Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-10-30
Letzte Aktualisierung 2025-06-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 188
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5) Polizeiliche Daten können für die wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung sowie für andere rechtmässige Zwecke bearbeitet werden. Dabei sind jedoch Massnahmen zu treffen, damit die Identifizierung betroffener Personen nicht möglich ist. Polizeiliche Daten, die Gegenstand einer Veröffentlichung waren, können für die bibliothekarische Auswertung bearbeitet werden.

Art. 4

1) Das Generalsekretariat trifft die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen für die Geheimhaltung und Sicherheit polizeilicher Daten und um zu verhindern, dass die Daten widerrechtlich oder missbräuchlich bearbeitet oder übermittelt werden.

2) Die Mitarbeiter des Generalsekretariats sind an das Berufsgeheimnis gebunden.

Art. 5

1) Das Generalsekretariat bearbeitet polizeiliche Daten, die ihm von den Nationalen Zentralbüros oder anderen, für die Anwendung des Strafrechts zuständigen amtlichen Stellen mit Zustimmung des Nationalen Zentralbüros des jeweiligen Landes übermittelt werden. Diese Zustimmung kann allgemein und für bestimmte Dienststellen oder nur bestimmte Datenkategorien gelten.

2) Die Nationalen Zentralbüros stellen mit geeigneten Massnahmen sicher, dass die von ihnen oder mit ihrer Zustimmung dem Generalsekretariat übermittelten polizeilichen Informationen richtig und aktuell sind. Diese Daten müssen zwischen Fakten und Schlussfolgerungen oder Wertungen klar unterscheiden. Stellt ein Nationales Zentralbüro fest, dass derartige Daten nicht oder nicht mehr richtig sind, muss es das Generalsekretariat ersuchen, diese zu berichtigen oder zu löschen. Zu diesem Zweck führt es während eines angemessenen Zeitraums einen Nachweis über die dem Generalsekretariat von ihm oder mit seiner Zustimmung übermittelten Daten.

3) Das Generalsekretariat ist nur Verwahrer der ihm von einem Nationalen Zentralbüro oder mit dessen Zustimmung übermittelten polizeilichen Daten. Abgesehen von dem im Abs. 5 angeführten Fall ist es ihm untersagt, diese Daten eigenmächtig zu ändern oder zu löschen. Auf Ersuchen eines Nationalen Zentralbüros müssen die von ihm oder mit seiner Zustimmung zugesandten Daten geändert oder gelöscht werden. Das Generalsekretariat kann die Daten mit Genehmigung des Nationalen Zentralbüros ändern oder löschen.

4) Wurden dem Generalsekretariat von mehreren Nationalen Zentralbüros oder mit ihrer Zustimmung gleichlautende polizeiliche Daten übermittelt und ersucht nun eines dieser Nationalen Zentralbüros um deren Änderung oder Löschung, so übermittelt das Generalsekretariat das Ersuchen den anderen betroffenen Nationalen Zentralbüros. Stimmt eines dieser Nationalen Zentralbüros der Änderung oder Löschung der Daten nicht zu, so nimmt das Generalsekretariat das Ersuchen zu Protokoll, belässt die Daten unverändert und orientiert darüber die betroffenen Nationalen Zentralbüros sowie die Nationalen Zentralbüros, denen es diese Daten übermittelt hat. Das Generalsekretariat fügtjeder späteren Übermittlung der Daten eine Kopie des besagten Ersuchens bei.

5) Die Generalversammlung legt in einem besonderen Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Generalsekretariat überholte polizeiliche Daten löschen kann.

Art. 6

1) Das Generalsekretariat kann polizeiliche Daten bearbeiten, die

  • a) aus allgemein zugänglichen Quellen stammen;
  • b) dem Generalsekretariat übermittelt wurden:
  • aa) von einer amtlichen, für die Durchsetzung des Strafrechts zuständigen Dienststelle eines Nichtmitgliedstaates der Organisation, sei es auf dessen eigene Initiative, oder aufgrund eines Auftrages, den die Organisation auf Ersuchen eines Nationalen Zentralbüros bei einer diplomatischen Vertretung dieses Staates gestellt hat,
  • bb) von einer zwischenstaatlichen Organisation in Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben.

