Kundmachung vom 22. August 2000 der Beschlüsse Nr. 41/2000, 42/2000, 44/2000, 45/2000 und 46/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Mai 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Mai 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 41/2000, 42/2000, 44/2000, 45/2000 und 46/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 41/2000 und 42/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1931/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zzg (Entscheidung 1999/498/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 1999/645/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 des Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung Nr. 17/62 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-399 R 1216: Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5)."

Art. 2

Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls 21 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2) Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn:

Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen können gemäss Art. 56, Protokoll 23 und den in den Art. 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaft veröffentlich wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 20. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"2d) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab. 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000: - B3-1003: 'Vorbereitende Massnahmen für das Europäische Jahr der Sprachen 2001'."

"Die EFTA-Staaten leisten nach Massnahmen von Art. 92 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c und 2d genannten Programmen und Aktionen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 20. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10]. Er gilt ab 1. Januar 2000.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Art. 13 Abs. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: "-32000 D 0508: Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm 'Kultur 2000' (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 19. Mai 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 19. Mai 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 19. Mai 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 19. Mai 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 19. Mai 2000

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 49

[^2]: ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 3.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt..

[^4]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 51.

[^5]: ABl. L 255 vom 30.9.1999, S. 40.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. Nr. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 66.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^11]: ABl. Nr. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.