Gesetz vom 13. September 2000 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz, BewHG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2000-11-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe

Art. 3

Bewährungshelfer

1) Zur Bewährungshilfe sind nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes neben- oder hauptberuflich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.

2) Bewährungshelfer stehen in Ausübung ihres Amtes einem Beamten gemäss § 74 Ziff. 4 des Strafgesetzbuches gleich.

Art. 4

Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen

1) Die Regierung überträgt in der Regel die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe vertraglich an eine private Vereinigung, die über die erforderlichen Einrichtungen und das geeignete Personal verfügt und sich zur Mitwirkung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet.

2) Die private Vereinigung, der die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe übertragen ist, muss über eine Geschäftsstelle mit einem für die Führung der Bewährungshilfe verantwortlichen Leiter (Geschäftsstellenleiter) verfügen.

Art. 5

Aufsicht

1) Die Aufsicht, insbesondere die Finanzaufsicht, über die Geschäftsstelle der privaten Vereinigung für Bewährungshilfe obliegt dem Amt für Soziale Dienste.

2) Das Amt für Soziale Dienste hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmässige Gestaltung durchgeführt wird.

3) Aufgehoben[^2]

Art. 6

Ersatz des Aufwandes

Das Land hat der privaten Vereinigung den Aufwand, der ihr aufgrund der Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe erwächst, unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwaltung nach Massgabe des jährlichen Finanzgesetzes zu ersetzen. Die Regierung kann auf den vermutlichen Aufwand aufgrund von Voranschlägen der privaten Vereinigung Vorschüsse gewähren.

Art. 7

Persönliche Voraussetzungen des Bewährungshelfers

1) Ein Bewährungshelfer muss:

2) Der Geschäftsstellenleiter, ebenso ein hauptberuflicher Bewährungshelfer, muss zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Berufsausbildung für die Führung der Bewährungshilfe fachlich geeignet sein. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

3) Nicht als Bewährungshelfer tätig sein dürfen:

Art. 8

Feststellung der Eignung

1) Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. d geeignet ist, hat die private Vereinigung festzustellen. Zu diesem Zweck hat sie ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen und Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen. Der Bewerber hat eine Strafregisterbescheinigung beizubringen.

2) Ob eine Person für die Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter geeignet erscheint, hat das Amt für Soziale Dienste festzustellen. Zu diesem Zweck ist sinngemäss wie in Abs. 1 vorzugehen. Die Fachausbildung muss den Geschäftsstellenleiter zur Sozialarbeit befähigen.

3) Dem privaten Träger der Bewährungshilfe ist von der Regierung ein Leistungsauftrag zu erteilen. Zur Festsetzung dieses Leistungsauftrages ist das Amt für Soziale Dienste heranzuziehen.

4) Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 9

Geschäftsstelle

In der Geschäftsstelle ist dem Bewährungshelfer Gelegenheit zu geben, mit dem Rechtsbrecher (dem Probanden), zu dessen Betreuung er bestellt worden ist, und mit anderen Personen, bei denen dies für die Bewährungshilfe zweckmässig ist, zu Aussprachen zusammenzutreffen.

Art. 10

Geschäftsstellenleiter

Der Geschäftsstellenleiter hat die Geschäftsstelle zu führen. Ausser den in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm insbesondere die Folgenden:

Art. 11

Besprechungen des Geschäftsstellenleiters mit den Bewährungshelfern

1) Der Geschäftsstellenleiter hat mit den einzelnen Bewährungshelfern und mit dem Team der Bewährungshelfer regelmässig Besprechungen abzuhalten.

2) Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Probanden zu erörtern. Der Geschäftsstellenleiter hat dabei darauf hinzuwirken, dass die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und in der Art durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Erkenntnissen über die zweckmässige Gestaltung der Bewährungshilfe und den aus den Zusammenkünften des Geschäftsstellenleiters mit dem Amt für Soziale Dienste (Art. 14) gewonnenen Erkenntnissen entspricht.