2) Bei der Bearbeitung polizeilicher Daten durch das Generalsekretariat, die aus einer der in Abs. 1 aufgeführten Quellen stammen, ändert oder löscht das Generalsekretariat diese Daten, sobald es feststellt, dass sie nicht oder nicht mehr richtig sind. Nötigenfalls stellt es mit geeigneten Massnahmen sicher, dass diese Informationen richtig und aktuell sind.

3) Erhält das Generalsekretariat von natürlichen oder juristischen Personen, die nicht in Abs. 1 aufgeführt sind und die nicht um Zustellung der Daten ersucht werden dürfen, polizeiliche Daten, so registriert es die Daten und kann sie – allenfalls unter Mitteilung zweckdienlicher, in seinem Besitz befindlicher Erkenntnisse – den Nationalen Zentralbüros der betroffenen Staaten übermitteln. Nach der Übermittlung stellen diese Nationalen Zentralbüros mit geeigneten Massnahmen sicher, dass die Informationen richtig und aktuell sind. Diese Daten werden nach den gleichen Grundsätzen bearbeitet und übermittelt wie die dem Generalsekretariat von den Nationalen Zentralbüros übermittelten polizeilichen Daten.

Übermittlung polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat

Art. 7

1) Das Generalsekretariat übermittelt oder veröffentlicht polizeiliche Informationen nach den Vorschriften dieses Reglementes.

2) Werden polizeiliche Informationen von einem Nationalen Zentralbüro oder mit dessen Zustimmung dem Generalsekretariat übermittelt (Art. 5 Abs. 1), so wird angenommen, das Nationale Zentralbüro erlaube deren Weitergabe durch das Generalsekretariat und die anderen Nationalen Zentralbüros im Rahmen der Bestimmung dieses Reglementes.

3) Abs. 2 gilt nicht für Informationen, die ausdrücklich als für das Generalsekretariat bestimmt bezeichnet worden sind. In diesem Fall darf das Generalsekretariat Daten nur weitergeben, soweit dies unbedingt erforderlich ist, damit der Empfänger das zuständige Nationale Zentralbüro um die Übermittlung sämtlicher Daten ersuchen kann.

4) Bei der Weitergabe polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat muss deren Inhalt erhalten bleiben und die Quelle angegeben werden. Zusammenfassungen, die das Generalsekretariat anhand der bearbeiteten Informationen erstellt hat, sowie Schlussfolgerungen oder Wertungen müssen sich eindeutig von den eigentlichen Daten unterscheiden lassen.

Art. 8

1) Die von einem Nationalen Zentralbüro an das Generalsekretariat gerichteten Ersuchen um Übermittlung polizeilicher Informationen müssen begründet sein. Das gleiche gilt für Ersuchen, die von einer für die Anwendung des Strafrechts zuständigen Amtsstelle gestellt und mit Zustimmung des Nationalen Zentralbüros ihres Landes übermittelt werden. Das Generalsekretariat kann auf der Übermittlung einer Zusammenfassung der Gründe bestehen, die zum Datenzugriff berechtigen. Es lehnt die Übermittlung von Daten ab, wenn das Ersuchen nicht ausreichend begründet ist oder nicht mit den in Art. 3 Abs. 4 und 5 dargelegten Zielen in Einklang steht. In allen übrigen Fällen übermittelt es dem Nationalen Zentralbüro die gewünschten Informationen. Geht ein Ersuchen von einer amtlichen Stelle mit Zustimmung des Nationalen Zentralbüros aus, so wird die Antwort dem Nationalen Zentralbüro erteilt, sofern dieses der direkten Antwort an die ersuchende Dienststelle nicht zugestimmt hat.

