Gesetz vom 16. Juni 2000 über Europäische Betriebsräte

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2000-08-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (EWR-Rechtssammlung: Anhang XVIII - 27.01).[^1]

2) Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der grenzübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen, indem Europäische Betriebsräte oder Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer mit der zentralen Leitung dieser Unternehmen und Unternehmensgruppen eingesetzt werden.

Art. 2

Begriffe

1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen insbesondere von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/38/EG Anwendung.[^2]

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für im EWR tätige Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein und für im EWR tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens in Liechtenstein.

2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem EWR-Vertragsstaat, besteht jedoch ein herrschendes Unternehmen in einem EWR-Vertragsstaat, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn das herrschende Unternehmen in Liechtenstein liegt. Gibt es kein herrschendes Unternehmen in einem EWR-Vertragsstaat, findet das Gesetz Anwendung, wenn die zentrale Leitung einen Betrieb oder ein Unternehmen in Liechtenstein als ihren Vertreter hinsichtlich der Ziele des Gesetzes benennt. Wird kein Vertreter benannt, findet das Gesetz Anwendung, wenn der Betrieb oder das Unternehmen mit der grössten Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppen in den EWR-Vertragsstaaten in Liechtenstein liegt. Der vorgenannte Betrieb oder das vorgenannte Unternehmen gilt als zentrale Leitung.

3) Auch wenn die zentrale Leitung oder deren Vertreter nicht in Liechtenstein ansässig ist, soll dieses Gesetz bezüglich der Berechnung der Zahl der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1), der Benennung der Arbeitnehmervertreter aus Liechtenstein (Art. 11, Art. 17 Abs. 2 und Art. 21) sowie der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften Anwendung finden.

4) Ein Unternehmen gilt als im EWR tätig, wenn es mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den EWR-Vertragsstaaten und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei EWR-Vertragsstaaten beschäftigt.

5) Eine Unternehmensgruppe gilt als im EWR tätig, wenn sie mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den EWR-Vertragsstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei Unternehmen mit Sitz in verschiedenen EWR-Vertragsstaaten angehören, von denen mindestens ein Unternehmen mit 150 Arbeitnehmern in einem EWR-Vertragsstaat und mindestens ein weiteres Unternehmen mit 150 Arbeitnehmern in einem anderen EWR-Vertragsstaat ansässig ist.

Art. 4

Berechnung der Arbeitnehmerzahlen[^3]

1) In Betrieben und Unternehmen in Liechtenstein errechnen sich die im Rahmen des Art. 3 Abs. 4 und 5 zu berücksichtigenden Arbeitnehmerzahlen zum Zeitpunkt der Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates bzw. von Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gemäss Art. 7 Abs. 1 nach der Anzahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre beschäftigten Arbeitnehmer einschliesslich der Teilzeitbeschäftigten. Die Definition der Begriffe "Arbeitnehmer" und "Teilzeitbeschäftigte" richtet sich nach liechtensteinischem Recht.

2) Aufgehoben[^4]

Art. 5

Herrschendes Unternehmen

1) Ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein, das zu einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe gehört, ist herrschendes Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe ("abhängiges Unternehmen") ausüben kann.

2) Ein beherrschender Einfluss gegenüber einem anderen Unternehmen gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein unmittelbar oder mittelbar:[^5] Erfüllen mehrere Unternehmen in Liechtenstein die in Bst. a bis c genannten Kriterien, bestimmt sich das herrschende Unternehmen nach Massgabe der dort bestimmten Rangfolge.

2a) Für die Anwendung von Abs. 2 werden den Stimm- und Ernennungsrechten des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzugerechnet.[^6]

3) Ein Unternehmen ist kein herrschendes Unternehmen im Sinne von Abs. 1 und 2 in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile hält, wenn es sich um eine Gesellschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 5 Bst. a oder c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIV - 1.01) handelt.[^7]

4) Ein beherrschender Einfluss im Sinne von Abs. 1 und 2 entsteht nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ein Verwalter seine Aufgaben gemäss den für die Liquidation, den Konkurs, die Insolvenz, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein ähnliches Verfahren geltenden Vorschriften ausübt.

5) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein anderes Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, das dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaates unterliegt, nach diesem Recht als herrschendes Unternehmen gilt, weil es ein vorrangiges Kriterium im Sinne von Abs. 2 erfüllt.

6) Liegt die zentrale Leitung einer Unternehmensgruppe nicht in einem EWR-Vertragsstaat, so gilt ein in Liechtenstein gelegenes Unternehmen als herrschendes Unternehmen, wenn ihm tatsächlich die nachgeordnete Leitung aller Unternehmen in den EWR-Vertragsstaaten obliegt. Gibt es keine tatsächliche zentrale Leitung in den EWR-Vertragsstaaten, gilt ein Unternehmen in Liechtenstein als herrschendes Unternehmen, wenn es von der zentralen Leitung hinsichtlich der Ziele dieses Gesetzes als Vertreter benannt wird. Wird kein Vertreter benannt, gilt ein Betrieb oder ein Unternehmen in Liechtenstein als herrschendes Unternehmen, wenn es, verglichen mit in anderen EWR-Vertragsstaaten gelegenen Betrieben oder Unternehmen, die grösste Anzahl Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beschäftigt.

Art. 6

Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen

Gehören einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere im EWR tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur bei dem herrschenden Unternehmen der Gruppe errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird. Dies gilt entsprechend, wenn der im EWR tätigen Unternehmensgruppe eine oder mehrere im EWR tätige Unternehmensgruppen angehören.

Art. 7

Verantwortlichkeit für die Gründung eines Europäischen Betriebsrats oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

1) Die zentrale Leitung ist dafür verantwortlich, Bedingungen zu schaffen und Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um in Unternehmen und Unternehmensgruppen, die im EWR tätig sind, einen Europäischen Betriebsrat oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach Massgabe dieses Gesetzes einzurichten.[^8]

2) Die zentrale Leitung muss Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer aufgrund eigener Initiative oder aufgrund eines schriftlichen Ersuchens von wenigstens 100 Arbeitnehmern bzw. deren Vertretern in wenigstens zwei Betrieben oder Unternehmen in wenigstens zwei verschiedenen EWR-Vertragsstaaten aufnehmen.

3) Jede Leitung eines Unternehmens, das zu einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe gehört, sowie die zentrale Leitung sind dafür verantwortlich, die für die Aufnahme der Verhandlungen erforderlichen Informationen zu erheben und an die Parteien, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, weiterzuleiten. Dies betrifft insbesondere Informationen in Bezug auf die Struktur und die Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, einschliesslich der Angaben zu Arbeitnehmerzahlen nach Art. 4 Abs. 1.[^9]

II. Besonderes Verhandlungsgremium

Art. 8

Aufgaben

1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über den Europäischen Betriebsrat oder über ein Verfahren zur grenzübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschliessen und dabei die angemessene Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer sicherzustellen.

2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.

Art. 9

Bildung

1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.

2) Der an die zentrale Leitung gerichtete Antrag muss von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen unterzeichnet werden, die in verschiedenen EWR-Vertragsstaaten liegen. Die zentrale Leitung hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Wird der Antrag bei einer örtlichen Betriebsleitung eingereicht, hat diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung oder die Vertreter der zentralen Leitung weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unterrichten.

Art. 10

Zusammensetzung

1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden entsprechend der Zahl der in jedem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, das bzw. die im EWR tätig ist, bestellt. Dabei besteht pro EWR-Vertragsstaat für jeden Anteil der in diesem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWR-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, oder für einen Bruchteil dieser Tranche Anspruch auf einen Sitz.[^10]

2) Aufgehoben[^11]

3) Es können auch Arbeitnehmervertreter eines nicht in einem EWR-Vertragsstaat gelegenen Betriebes oder Unternehmens in das besondere Verhandlungsgremium bestellt werden.

Art. 11

Bestellung der Arbeitnehmervertreter in Liechtenstein

1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen EWR-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden durch die Arbeitnehmervertretungen bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.

2) Die auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.

