Verordnung vom 11. Juli 2000 zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Aufgrund von Art. 3, 5, 12, 14, 15, 19, 28, 31, 32b, 32c und 39 des Gesetzes vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 [^2]
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Arbeitsvermittlungsgesetzes das Nähere über:
- a) die private Arbeitsvermittlung;
- b) den Personalverleih;
- c) die öffentliche Arbeitsvermittlung;
- d) die Zulassung und Beaufsichtigung von EURES-Mitgliedern und -Partnern;
- e) die Einhebung von Gebühren.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit[^3];
- b) Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte[^4].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen des männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Private Arbeitsvermittlung
A. Umfang der Bewilligungspflicht
Art. 3
Vermittlungstätigkeit
Als Vermittler gilt, wer:
- a) mit Stellensuchenden und mit Arbeitgebern Kontakte hat und beide Parteien nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens miteinander in Verbindung bringt;
- b) mit Stellensuchenden und mit Arbeitgebern Kontakte hat und beide Parteien miteinander in Verbindung bringt, indem er der anderen Partei Adresslisten übergibt;
- c) nur mit Stellensuchenden Kontakte hat und ihnen nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens Adressen von Arbeitgebern übergibt, die er sich ohne Kontakte mit diesen beschafft hat;
- d) besondere Publikationsorgane herausgibt, die nicht mit einem journalistischen Hauptteil in Zusammenhang stehen und in denen mit Adressen von Stellensuchenden oder Arbeitgebern Handel getrieben wird;
- e) Stellensuchende rekrutiert und mit einem Vermittler in Kontakt bringt oder ihm zugeführte Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt.
Art. 4
Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen
Als Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen gilt die Besorgung von Auftrittsgelegenheiten, zu denen die vermittelte Person mittels Arbeitsverträgen oder anderen Vertragstypen verpflichtet wird.
Art. 5
Vermittlungsmöglichkeiten
1) Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane können erscheinen in:
- a) Printmedien;
- b) Telefon;
- c) Fernsehen;
- d) Radio;
- e) Teletext;
- f) Internet;
- g) anderen geeigneten Medien.
2) Vermittler, die Publikationsorgane herausgeben, deren Inhalte für den Stellensuchenden nicht zum Voraus einsichtig sind und bei denen kein direkter Zugriff auf die interessierenden Stellenangebote möglich ist, erhalten keine Bewilligung.
Art. 6
Auslandsvermittlung
Als Auslandsvermittlung gilt auch die Tätigkeit eines Vermittlerunternehmens, das von Liechtenstein aus:
- a) im Ausland wohnende Stellensuchende in einen Drittstaat vermittelt, sofern zumindest ein Teil der Vermittlungstätigkeit sich in Liechtenstein abspielt oder die vertraglichen Beziehungen des Vermittlerunternehmens zu Stellensuchenden oder Arbeitgebern liechtensteinischem Recht unterstellt sind;
- b) mit ausländischen Vermittlerunternehmen zusammenarbeitet und selbst nur mit Stellensuchenden oder nur mit Arbeitgebern Kontakte hat.
Art. 7
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Nicht bewilligungspflichtig ist die Vermittlungstätigkeit von:
- a) Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer vermitteln;
- b) staatlich anerkannten gemeinnützigen Institutionen im Bereich der Behindertenbetreuung.
B. Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
Art. 8
Zweckmässiges Geschäftslokal
1) Die Geschäftsräumlichkeiten müssen in ihrer Ausstattung und Lage eine vertrauliche und störungsfreie Gesprächsführung und Geschäftsabwicklung ermöglichen.
2) Insbesondere sind Wohnungsräume, Gaststätten und Verkaufslokale als zweckmässige Geschäftslokale unzulässig.
3) Das zweckmässige Geschäftslokal ist vom Unternehmen gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft mittels Eigentumsnachweis oder eines Miet- oder Pachtverhältnisnachweises, planlichen Unterlagen und allenfalls anderen geeigneten Unterlagen auszuweisen.
