Kundmachung vom 22. August 2000 der Beschlüsse Nr. 50/2000 bis 58/2000 und 60/2000 bis 64/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Juni 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Juni 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 50/2000 bis 58/2000 und 60/2000 bis 64/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 50/2000 bis 58/2000 und 60/2000 bis 63/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2000 vom 4. Februar 2000 geändert.
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- Die Richtlinie 1999/99/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Anpassungen der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt sind infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu aktualisieren -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender neuer Gedankenstrich wird angefügt:
-
- In den Anpassungen a und b sind die Einträge betreffend Österreich, Finnland und Schweden zu streichen.
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird nach Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0102: Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43)."
Art. 3
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird nach Nummer 42 (Richtlinie 80/1268/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0100: Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36)."
Art. 4
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird nach Nummer 43 (Richtlinie 80/1269/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0099: Richtlinie 1999/99/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 32)."
Art. 5
Der Wortlaut der Richtlinien 1999/99/EG, 1999/100/EG, 1999/101/EG und 1999/102/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 9 (Richtlinie 76/763/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 399 L 0086: Richtlinie 1999/86/EG des Rates vom 11. November 1999 (ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 22)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/86/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 46b (Richtlinie 95/45/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/75/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 51 (Richtlinie 89/398/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
1) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 51 (Richtlinie 89/398/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0041: Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38)."
2) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 96/4/EG und 1999/50/EG der Kommission sowie der Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 R 1804:Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b die Anpassungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates wie folgt geändert:
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- In Anpassung a werden die Zeilen mit den Einträgen für Finnland und Schweden gestrichen.
-
- Die Anpassungen b und c werden gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54u (Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt: "54v. 399 D 0217:Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 R 2385: Verordnung (EG) Nr. 2385/1999 der Kommission vom 10. November 1999 (ABl. L 288 vom 11.11.1999, S. 14), - 399 R 2393:Verordnung (EG) Nr. 2393/1999 der Kommission vom 11. November 1999 (ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2385/1999 und (EG) Nr. 2393/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzh (Entscheidung 1999/645/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4zzi. 399 D 0511: Entscheidung 1999/511/EG der Kommission vom 7. Juli 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anschaltebedingungen für Mehrschlitz-Mobilstationen für leitungsvermittelte Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung (High Speed Circuit-Switched Data - HSCSD) (ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 34)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/511/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 90 (Empfehlung 98/376/EG des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "91. 399 Y 0804(01): Entschliessung 1999/C 222/01 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Lage in Bezug auf Verspätungen im Flugverkehr in Europa (ABl. C 222 vom 4.8.1999, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 1999/C 222/01 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 2c (Entscheidung 96/461/EG der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt: "32000 D 0045: Entscheidung 2000/45/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 73)."
Art. 2
In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 2el (Entscheidung 96/703/EG der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt: "32000 D 0040: Entscheidung 2000/40/EG der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 22)."
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/45/EG und 2000/40/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19c (Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19g (Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "19h. 399 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1749/1999, berichtigt durch ABl. L 267 vom 15.10.1999, S. 59, und (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^41].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2645/98 der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt: "399 R 2543: Verordnung (EG) Nr. 2543/1999 der Kommission vom 1. Dezember 1999 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 46)."
Art. 2
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 19h (Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "19i. 399 R 2166: Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1).
- 19j. 399 D 0622: Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51)."
Art. 3
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.