Verordnung vom 11. Juli 2000 über die Dopingliste
Aufgrund von Art. 19 des Sportgesetzes vom 16. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 52[^1], verordnet die Regierung:
Art. 1
Dopingliste
Als Dopingliste im Sinne von Art. 19 des Sportgesetzes sind die im Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, LGBl. 2000 Nr. 111, enthaltenen Listen der verbotenen pharmakologisch-medizinischen Massnahmen zur Leistungsbeeinflussung (Doping-Liste) und der erlaubten Medikamente bei banalen Erkrankungen in ihren jeweils gültigen Fassungen anwendbar.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
[^1]: LR 415.01
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