Art. 12

Supervision und Fortbildung der Bewährungshelfer

1) Den Bewährungshelfern ist Gelegenheit zur Aussprache über ihre Tätigkeit mit einer Person ihres Vertrauens zu geben. Hierzu sind von der Regierung in der Sozialarbeit erfahrene Personen zu bestellen, die für diese Art der Beratung geschult sind und befähigt erscheinen; sie sind über den Gegenstand der Aussprache jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2) Die Bewährungshelfer haben Anspruch auf und Verpflichtung zur Fortbildung, für welche der Geschäftsstellenleiter zu sorgen hat.

Art. 13

Beiziehung von Psychiatern und Psychologen

1) Die Regierung hat zur Beratung der Geschäftsstelle Fachärzte für Psychiatrie und Personen, die das Studium der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben (Psychologen), mit deren Einverständnis zu bestellen und hierüber eine Liste zu führen.

2) Hält der Geschäftsstellenleiter bei einer Besprechung eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.

Art. 14

Zusammenkünfte mit dem Geschäftsstellenleiter

Das Amt für Soziale Dienste hat mindestens einmal in jedem Jahr den Geschäftsstellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die in den Art. 12 und 13 genannten Personen beigezogen werden.

Art. 15

Tätigkeitsbericht

Die private Vereinigung hat dem Amt für Soziale Dienste bis zum 31. März jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bewährungshilfe sowie die Finanzverwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.

Art. 15a [^3]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Amt für Soziale Dienste und die private Vereinigung dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

III. Durchführung der Bewährungshilfe

Art. 16

Vorbereitung der Anordnung der Bewährungshilfe

Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher Bewährungshilfe anzuordnen sei, so kann es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmässigkeit einer solchen Anordnung beim Geschäftsstellenleiter eine Äusserung einholen. Das Gericht kann zudem die Meinung des Amtes für Soziale Dienste zur Beurteilung heranziehen. Zur Vorbereitung dieser Äusserung sind die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.

Art. 17 [^4]

Bestimmung des Bewährungshelfers

Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Geschäftsstellenleiter und dem Amt für Soziale Dienste zuzustellen. Der Geschäftsstellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Geschäftsstellenleiters sind die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.

Art. 18

Auswahl des Bewährungshelfers

1) Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Probanden am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.

2) Ein nebenberuflich tätiger Bewährungshelfer soll in der Regel nicht mehr als fünf und ein hauptberuflich tätiger Bewährungshelfer nicht mehr als 30 Probanden betreuen; hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.

Art. 19

Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe

Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über diese zu belehren.

Art. 20

Rechte des Bewährungshelfers in Ausübung seines Dienstes

1) Der Bewährungshelfer hat das Recht, mit dem Probanden zusammenzutreffen. Ist es dem Bewährungshelfer sonst nicht möglich, mit dem Probanden zusammenzutreffen, so hat das Gericht auf Antrag des Bewährungshelfers den Probanden vorzuladen.

2) Wird eine Haft über den Probanden verhängt oder eine über ihn verhängte Haft aufgehoben, so ist der Bewährungshelfer davon zu verständigen. Das Recht, einen verhafteten Probanden zu besuchen, steht dem Bewährungshelfer in gleichem Umfang zu wie einem Rechtsbeistand des Verhafteten.

3) Alle Behörden und Dienststellen haben dem Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte über den Probanden zu erteilen und ihm Einsicht in die über den Probanden geführten Akten zu gewähren, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen stehen. Die Akten der Strafbehörde in einem laufenden Strafverfahren sind von diesem Einsichtsrecht ausgenommen.

4) Erfordert es der Zweck der Bewährungshilfe, so haben der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, der Leiter der Schule, der Leiter der Berufsausbildung sowie der Arbeitgeber dem Bewährungshelfer Auskunft über den Lebenswandel und die Arbeitsleistung des Probanden zu erteilen.

Art. 21

Pflichten des Bewährungshelfers in Ausübung seines Dienstes

1) Der Bewährungshelfer hat seine Aufgaben mit tunlichster Schonung der Ehre des Probanden und unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht zu erfüllen.

