Kundmachung vom 22. August 2000 der Beschlüsse Nr. 41/2000, 42/2000, 44/2000, 45/2000 und 46/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Mai 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Mai 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 41/2000, 42/2000, 44/2000, 45/2000 und 46/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 41/2000 und 42/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2000 vom 31. März 2000[^1] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1931/1999 der Kommission vom 9. September 1999 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Anpassung an die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs ist nach dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zur Europäischen Union aufzuheben -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Die Verlängerung des Übergangszeitraums für Österreich wird aufgehoben.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1931/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zzg (Entscheidung 1999/498/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4zzh.399 D 0645: Entscheidung 1999/645/EG der Kommission vom 15. September 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anschaltebedingungen für den TETRA-Zugang zu Notrufdiensten (ABl. L 255 vom 30.9.1999, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/645/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 des Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung Nr. 17/62 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-399 R 1216: Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls 21 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"2) Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn:
-
- an ihnen nur Unternehmen aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien betreffen;
- 2.
- a) die Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen wurden, von denen jedes im Rahmen der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und sie die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können;
- b) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich dem Erwerber oder Nutzer von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;
-
- sie lediglich zum Gegenstand haben:
- a) die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen und Typen oder
- b) die gemeinsame Forschung und Entwicklung oder
- c) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen, einschliesslich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden,
-
- wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, in einem wesentlichen Teil des Geltungsbereichs dieses Abkommens nicht mehr als 15 % des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen, die für den Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig anzusehen sind, ausmachen, und
-
- wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen Euro nicht überschreitet.
Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen können gemäss Art. 56, Protokoll 23 und den in den Art. 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaft veröffentlich wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 20. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Abs. 2c wird folgender Absatz eingefügt:
"2d) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab. 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000: - B3-1003: 'Vorbereitende Massnahmen für das Europäische Jahr der Sprachen 2001'."
-
- Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massnahmen von Art. 92 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c und 2d genannten Programmen und Aktionen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 20. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10]. Er gilt ab 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Art. 13 Abs. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: "-32000 D 0508: Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm 'Kultur 2000' (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2000 vom 31. März 2000[^4] geändert.
-
- Die Entscheidung 1999/645/EG der Kommission vom 15. September 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anschaltebedingungen für den TETRA-Zugang zu Notrufdiensten[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 19. Mai 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 21 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/1999 vom 30. April 1999 geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 81 und 82 des Vertrages[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Numerierung und der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls 21 des Abkommens sollten mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 81 und 82 des Vertrages in Einklang gebracht werden -
beschliesst:
Brüssel, den 19. Mai 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2000 vom 31. März 2000[^9] geändert.
-
- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die vorbereitenden Massnahmen für das Europäische Jahr der Sprachen 2001 auszudehnen.
-
- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 19. Mai 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/1999 vom 30. Juli 1999 geändert.
-
- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das einheitliche Finanzierungs- und Planungsinstrument für die Zusammenarbeit im Kulturbereich (Programm "Kultur 2000") (Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^11]) auszudehnen.
-
- Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterete Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 19. Mai 2000
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 49
[^2]: ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 3.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt..
[^4]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 51.
[^5]: ABl. L 255 vom 30.9.1999, S. 40.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. Nr. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 66.
[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.