Kundmachung vom 14. November 2000 der Beschlüsse Nr. 72/2000 bis 78/2000, 80/2000 bis 82/2000, 84/2000 und 85/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Oktober 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Oktober 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 72/2000 bis 78/2000, 80/2000 bis 82/2000, 84/2000 und 85/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 72/2000 bis 78/2000/, 80/2000 und 81/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2000 vom 28. Juni 2000[^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall an den technischen Fortschritt[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0096: Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45v (Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 1999/98/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Bei der Anpassung werden der erste, der zweite und der sechste Gedankenstrich mit den Angaben für Österreich, Finnland bzw. Schweden gestrichen.
Art. 2
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0002: Richtlinie 2000/2/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23)."
Art. 3
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 10 (Richtlinie 77/311/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 D 0063:Entscheidung 2000/63/EG der Kommission vom 18. Januar 1999 (ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 66)."
Art. 4
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0001: Richtlinie 2000/1/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 16)."
Art. 5
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/1/EG und 2000/2/EG der Kommission und der Entscheidung 2000/63/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0091: Richtlinie 1999/91/EG der Kommission vom 23. November 1999 (ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/91/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 2 (Richtlinie 75/318/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 L 0082: Richtlinie 1999/82/EG der Kommission vom 8. September 1999 (ABl. L 243 vom 15.9.1999, S. 7), - 399 L 0083: Richtlinie 1999/83/EG der Kommission vom 8. September 1999 (ABl. L 243 vom 15.9.1999, S. 9)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 3
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15j (Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 4
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15k (Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 5
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1069/1998 und (EG) Nr. 1146/98 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2743/98 des Rates und der Richtlinien 1999/82/EG und 1999/83/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 R 2593:Verordnung (EG) Nr. 2593/1999 der Kommission vom 8. Dezember 1999 (ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 26), - 399 R 2728:Verordnung (EG) Nr. 2728/1999 der Kommission vom 20. Dezember 1999 (ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 23), - 399 R 2757:Verordnung (EG) Nr. 2757/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 45), - 399 R 2758:Verordnung (EG) Nr. 2758/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 49)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2593/1999, (EG) Nr. 2728/1999, (EG) Nr. 2757/1999 und (EG) Nr. 2758/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0077: Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 (ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12h (Verordnung (EG) Nr. 142/97 des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "12i. 399 R 2161: Verordnung (EG) Nr. 2161/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 über weitere verpflichtende Prüfungen für Importeure oder Hersteller eines bestimmten Stoffes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (ABl. L 265 vom 13.10.1999, S. 11)."
Art. 3
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 18 (Mitteilung C/130/93/S. 2 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "19. 399 X 0721:Empfehlung 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol Alkane, C10-13-, Chlor- und Benzol, C10-13-Alkylderivate (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 42)."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/77/EG der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2161/1999 der Kommission und der Empfehlung 1999/721/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0010: Richtlinie 2000/10/EG der Kommission vom 1. März 2000 (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12i (Verordnung (EG) Nr. 2161/1999 der Kommission) folgende Nummer angefügt:
- "12j. 32000 D 0180:Entscheidung 2000/180/EG der Kommission vom 23. Februar 2000 zur Verlängerung des für vorläufige Zulassungen des neuen Wirkstoffs Pseudomonas chlororaphis vorgesehenen Zeitraums (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 34)."
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/180/EG der Kommission und der Richtlinie 2000/10/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens erhält Nummer 2 (Richtlinie 72/211/EWG des Rates) folgende Fassung: "398 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (Abl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18c (Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates) Folgendes eingefügt: "18d. 399 R 0530: Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom12.3.1999, S. 6).
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Dem Art. 2 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Absatz angefügt:
"6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000: - B5-3 3 4: Förderung europäischer Inhalte in globalen Netzen."
Art. 2
In Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 des Protokolls 31 des Abkommens werden die Worte "in Abs. 5" durch "in den Abs. 5 und 6" ersetzt.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Art. 16 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Dem Abs. 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 1 unter den ersten drei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 1997 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 1998 an dem unter dem fünften Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 2000 an den unter dem sechsten, siebenten, achten und neunten Gedankenstrich genannten Programmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^41]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 R 0160:Verordnung (EG) Nr. 160/2000 der Kommission vom 24. Januar 2000 (ABl. L 19 vom 25.1.2000, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 160/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2000 vom 28. Juni 2000[^5] geändert.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.