2) Das Generalsekretariat übermittelt von sich aus polizeiliche Informationen, wenn es der Auffassung ist, dass ein nationales Zentralbüro gemäss den in Art. 3 Abs. 4 erster Satz dargelegten Zielen tätig werden muss. Für diesen Fall kann das Nationale Zentralbüro das Generalsekretariat ermächtigen, bestimmte Datenkategorien zusätzlich bestimmten anderen Amtsstellen seines Landes, die für die Anwendung des Strafrechts zuständig sind, zu übermitteln.

3) In den Fällen nach den Abs. 1 und 2 leitet das Generalsekretariat eine Kopie der Übermittlung den Nationalen Zentralbüros zu, die gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 dazu berechtigt sind, über die Informationen zu verfügen. In den Fällen nach Abs. 1 kann das Generalsekretariat den entsprechenden Nationalen Zentralbüros eine Kopie des Ersuchens übermitteln.

4) Ausser in den Fällen nach den Abs. 1 und 2 darf das Generalsekretariat polizeiliche Informationen, die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b bearbeitet worden sind, erst nach Rücksprache mit der Informationsquelle und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme weitergeben oder veröffentlichen.

5) Im übrigen darf das Generalsekretariat ohne vorherige Zustimmung der Nationalen Zentralbüros, die nach Art. 5 Abs. 3 und 4 über diese Daten verfügen, weder polizeiliche Informationen weitergeben noch veröffentlichen. Diese Zustimmung kann allgemeiner Natur sein und sich auf bestimmte Datenkategorien und Mitteilungen beziehen.

Art. 9

1) Das Generalsekretariat führt über die an es gerichteten Ersuchen um Übermittlung polizeilicher Informationen und über seine Übermittlungen einen Nachweis während des Zeitraumes, der in dem in Art. 5 Abs. 5 erwähnten Reglement festgelegt ist.

2) Werden polizeiliche Informationen teilweise geändert oder in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 oder Art. 6 Abs. 2 gelöscht, so orientiert das Generalsekretariat darüber alle Dienststellen, Organisationen und Personen, denen es die Daten übermittelt hat, solange ein Nachweis über die betreffende Übermittlung aufbewahrt wird.

3) Das Reglement nach Art. 5 Abs. 5 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Dienststellen, Organisationen und Personen, die vom Generalsekretariat oder von einem nach Art. 5 Abs. 3 und 4 verfügungsberechtigten Nationalen Zentralbüro polizeiliche Informationen mitgeteilt bekommen haben, über die Löschung dieser Daten orientiert werden müssen.

4) Werden polizeiliche Personendaten nach Art. 25 Abs. 1 geändert, so orientiert das Generalsekretariat darüber alle nach Art. 5 Abs. 3 und 4 verfügungsberechtigten Nationalen Zentralbüros sowie alle Dienststellen, Organisationen und Personen, denen die Daten übermittelt wurden, solange ein Nachweis über die betreffende Übermittlung aufbewahrt wird.

Art. 10

Art. 8 Abs. 4 und 5 ist auf die Übermittlung von Informationen im Rahmen der bibliothekarischen Auswertung und Veröffentlichung durch das Generalsekretariat nicht anwendbar, soweit diese Informationen bereits veröffentlicht worden sind. Die Verfahren nach Art. 9 sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

Übermittlung polizeilicher Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros

Bearbeitung polizeilicher Informationen durch die Nationalen Zentralbüros

Art. 11

Die Nationalen Zentralbüros bearbeiten und übermitteln sich gegenseitig polizeiliche Informationen nach Massgabe ihres Landesrechts, der internationalen Verträge, an die ihre Staaten als Vertragspartei gebunden sind und der Statuten der IKPO-INTERPOL. Die Zusammenarbeit zwischen den Nationalen Zentralbüros wird in einem von der Generalversammlung genehmigten Reglement geregelt.

Automatisierte Bearbeitung polizeilicher Informationen

Art. 12

1) Die Art. 3 bis 10 dieses Reglementes sind anwendbar auf die Bearbeitung polizeilicher Informationen in einem zentralen, automatisierten Datenverarbeitungszentrum, das im Generalsekretariat eingerichtet ist und nur von diesem betriebene Terminals und periphere Anlagen umfasst, sowie auf die Übermittlung und Veröffentlichung der so bearbeiteten Daten.