Art. 9
Betriebliche Voraussetzungen
1) Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber:
- a) in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder
- b) infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittlerunternehmen bringen.
2) Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:
- a) Vergnügungs- und Unterhaltungsunternehmen;
- b) Heiratsvermittlungsinstituten;
- c) Kreditinstituten;
- d) Personen, die in einem der genannten oder ähnlichen Unternehmen als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig sind oder in einem solchen arbeiten.
Berufliche Qualifikationen [^5]
Art. 10
a) Grundsatz[^6]
1) Die ausreichenden beruflichen Qualifikationen können nachgewiesen werden durch:
- a) eine abgeschlossene Berufslehre im kaufmännischen Bereich oder durch einen anderen gleichwertigen Qualifikationsnachweis und einer jeweils mindestens 3-jährigen Berufsausübung im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs oder des Personalwesens;
- b) durch eine anerkannte Fachausbildung im Personalwesen und einer mindestens 3-jährigen Berufsausübung im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs oder des Personalwesens;
- c) durch eine mindestens 6-jährige Berufsausübung im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs oder des Personalwesens;
- d) durch den Abschluss einer höheren Bildungsanstalt, wie zum Beispiel Universität oder Fachhochschule, mit inhaltlichem Bezug zum Personalwesen.
2) Der Nachweis der tatsächlichen Berufsausübung ist mittels Arbeitszeugnissen von anerkannten Arbeitgebern zu erbringen.
3) Berufliche Qualifikationsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen werden vom Amt für Volkswirtschaft nach dem Verfahren gemäss Art. 10a anerkannt.[^7]
4) Berufliche Qualifikationsnachweise von Staatsangehörigen eines Drittstaates werden vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt, wenn sie inhaltlich den Qualifikationsnachweisen gemäss Abs. 1 und 2 entsprechen und Gegenrecht besteht.[^8]
Art. 10a [^9]
b) Anerkennungsverfahren
1) Berufliche Qualifikationsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen werden vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt, wenn die berufliche Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben oder von einem EWR-Mitgliedstaat anerkannt wurde.
2) Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass die für die Ausübung des Berufs als Arbeitsvermittler erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den in einem EWR-Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen nicht enthalten sind, in einem Anpassungslehrgang erworben oder in einer Eignungsprüfung (Art. 10b) nachgewiesen werden. Zu den erforderlichen Kenntnissen können auch die für die Ausübung des Berufs als Arbeitsvermittler erforderlichen Sprachkenntnisse zählen.
Art. 10b [^10]
c) Eignungsprüfung
1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Antragsteller die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den Beruf als Arbeitsvermittler in Liechtenstein auszuüben. Gegenstand der Eignungsprüfung sind insbesondere:
- a) Ausländergesetzgebung;
- b) Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih;
- c) Sozialversicherungsgesetzgebung;
- d) Arbeitsrecht;
- e) Gesetzgebung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
- f) alle sonstigen mit der Ausübung des Berufs als Arbeitsvermittler verbundenen Vorschriften.
2) Das Prüfungsverfahren richtet sich nach Art. 8 des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen.
3) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft. Das Amt für Volkswirtschaft ist zudem Prüfungskommission im Sinne des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen.
Art. 11
Auslandsvermittlung
In Unternehmen, die ins Ausland vermitteln, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:
- a) die Bestimmungen über Einreise und Aufnahme einer Erwerbsätigkeit;
- b) die gesetzliche Regelung der Arbeitsvermittlung.
C. Erteilung und Löschung einer Bewilligung
Art. 12
Bewilligung
1) Die Bewilligung wird auf das Unternehmen ausgestellt.