2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten: Die Berichte sind schriftlich zu erstatten, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

3) Schriftliche Berichte sind im Wege des Geschäftsstellenleiters für Bewährungshilfe zu übermitteln. Der Geschäftsstellenleiter hat die Berichte, wenn es nach seiner eigenen Kenntnis des Einzelfalles und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bewährungshilfe erforderlich ist, ergänzen zu lassen oder auch selbst zu ergänzen; die Ergänzung ist als solche zu kennzeichnen. Den wesentlichen Inhalt mündlich erstatteter Berichte hat der Bewährungshelfer in seinen Akten festzuhalten und dem Geschäftsstellenleiter zur Kenntnis zu bringen.

4) Der Bewährungshelfer hat die wesentlichen Vorkommnisse bei der Betreuung seines Probanden in einem Tagebuch festzuhalten. Aus dem Tagebuch müssen der Stand der Betreuung und die jeweiligen nächsten Zielsetzungen der Betreuungsarbeit jederzeit ersichtlich sein.

Art. 22

Wechsel in der Person des Bewährungshelfers

1) Der Geschäftsstellenleiter hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen:[^5]

2) Die Enthebung des bisher bestellten Bewährungshelfers wird erst mit der Bestellung des neuen Bewährungshelfers wirksam. Das Gericht und das Amt für Soziale Dienste sind von der Neubestellung zu verständigen.[^6]

3) Wird die Bewährungshilfe vorzeitig aufgehoben (§ 52 Abs. 3 StGB), so hat das Gericht dies dem Amt für Soziale Dienste und dem Geschäftsstellenleiter mitzuteilen; der Geschäftstellenleiter hat den Bewährungshelfer zu entheben. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit oder des sonst vom Gericht bestimmten Zeitraums (§ 50 Abs. 3 StGB), so gilt der Bewährungshelfer als mit diesem Zeitpunkt enthoben.[^7]

Art. 22a [^8]

Zuständigkeit

Die im dritten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Anordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.

IV. Freiwillige Weiterbetreuung

Art. 23

Anordnung und Beendigung

1) Soweit eine weitere Betreuung von Personen notwendig oder zweckmässig erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, kann der Geschäftsstellenleiter eine solche auf Ersuchen oder mit Zustimmung der betreffenden Person in den folgenden Fällen anordnen:

2) Die Anordnung gilt für die den Umständen nach erforderliche Zeitdauer, längstens aber für die Zeit von drei Jahren nach der unbedingten Entlassung oder dem Ablauf der Probezeit. Die Bestellung endet jedenfalls, sobald derselben Person vom Gericht ein Bewährungshelfer bestellt worden ist. Erklärt die betreute Person ausdrücklich, auf eine weitere Betreuung zu verzichten, oder entzieht sie sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers, so hat der Geschäftsstellenleiter die Einstellung der Betreuung anzuordnen.

3) Für die Betreuung nach Abs. 1 gelten § 52 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Durchführung der Bewährungshilfe sinngemäss.

V. Einrichtungen für Entlassenenhilfe

Art. 24

1) Das Land kann der privaten Vereinigung im Sinne von Art. 4 Geldmittel zusprechen für die Einrichtung und den Betrieb von Stellen, in denen Personen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt werden, einschliesslich der Betreuung solcher Personen.

2) Wer die Gewährung von Zuschüssen nach Abs. 1 beantragt, hat sich dem Land gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemässe Verwendung der Geldmittel alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemässen Verwendung der Geldmittel dem Amt für Soziale Dienste die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Antragsteller zu verpflichten, bei nicht widmungsgemässer Verwendung der Geldmittel oder bei Nichteinhaltung der im Vorstehenden angeführten Verpflichtungen diese zurückzuzahlen.

Va. Mitwirkung an der Diversion[^9]

Art. 24a [^10]

Grundsatz

1) Am aussergerichtlichen Tatausgleich (§ 22g StPO) sowie an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 22d und 22e StPO), Schulungen und Kursen (§ 51 StGB) wirkt die private Vereinigung für Bewährungshilfe mit.

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