2) Die Einführung eines von Abs. 1 abweichenden automatisierten internationalen polizeilichen Datenverarbeitungssystems, das auch im Generalsekretariat eingerichtete Datenverarbeitungsanlagen umfasst, bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Die Einführung eines derartigen Systems wird in einem besonderen, von der Generalversammlung genehmigten Reglement geregelt.

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Art. 13

Meinungsverschiedenheiten, die durch die Anwendung dieses Reglementes zwischen den Nationalen Zentralbüros oder zwischen einem Nationalen Zentralbüro und dem Generalsekretariat entstehen, sind grundsätzlich auf gütlichem Weg zu lösen. Gelingt dies nicht, so kann das Exekutivkomitee und wenn erforderlich die Generalversammlung angerufen werden.

Übermittlung polizeilicher Informationen unter besonderen Umständen

Art. 14

Dieses Reglement hindert in keiner Weise die durch besondere Umstände gerechtfertigte Weiterleitung polizeilicher Daten eines Mitgliedstaates an dessen Organisationen oder Behörden, denen die für die Anwendung des Strafrechts zuständigen Amtsstellen dieses Staates von Gesetzes wegen über ihre Tätigkeit Rechenschaft geben müssen.

2. Teil:

Interne Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL

Art. 15

Zur internen Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL wird ein Kontrollausschuss eingesetzt. Zusammensetzung und Aufgaben richten sich nach dem Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und der IKPO-INTERPOL über die Organisation der internen Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL.

Art. 16

Der Kontrollausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern unterschiedlicher Nationalität zusammen:

  • a) drei Persönlichkeiten, die entweder aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihres Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzes oder aufgrund der hohen Ämter, die sie im Gerichtswesen bekleiden oder bekleidet haben, ernannt werden;
  • b) einem Mitglied des Exekutivkomitees der Organisation bzw. seinem Stellvertreter, die vom Exekutivkomitee ernannt werden;
  • c) einem Datenverarbeitungsfachmann bzw. seinem Stellvertreter.
Art. 17

1) Die in Art. 16 Bst. a genannten Personen und ihre Stellvertreter müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Organisation sein.

2) Diese Persönlichkeiten werden nach dem folgenden Verfahren bestimmt: Eine von ihnen wird von der Organisation benannt, die andere von der Regierung des Sitzstaates und die dritte im gemeinsamen Einvernehmen von den beiden anderen. Die letztgenannte Person, die den Vorsitz im Kontrollausschuss führt, wird aufgrund der hohen Ämter, die sie im Gerichtswesen bekleidet oder bekleidet hat, benannt. Kann keine Einigung erzielt werden, so wird die dritte Persönlichkeit vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs benannt. Jede dieser Persönlichkeiten hat einen Stellvertreter, der nach dem gleichen Verfahren bestimmt wird.

3) Der Datenverarbeitungsfachmann und sein Stellvertreter (Art. 16 Bst. c) werden vom Ausschussvorsitzenden aus fünf von der Organisation vorgeschlagenen Kandidaten bestimmt.

Art. 18

1) Die von der Organisation gemäss Art. 17 Abs. 2 zu wählende Persönlichkeit sowie deren Stellvertreter werden vom Exekutivkomitee aus den Kandidaten benannt, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Die Kandidaturen müssen alle Angaben für die Beurteilung der Bewerbung im Sinne von Art. 16 Bst. a enthalten.

2) Die Liste der fünf von der Organisation gemäss Art. 17 Abs. 3 vorzuschlagenden Datenverarbeitungsfachleute, wird vom Exekutivkomitee aufgestellt. Die Kandidaten werden unter den Datenverarbeitungsfachleuten benannt, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Die Bewerbungen müssen alle Angaben für die Beurteilung der Eignung der Bewerber als Datenverarbeitungsfachleute enthalten.

3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen zumindest eine der Arbeitssprachen des Generalsekretariats der Organisation beherrschen.