3) Die Wahl der auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen einer freien, geheimen, schriftlichen und allgemeinen Wahl.[^12]

Art. 12[^13]

Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und den Beginn der Verhandlungen

Das besondere Verhandlungsgremium muss der zentralen Leitung, den örtlichen Unternehmensleitungen sowie den zuständigen europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden unverzüglich die Namen der Mitglieder oder des Gremiums, deren Anschriften und die jeweilige Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie den Beginn der Verhandlungen mitteilen.

Art. 13

Sitzungen, Sachverständige

1) Nach Erhalt der Informationen gemäss Art. 12 beruft die zentrale Leitung zum frühestmöglichen Termin die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein. Die örtlichen Leitungen des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sind entsprechend zu informieren.

2) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.

3) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählen auch Vertreter der kompetenten anerkannten Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene. Die Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beiwohnen.[^14]

4) Vor und nach jeder Sitzung mit der zentralen Leitung ist das besondere Verhandlungsgremium berechtigt zu tagen, ohne dass Vertreter der zentralen Leitung anwesend sind, und dabei die erforderlichen Kommunikationsmittel zu nutzen.[^15]

Art. 14

Beschluss über Beendigung der Verhandlungen

1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschliessen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen zu beenden. Ein solcher Beschluss beendet das auf den Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 8 Abs. 1 gerichtete Verfahren. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Bestimmungen von Kapitel IV. dieses Gesetzes keine Anwendung.

2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäss Abs. 1 gestellt werden, sofern das besondere Verhandlungsgremium und die zentrale Leitung nicht schriftlich eine kürzere Frist festlegen.

Art. 15

Kosten und Sachaufwand

Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden Kosten trägt die zentrale Leitung, um das besondere Verhandlungsgremium in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben in angemessener Art und Weise wahrzunehmen. Die zentrale Leitung kann jedoch die Kostentragung auf einen Sachverständigen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 pro Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums beschränken.

III. Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung

Art. 16

Gestaltungsfreiheit

1) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können frei vereinbaren, wie die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausgestaltet wird. Sie sind nicht an die Bestimmungen von Kapitel IV. dieses Gesetzes gebunden.

2) Die Vereinbarung muss sich auf alle Arbeitnehmer erstrecken und eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmer aus den EWR-Vertragsstaaten gewährleisten, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.

3) Die Parteien verständigen sich darauf, ob die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung durch die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder mehrerer Europäischer Betriebsräte nach Art. 17 oder die Errichtung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach Art. 18 erreicht werden soll.

Art. 17

Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung

1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden, steht es den Parteien frei, Vereinbarungen über dessen Struktur zu treffen. Dabei soll insbesondere Folgendes geregelt werden:

2) Für die Bestellung der auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europäischen Betriebsrats gilt Art. 21 entsprechend, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.

Art. 18

Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung

1) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können sich schriftlich darüber einigen, anstelle eines oder mehrerer europäischer Betriebsräte ein oder mehrere Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einzurichten.

2) Eine solche Vereinbarung muss festlegen, auf welche Weise Arbeitnehmervertreter das Recht erhalten sollen, zu einem Meinungsaustausch zusammenzutreten, um die aufgrund des Verfahrens erhaltenen Informationen zu erörtern, und auf welche Weise ihre Ansichten der zentralen Leitung oder einer anderen, geeigneteren Leitungsebene übermittelt und mit dieser erörtert werden können. Die Information muss insbesondere grenzüberschreitende Angelegenheiten umfassen, die sich wesentlich auf die Interessen der Arbeitnehmer auswirken.

Art. 18a[^21]

Anpassung bestehender Vereinbarungen bei Änderung der Unternehmensstruktur

1) Ändert sich die Struktur eines im EWR tätigen Unternehmens oder einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe wesentlich und sehen die Bestimmungen in den geltenden Vereinbarungen nach Art. 17 oder 18 diesbezüglich nichts vor oder stehen sie im Konflikt miteinander, nimmt die zentrale Leitung Verhandlungen gemäss Art. 7 Abs. 2 auf.

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