Kundmachung vom 13. Dezember 2000 der Beschlüsse Nr. 93/2000 und 95/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. November 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. November 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 93/2000 und 95/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 93/2000 und 95/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 120/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 1999 geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1532/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschifffsverkehrs[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 45b (Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1532/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 90/394/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0038: Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66), berichtigt in ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 35."
Art. 2
In Anhang XVIII des Abkommens wird Nummer 2 (Richtlinie 78/610/EWG des Rates) mit Wirkung vom 29. April 2003 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/38/EG des Rates, berichtigt in ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 35, in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 97/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 16. Juli 1999[^3] geändert.
-
- Die Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene[^4], berichtigt in ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 35, ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 1999/38/EG des Rates wird die Richtlinie 78/610/EWG vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind, die in das Abkommen aufgenommen worden ist, mit Wirkung vom 29. April 2003 aufgehoben und ist daher auch im Rahmen des Abkommens aufzuheben -
beschliesst:
Brüssel, den 10. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 74.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 75.
[^4]: ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.