Kundmachung vom 22. August 2000 der Beschlüsse Nr. 48/2000 und 49/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 48/2000 und 49/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 48/2000 und 49/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2000 vom 19. Mai 2000[^1] geändert.
Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 1999/5/EG hebt die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekom-munikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität[^3] mit Wirkung vom 8. April 2000 auf, welche in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich durch die Richtlinie 1999/5/EG zu ersetzen ist.
Die Anpassung an die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ist nach dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zur Europäischen Union zu ändern -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens erhält Nummer 4zg (Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "399 L 0005: Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel X des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 73/23/EWG des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- In der Anpassung werden die Worte "Finnland" und "Schweden" gestrichen.
Art. 3
In Anhang II Kapitel X des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 89/336/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0005: Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt: "32000 R 0823: Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7]. Er gilt ab 26. April 2000.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 31. Mai 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien)[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission ersetzt mit Wirkung vom 26. April 2000 die Verordnung (EG) Nr. 870/95 vom 20. April 1995 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)[^6], die Teil des Abkommens ist und folglich im Rahmen des Abkommens mit Wirkung vom 26. April 2000 aufzuheben ist -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Mai 2000
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 53.
[^2]: ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
[^3]: ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24.
[^6]: ABl. L 89 vom 21.4.1995, S. 7.
[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.