2) In der Bewilligung werden aufgeführt:
- a) Name und Adresse des Unternehmens;
- b) die für die Vermittlung verantwortlichen Personen;
- c) die Adressen der Geschäftsräume, die sich nicht am Sitz des Unternehmens befinden;
- d) der örtliche und sachliche Geltungsbereich der Bewilligung.
Art. 13
Änderungen im Unternehmen
Das Vermittlerunternehmen muss Änderungen gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft mitteilen.
Art. 14
Löschen der Bewilligung
1) Das Amt für Volkswirtschaft verfügt die Löschung der Bewilligung, wenn das Unternehmen:
- a) einen entsprechenden Antrag stellt;
- b) seine Vermittlungstätigkeit eingestellt hat.
2) Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit wird angenommen, wenn das Unternehmen während eines Kalenderjahres keine Vermittlungen getätigt hat.
3) Die Bezahlung der Gewerbeumlage allein gilt nicht als Nachweis der Ausübung der Vermittlungstätigkeit.
D. Rechte und Pflichten des Vermittlers
Art. 15
Arbeitsmarktbeobachtung
1) Das Vermittlerunternehmen, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, teilt dem Amt für Volkswirtschaft nach Abschluss jedes Kalenderjahres die Anzahl der vermittelten Personen mit, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Herkunft (Liechtenstein oder Ausland).
2) Das Amt für Volkswirtschaft stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher.
3) Das Vermittlerunternehmen, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen in der Regel einmal pro Kalenderjahr verpflichtet werden, dem Amt für Volkswirtschaft in anonymisierter Form zusätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der Stellensuchenden mitzuteilen. In der Regel beschränken sich diese Teilerhebungen auf den Zeitraum des laufenden und des vorausgegangenen Geschäftsjahres.
Art. 16
Buchführung
Das Vermittlerunternehmen führt Buch über die im Einzelfall vom Stellensuchenden geforderte Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision.
Art. 17 [^11]
Datenschutz
Der Vermittler hat die für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffenden geeigneten Massnahmen nach Art. 10a Abs. 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes schriftlich festzuhalten sowie deren Geeignetheit und Umsetzung regelmässig zu prüfen.
III. Personalverleih
A. Umfang der Bewilligungspflicht
Art. 18
Verleihtätigkeit
Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt.
Art. 19
Gegenstand
1) Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.
2) Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind.
3) Leiharbeit liegt vor, wenn:
- a) aus der gewerbsmässigen Tätigkeit ein Jahresumsatz von 100 000 Franken erreicht wird; oder
- b) der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.
4) Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn:
- a) der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers arbeitet; oder
- b) der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird und die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.
Art. 20
Bewilligungspflichtige Formen des Personalverleihs
Der Personalverleih ist nur in den Formen der Temporärarbeit und der Leiharbeit bewilligungspflichtig.
B. Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
Art. 21
Zweckmässiges Geschäftslokal
1) Die Geschäftsräumlichkeiten müssen in ihrer Ausstattung und Lage eine vertrauliche und störungsfreie Gesprächsführung und Geschäftsabwicklung ermöglichen.
2) Insbesondere sind Wohnungsräume, Gaststätten und Verkaufslokale als zweckmässige Geschäftslokale unzulässig.
3) Das zweckmässige Geschäftslokal ist vom Unternehmen gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft mittels Eigentumsnachweis oder eines Miet- oder Pachtverhältnisnachweises, planlichen Unterlagen und allenfalls anderen geeigneten Unterlagen auszuweisen.
Art. 22 [^12]
Aufgehoben
Art. 23
Berufliche Qualifikationen
1) Die ausreichenden beruflichen Qualifikationen können nachgewiesen werden durch:
- a) eine abgeschlossene Berufslehre im kaufmännischen Bereich oder durch einen anderen gleichwertigen Qualifikationsnachweis und einer anschliessenden jeweils mindestens 3-jährigen Berufsausübung im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs oder des Personalwesens;
- b) durch eine anerkannte Fachausbildung im Personalwesen und einer anschliessenden mindestens 3-jährigen Berufsausübung im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs oder des Personalwesens;
- c) durch eine mindestens 6-jährige Berufsausübung im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs oder des Personalwesens;
- d) durch den Abschluss einer höheren Bildungsanstalt, wie zum Beispiel Universität oder Fachhochschule, mit inhaltlichem Bezug zum Personalwesen.
