der Leiharbeit bewilligungspflichtig.

B. Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Art. 21

Zweckmässiges Geschäftslokal

1) Die Geschäftsräumlichkeiten müssen in ihrer Ausstattung und Lage eine vertrauliche und störungsfreie Gesprächsführung und Geschäftsabwicklung ermöglichen.

2) Insbesondere sind Wohnungsräume, Gaststätten und Verkaufslokale als zweckmässige Geschäftslokale unzulässig.

3) Das zweckmässige Geschäftslokal ist vom Unternehmen gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft mittels Eigentumsnachweis oder eines Miet- oder Pachtverhältnisnachweises, planlichen Unterlagen und allenfalls anderen geeigneten Unterlagen auszuweisen.

Art. 22 [^12]

Aufgehoben

Art. 23

Berufliche Qualifikationen

1) Die ausreichenden beruflichen Qualifikationen können nachgewiesen werden durch:

2) Der Nachweis der tatsächlichen Berufsausübung ist mittels Arbeitszeugnissen von anerkannten Arbeitgebern zu erbringen.

3) Auf die Anerkennung beruflicher Qualifikationsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen findet das Verfahren gemäss Art. 10a sinngemäss Anwendung.[^13]

4) Berufliche Qualifikationsnachweise von Staatsangehörigen eines Drittstaates werden vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt, wenn sie inhaltlich den Qualifikationsnachweisen gemäss Abs. 1 und 2 entsprechen und Gegenrecht besteht.[^14]

Art. 24

Personalverleih ins Ausland

In Unternehmen, die Arbeitnehmer ins Ausland verleihen, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:

Art. 25

Kautionspflicht

1) Der Verleiher ist kautionspflichtig, sofern seine Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist.

2) Die Bewilligung zum Personalverleih wird erst erteilt, wenn die erforderliche Kaution hinterlegt worden ist.

Art. 26 [^15]

Höhe der Kaution

1) Die Kaution beträgt 100 000 Franken.

2) Hat ein Verleihunternehmen im abgelaufenen Kalenderjahr Arbeitnehmer im Umfang von mehr als 60 000 Einsatzstunden verliehen, erhöht sich die Kaution um 50 000 Franken.

3) Bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung eines Verleihunternehmens ist eine Kaution, die das Verleihunternehmen für die Ausübung seiner Personalverleihtätigkeit nachweislich bereits im EWR-Mitgliedstaat seiner Niederlassung hinterlegt hat, auf die Kaution nach Abs. 1 und 2 anzurechnen.

Art. 27

Hinterlegung der Kaution

1) Das Amt für Volkswirtschaft bezeichnet die Stelle, bei der die Kaution zu hinterlegen ist.

2) Aufgehoben[^16]

Art. 28

Form der Kaution

1) Die Kaution kann hinterlegt werden:

2) Die Bareinlage wird zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen der Liechtensteinischen Landesbank AG verzinst. Die Zinsen werden mit der Freigabe der Kaution ausbezahlt.[^19]

Art. 29

Freigabe der Kaution

1) Für die Freigabe der Kaution ist ein Antrag beim Amt für Volkwirtschaft zu stellen.

2) Die Kaution wird frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Entzug oder der Löschung der Bewilligung freigegeben. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch Lohnforderungen von verliehenen Arbeitnehmern gegen den Verleiher hängig sind, bleibt die Kaution im entsprechenden Umfang bestehen, bis diese Forderungen erfüllt oder erloschen sind.

Art. 30

Verwertung der Kaution

1) Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Verleihers dient die Kaution vorrangig der Befriedigung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer.[^20]

2) Die Bestimmungen der Insolvenzordnung und Art. 60 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind analog anwendbar. Da die Kaution der Sicherung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer dient, stellt sie einen Absonderungsanspruch zugunsten der Arbeitnehmer dar.[^21]

3) Aus der Kaution sind sonstige Ansprüche, welcher Art auch immer, erst dann zu befriedigen, wenn alle Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer erfüllt worden sind.

4) Für die Verwertung und Ausbezahlung an die Arbeitnehmer ist grundsätzlich der bestellte Masseverwalter zuständig.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.