Verordnung vom 21. November 2000 über Waldreservate und Sonderwaldflächen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-11-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 12 und Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zielsetzung

Waldreservate (WR) und Sonderwaldflächen (SWF) bezwecken:

Art. 2

Strategie

Die Sicherstellung der Natur- und Landschaftsschutzfunktion des Waldes auf der Grundlage der Waldentwicklungsplanung soll durch eine integrale Strategie zur Förderung der Biodiversität gewährleistet werden. Als konkrete Umsetzungsinstrumente stehen zur Verfügung:

Art. 3

Begriffe

1) Waldreservate und Sonderwaldflächen umfassen Wälder mit auf Dauer vereinbarten spezifischen Schutz- und Waldentwicklungszielen und langfristig festgelegten Pflege-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen.

2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

3) Als Sonderwaldflächen gelten in Einzelfällen auch Waldflächen mit anderen Vorrangfunktionen und gleichzeitig besonders hoher Naturschutzbedeutung, auf denen entsprechend dem Schutz- und Waldentwicklungsziel spezifische Massnahmen notwendig sind.

Art. 4

Voraussetzungen

1) Für jedes Waldreservat und jede Sonderwaldfläche ist ein Kennblatt anzulegen, welches insbesondere folgende Angaben enthält:

2) Das Kennblatt ist von der Regierung nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Waldeigentümer zu genehmigen.

3) Eine Überprüfung der Angaben auf dem Kennblatt bezüglich allfällig notwendiger Ergänzungen oder Änderungen hat entweder periodisch alle zwölf Jahre oder nach Eintreten eines Ereignisses mit massgeblichen Auswirkungen auf das Schutz- und Waldentwicklungsziel zu erfolgen. Änderungen im Kennblatt eines Waldreservates oder einer Sonderwaldfläche betreffend Schutz- und Waldentwicklungsziel sowie Art und Umfang von Pflege-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen können nur im Einvernehmen zwischen Regierung und Waldeigentümer vorgenommen werden.

4) In Waldreservaten und Sonderwaldflächen sind alle Einwirkungen auf den Waldlebensraum soweit einzuschränken, dass das ökologische Leistungsvermögen nicht beeinträchtigt und die tragbare Belastungsgrenze sowie das Selbstregulierungsvermögen des Waldes nicht überstiegen werden.

II. Ausscheidung von Waldreservaten und Sonderwaldflächen

Art. 5 [^2]

Verzeichnis der Waldreservate und Sonderwaldflächen

Die Regierung scheidet im Einvernehmen mit dem jeweiligen Waldeigentümer folgende Waldflächen als Waldreservate oder Sonderwaldflächen aus:

Art. 6

Entschädigung, Finanzhilfe

1) Eigentümer von Waldreservaten und Sonderwaldflächen haben Anspruch auf Entschädigung für den Verzicht auf die bisherige tatsächliche oder die zukünftig optionale Nutzung des Waldes.

2) Die Kosten für die erforderlichen Pflege-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen werden vom Land getragen.[^3]

3) Aufgehoben[^4]

III. Schlussbestimmungen

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 15 bis 18 der Verordnung vom 21. Februar 1995 über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes, LGBl. 1995 Nr. 62, werden aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Das Verzeichnis der Waldreservate und Sonderwaldflächen gemäss Art. 5 gilt bis zum 31. Dezember 2020. Ohne gegenseitige Mitteilung betreffend Kündigung der Ausscheidung einer Fläche als Waldreservat oder als Sonderwaldfläche mindestens ein Jahr vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer seitens der Regierung oder eines Waldeigentümers erneuert sich die Ausscheidung gemäss Art. 5 für weitere 20 Jahre.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 921.0

[^2]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 122.

[^3]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 122.

[^4]: Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 122.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.