2) Der Nachweis der tatsächlichen Berufsausübung ist mittels Arbeitszeugnissen von anerkannten Arbeitgebern zu erbringen.
3) Auf die Anerkennung beruflicher Qualifikationsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen findet das Verfahren gemäss Art. 10a sinngemäss Anwendung.[^13]
4) Berufliche Qualifikationsnachweise von Staatsangehörigen eines Drittstaates werden vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt, wenn sie inhaltlich den Qualifikationsnachweisen gemäss Abs. 1 und 2 entsprechen und Gegenrecht besteht.[^14]
Art. 24
Personalverleih ins Ausland
In Unternehmen, die Arbeitnehmer ins Ausland verleihen, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:
- a) die Bestimmungen über die Einreise und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;
- b) die gesetzliche Regelung des Personalverleihs.
Art. 25
Kautionspflicht
1) Der Verleiher ist kautionspflichtig, sofern seine Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist.
2) Die Bewilligung zum Personalverleih wird erst erteilt, wenn die erforderliche Kaution hinterlegt worden ist.
Art. 26 [^15]
Höhe der Kaution
1) Die Kaution beträgt 100 000 Franken.
2) Hat ein Verleihunternehmen im abgelaufenen Kalenderjahr Arbeitnehmer im Umfang von mehr als 60 000 Einsatzstunden verliehen, erhöht sich die Kaution um 50 000 Franken.
3) Bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung eines Verleihunternehmens ist eine Kaution, die das Verleihunternehmen für die Ausübung seiner Personalverleihtätigkeit nachweislich bereits im EWR-Mitgliedstaat seiner Niederlassung hinterlegt hat, auf die Kaution nach Abs. 1 und 2 anzurechnen.
Art. 27
Hinterlegung der Kaution
1) Das Amt für Volkswirtschaft bezeichnet die Stelle, bei der die Kaution zu hinterlegen ist.
2) Aufgehoben[^16]
Art. 28
Form der Kaution
1) Die Kaution kann hinterlegt werden:
- a) als Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt;
- b) Aufgehoben;[^17]
- c) Aufgehoben;[^18]
- d) als Bareinlage.
2) Die Bareinlage wird zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen der Liechtensteinischen Landesbank AG verzinst. Die Zinsen werden mit der Freigabe der Kaution ausbezahlt.[^19]
Art. 29
Freigabe der Kaution
1) Für die Freigabe der Kaution ist ein Antrag beim Amt für Volkwirtschaft zu stellen.
2) Die Kaution wird frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Entzug oder der Löschung der Bewilligung freigegeben. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch Lohnforderungen von verliehenen Arbeitnehmern gegen den Verleiher hängig sind, bleibt die Kaution im entsprechenden Umfang bestehen, bis diese Forderungen erfüllt oder erloschen sind.
Art. 30
Verwertung der Kaution
1) Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Verleihers dient die Kaution vorrangig der Befriedigung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer.[^20]
2) Die Bestimmungen der Insolvenzordnung und Art. 60 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind analog anwendbar. Da die Kaution der Sicherung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer dient, stellt sie einen Absonderungsanspruch zugunsten der Arbeitnehmer dar.[^21]
3) Aus der Kaution sind sonstige Ansprüche, welcher Art auch immer, erst dann zu befriedigen, wenn alle Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer erfüllt worden sind.
4) Für die Verwertung und Ausbezahlung an die Arbeitnehmer ist grundsätzlich der bestellte Masseverwalter zuständig.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.