Kundmachung vom 22. August 2000 des Beschlusses Nr. 37/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. März 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 37/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Art. 16 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem Programm und den Massnahmen der Gemeinschaft, die in Abs. 1 unter den ersten drei Gedankenstrichen genannt sind, ab 1. Januar 1997 an dem in Abs. 1 unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 1998 an dem in Abs. 1 unter dem fünften Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 2000 an dem in Abs. 1 unter dem sechsten Gedankenstrich genannten Programm."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. April 200 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 31. März 2000

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 272 vom 8.10.1998, S. 18.

[^2]: ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 1.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.