4) Die Mandatsdauer der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem Datum der Benennung des fünften Ausschussmitglieds. Dieses Mandat kann einmal verlängert werden.

5) Bei Verhinderung der ordentlichen Ausschussmitglieder nehmen die Stellvertreter deren Aufgaben wahr.

6) Ist ein Ausschussmitglied nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben oder ist es zurückgetreten, so nimmt sein Stellvertreter seinen Platz als Mitglied im Ausschuss ein. In diesem Fall wird für die verbleibende Mandatszeit ein neuer Stellvertreter benannt. Das gleiche gilt, wenn ein Stellvertreter nicht mehr fähig ist, sein Amt auszuüben oder zurückgetreten ist.

Art. 19

1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Ausschussmitglieder Dritte weder um Erteilung von Weisungen ersuchen noch solche annehmen.

2) Ungeachtet des Art. 23 erster Satz sind die Ausschussmitglieder in bezug auf Fakten, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes oder im Zusammenhang damit bekannt werden, an das Berufsgeheimnis gebunden.

Art. 20

Das Verzeichnis der automatisierten und manuellen Dateien sowie deren Zweckbestimmung wird dem Kontrollausschuss vom Generalsekretär bekanntgegeben.

Art. 21

1) Der Ausschuss tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem Generalsekretär bzw. dessen Vertreter einberufen.

2) Der Ausschuss kann nur tagen, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.

3) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschussvorsitzenden den Ausschlag.

4) Der Generalsekretär der Organisation oder sein Stellvertreter unterstützt den Kontrollausschuss.

5) Das Generalsekretariat führt das Sekretariat des Ausschusses.

6) Das Generalsekretariat führt über einen angemessenen Zeitraum eine Kontrolle über sämtliche Überprüfungen, Nachforschungen und Beschlüsse des Ausschusses.

Art. 22

Der Kontrollausschuss vergewissert sich, dass die in den Dateien enthaltenen Personendaten

  • a) gemäss den Statuten der Organisation und ihrer Auslegung durch die zuständigen Organe der Organisation beschafft und bearbeitet werden;
  • b) nur für bestimmte Zwecke gespeichert und nicht auf eine Art und Weise verwendet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
  • c) richtig sind;
  • d) während eines begrenzten, von der Organisation bestimmten Zeitraumes aufbewahrt werden.
Art. 23

Der Ausschuss hält das Verzeichnis der Dateien nach Art. 20 für Staatsangehörige und Einwohner eines Mitgliedstaates der Organisation zur Verfügung. Auf ihr Ersuchen hin überprüft der Ausschuss, ob die von der Organisation möglicherweise gespeicherten Personendaten den Voraussetzungen von Art. 22 entsprechen. Der Ausschuss unterrichtet den Gesuchsteller, wenn die Überprüfungen durchgeführt worden sind.

Art. 24

1) Zur Durchführung der Kontrolle nach Art. 22 hat der Ausschuss freien Zugang zu den Dateien der Organisation.

2) Zur Durchführung der Überprüfungen nach den Art. 22 und 23 kann der Ausschuss den Generalsekretär, alle Mitarbeiter des Generalsekretariats, das Exekutivkomitee und die Nationalen Zentralbüros konsultieren.

3) Erst nach Anhörung des Generalsekretärs oder seines Stellvertreters sowie nach Rücksprache mit den Nationalen Zentralbüros der möglicherweise betroffenen Staaten kann der Ausschuss das Exekutivkomitee darum ersuchen, eine Änderung von Daten gemäss Art. 25 Abs. 1 vorzunehmen.

4) Der Ausschuss kann von Überprüfungen absehen und braucht dem Gesuchsteller nicht zu antworten, falls die Anrufung des Ausschusses (Art. 23 zweiter Satz) eindeutig missbräuchlich ist, namentlich wegen der grossen Zahl der Anfragen oder weil sie wiederholt oder systematisch gestellt werden.

Art. 25

1) Der Kontrollausschuss unterrichtet das Exekutivkomitee der Organisation über das Ergebnis seiner Nachforschungen, damit die zuständigen Organe der Organisation die erforderlichen Änderungen vornehmen.

