Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Art. 2
Allgemeiner Vorbehalt
Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt werden.
Art. 3
Gegenseitigkeit
1) Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde.
2) Ein Ersuchen nach diesem Gesetz darf von einer liechtensteinischen Behörde nicht gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates nicht entsprochen werden könnte, es sei denn, dass ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint. In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist hierüber eine Auskunft des für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglieds einzuholen.[^1]
4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen nach diesem Gesetz die Gegenseitigkeit zugesichert werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht besteht und wenn es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig wäre, einem gleichartigen Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.
Art. 4
Bedingungen
Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.
Art. 5
Kosten
Kosten, die durch die Bewilligung einer Auslieferung oder Ausfolgung, durch die Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung im Inland entstanden sind, hat das Fürstentum Liechtenstein zu tragen, sofern auch insoweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Für die durch Leistung von Rechtshilfe entstandenen Sachverständigengebühren sowie für die Kosten einer Durchlieferung ist stets Ersatz durch den ersuchenden Staat zu verlangen.
Art. 6
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Die in zoll-, devisen- oder monopolrechtlichen Vorschriften oder in Vorschriften über den Warenverkehr enthaltenen Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen, einschliesslich von Waren und Werten, stehen der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässigen Ausfolgung, Durchbeförderung oder Übersendung von Gegenständen nicht entgegen.
Art. 7
Reisedokumente
Personen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einem anderen Staat übergeben oder von einem anderen Staat übernommen werden, benötigen für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument (Reisepass oderLaissez-passer) nochein Visum.
Art. 8
Vorbeugende Massnahmen
Eine vorbeugende Massnahme im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Massnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Massnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmass auszugehen.
Art. 8a [^2]
Vermögensrechtliche Anordnung
Vermögensrechtliche Anordnung bedeutet Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Massnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbussen, Privatbeteiligtenzusprüchen und Verfahrenskosten.
Art. 9
Anwendung der Strafprozessordnung
1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 31 bis 34, 301 bis 305 sowie 308 der Strafprozessordnung nicht, § 30 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äusserung des Landrichters (Art. 31 Abs. 2) tritt.[^3]
2a) § 241 Abs. 4 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.[^4]
3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann die Staatsanwaltschaft absehen, wenn sich die liechtensteinische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, dass das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Massnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
II. Auslieferung ausLiechtenstein
A. Zulässigkeit der Auslieferung
Art. 10
Allgemeiner Grundsatz
Eine Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme ist auf Ersuchen eines anderen Staates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
Art. 11
Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen
1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer vorbeugenden Massnahme dieser Dauer und nach liechtensteinischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gibt, ist nicht von den durch § 6 des Jugendgerichtsgesetzes geänderten Strafdrohungen auszugehen. Ob ein nach liechtensteinischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.
2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausgesprochen worden ist und noch mindestens vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.
3) Ist nach den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung von anderen Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Massnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmasses der Strafe oder Massnahme (Abs. 2) nicht ausgeliefert werden dürfte.
Art. 12
Auslieferung von Landesangehörigen
1)Ein Landesangehöriger darf erst dann an einen anderen Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden, wenn er nach Belehrung über die Folgen seiner Erklärung ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Hierüber ist ein gerichtliches Protokoll zu errichten. Die erteilte Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung und Rücklieferung eines Landesangehörigen, den ein anderer Staat vorübergehend den liechtensteinischen Behörden übergibt.
Art. 13
Vorrang der Auslieferung
Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausser Landes zu bringen.
Art. 14
Strafbare Handlungen politischen Charakters
Eine Auslieferung ist unzulässig
-
- wegen politischer strafbarer Handlungen,
-
- wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt.
Art. 15
Militärische und fiskalische strafbare Handlungen
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach liechtensteinischem Recht ausschliesslich ist unzulässig.
-
- militärischer Art sind, oder
-
- in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen,
Art. 16
Liechtensteinische Gerichtsbarkeit
1) Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ist unzulässig.
2) Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen,
-
- wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird, oder
-
- wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung, der Vollstreckung oder der besseren sozialen Wiedereingliederung der Vorzug zu geben ist.
3) Auch unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den inArt. 9 Abs. 3 angeführten Gründen ausser Verfolgung gesetzt worden ist. Im Falle des Abs. 2 Ziff. 2 ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als nach liechtensteinischem Recht.
Art. 17
Gerichtsbarkeit eines dritten Staates
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung
-
- von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist, oder
-
- von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.
Art. 18
Verjährung
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach liechtensteinischem Recht verjährt ist.
Art. 19
Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Auslieferungsasyl
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass
-
- das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe,
-
- die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder
-
- die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Auslieferungsasyl).
Art. 20
Unzulässige Strafen oder vorbeugende Massnahmen
1) Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird.
2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Massnahmen, die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen, sinngemäss anzuwenden.
Art. 21
Strafunmündige
Eine Auslieferung von Personen, die nach liechtensteinischem Recht oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
Art. 22
Härtefälle
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 2 Ziff. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe.
Art. 23
Spezialität der Auslieferung
1) Eine Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
-
- die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschliesslich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen (Art. 11 Abs. 3) verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert wird,
-
- bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommen strafgesetzlichen Bestimmungen die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft wird, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
2) Der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme kann auf Ersuchen nach Durchführung der Auslieferung zugestimmt werden, wenn im Verhältnis zum ersuchenden Staat die Auslieferung wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung, wenn auch nur im Zusammenhang mit einer früheren Bewilligung, zulässig wäre. Ebenso kann der Weiterlieferung an einen dritten Staat zugestimmt werden, wenn eine Auslieferung im Verhältnis zu diesem Staat zulässig wäre.
3) Einer Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn
-
- sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
-
- die ausgelieferte Person das Gebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmässig dorthin zurückgebracht wird,
-
- die Auslieferung nach Art.32 erfolgt ist.
Art. 24
Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten
Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen, auch der Schwere der strafbaren Handlungen zu entscheiden.
Art. 25
Ausfolgung von Gegenständen
1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung ist eine Ausfolgung von Gegenständen zulässig, die als Beweismittel dienen können oder welche die auszuliefernde Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt hat.
2) Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht aufgegriffen werden konnte, so ist eine Ausfolgung aufgrund des Auslieferungsersuchens oder eines gesonderten Ersuchens dennoch zulässig.
3) Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann mit dem Vorbehalt bewilligt werden, dass die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
4) Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Verfolgung oder Verwirklichung der Rechte dritter Personen vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
B. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 26
Zuständigkeit des Landgerichts
1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft sowie zur Vorbereitung eines Anbots der Auslieferung ist das Landgericht zuständig.
2) Sollen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben strafbaren Handlung oder wegen strafbarer Handlungen, die miteinander im Zusammenhang stehen, ausgeliefert werden, so ist das Auslieferungsverfahren für alle Personen gemeinsam zu führen. § 12 des Jugendgerichtsgesetzesbleibt vorbehalten.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung.
Art. 27
Fahndung
1) Einlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind vom Landgericht dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Ausforschung der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen.
2) Die Befassung des Landgerichtes mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchen kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die gesuchte Person in Liechtenstein aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmassnahmen Anlass gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehen.[^5]
Art. 28
Anbot der Auslieferung
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