2) Der Kontrollausschuss verfasst alljährlich zuhanden des Exekutivkomitees einen Tätigkeitsbericht, der allenfalls an die Generalversammlung weitergeleitet wird.

Art. 26

Der Ausschuss bestimmt selbständig sein Verfahren soweit dieses nicht im vorliegenden Reglement festgelegt ist.

Schlussbestimmungen

Art. 27

1) Dieses Reglement ist ein Anhang der Allgemeinen Geschäftsordnung der Organisation.

2) Dieses Reglement tritt am gleichen Tag in Kraft wie der Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und der IKPO-INTERPOL über die interne Kontrolle der Dateien der Organisation.

3) Andere interne Regelungen der Organisation sind aufgehoben, soweit sie mit diesem Reglement nicht vereinbar sind.

Übergangsbestimmungen

143.011 Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)

III.

Übergangsbestimmungen

Ausbildung[^46]

Besondere Mittel zur Datenbeschaffung[^78]

Fürstliche Regierung: gez.Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 5 Abs. 1)

...

1) Für Gefahrenmeldeanlagen, die bereits vor Inkrafttreten[^83] dieser Verordnung direkt an das Alarmierungssystem der Landesnotruf- und Einsatzzentrale angeschlossen sind, ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Landespolizei ein Antrag nach Art. 98 zu stellen. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt oder wird der Antrag abgelehnt, so wird der Anschluss getrennt und das bestehende Vertragsverhältnis aufgelöst.

2) Wird ein Antrag nach Abs. 1 abgelehnt, hat die Landespolizei dem Antragsteller vor Trennung des Anschlusses eine angemessene Frist für den Anschluss an eine private Alarmzentrale zu gewähren.

...

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 376.

[^2]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^3]: Art. 1 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 376.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^8]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^9]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^10]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 91.

[^11]: Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^12]: Art. 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 91.

[^13]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 83.

[^14]: Art. 5 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 83.

[^15]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^16]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^17]: Art. 7a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 472.

[^18]: Art. 9 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^19]: Art. 12 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^20]: Art. 12 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^21]: Art. 12 Abs. 2 Bst. m aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^22]: Art. 12 Abs. 2 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 163.

[^23]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^24]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 472.

[^25]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 472.

[^26]: Art. 20 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 472.

[^27]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 472.

[^28]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 472.

[^29]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 142.

[^30]: Art. 22 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 142.

[^31]: Art. 23 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^32]: Art. 23 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^33]: Art. 23 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^34]: Art. 24 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 472.

[^35]: Art. 41 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 376.

[^36]: Art. 42 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^37]: Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 233.

[^38]: Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 376.

[^39]: Art. 51 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^40]: Art. 55 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^41]: Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^42]: Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^43]: Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^44]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 174.

[^45]: Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^46]: Sachüberschrift vor Art. 59 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^47]: Art. 59 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 286.

[^48]: Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 286.

[^49]: Art. 60a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 286.

[^50]: Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^51]: Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^52]: Art. 62 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^53]: Art. 65 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^54]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^55]: Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^56]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^57]: Art. 69 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^58]: Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^59]: Art. 71 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^60]: Art. 72 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^61]: Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 142.

[^62]: Art. 81 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^63]: Art. 82 bis 87 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^64]: Art. 89 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^65]: Art. 90 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^66]: Art. 91 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^67]: Überschrift vor Art. 95 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^68]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^69]: Art. 95 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^70]: Art. 97 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^71]: Überschrift vor Art. 98 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^72]: Art. 98 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^73]: Art. 99 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^74]: Art. 100 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^75]: Art. 101 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^76]: Art. 102 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^77]: Art. 103 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 265.

[^78]: Sachüberschrift vor Art. 104 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^79]: Art. 104 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^80]: Art. 105 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 16.

[^81]: Anhang 1 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 91.

[^82]: Dieser Anhang wird im LGBl. nicht publiziert. Er kann bei der Landespolizei eingesehen und bezogen werden.

[^83]: Inkrafttreten: 1. Dezember 2019.

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