Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2000-12-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Bestellung

1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet.

2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Landtag jeweils für eine Dauer von vier Jahren gewählt und haben vor der Regierung einen Amtseid abzulegen.

3) Mitglieder der Regierung sowie Angestellte des Landes und der Gemeinden sind von der Wahl in die Beschwerdekommission ausgeschlossen.

Art. 2

Zusammensetzung

1) Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es werden weiters zwei Ersatzmitglieder bestellt. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

2) Unter den Begriffen Präsident und Vizepräsident sind Angehörige männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

3) Der Präsident und der Vizepräsident müssen rechtskundig sein.

Art. 3

Beschlussfähigkeit und Organisation

1) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind. Der Präsident bzw. der Vizepräsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2) Auf die Mitglieder der Beschwerdekommission finden die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) über Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des Berichtens Anwendung.

3) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

Art. 4

Zuständigkeit

1) Die Beschwerdekommission ist vorbehaltlich Abs. 1a zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:[^1]

der von der Regierung bestimmten oder errichteten Amtsstelle oder Kommission in ihrer Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Mediengesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;

der Medienkommission aufgrund des Medienförderungsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;

des Anstaltsleiters aufgrund des Strafvollzugsgesetzes (StVG);[^23]

der zuständigen Vollzugsbehörden aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^24]

der Energiekommission und der Energiefachstelle aufgrund des Gesetzes über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG) sowie der dazu erlassenen Verordnungen;[^35]

der Gemeinden und des Amtes für Umwelt aufgrund des Waldgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^36]

der von der Regierung bestimmten oder errichteten Amtsstelle oder Kommission in ihrer Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Eisenbahngesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;

der Grundverkehrsbehörde aufgrund des Grundverkehrsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnung;

der Schätzungskommission aufgrund des Schätzungsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnung;

des Amtes für Volkswirtschaft aufgrund des Entsendegesetzes und der darauf gestützten Verordnung;

der Datenschutzstelle und der zuständigen Behörde aufgrund der Datenschutzgesetzgebung;

der AHV/IV/FAK-Anstalten aufgrund des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen, soweit es sich um Strafverfügungen und -entscheide handelt;

der Stabsstelle Cyber-Sicherheit aufgrund des Cyber-Sicherheitsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;

des Amtes für Kommunikation in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde aufgrund des Weltraumgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;

des Amtes für Hochbau und Raumplanung aufgrund des Luftfahrtgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen.

1a) Sie ist zudem zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen und Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.[^49]

2) Soweit durch dieses oder andere Gesetze nicht ausdrücklich der Weiterzug an die Beschwerdekommission offen steht, können Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeinden mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.

Art. 5 [^50]

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG).

Art. 6

Hängige Fälle

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in welchen am 1. Juli 2001 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.

Art. 7

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich Abs. 2, am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 4 tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

172.022 Beschwerdekommissionsgesetz

II.

Hängige Fälle

II.

Hängige Fälle

II.

Übergangsbestimmung

II.

Hängige Fälle

II.

Hängige Fälle

II.

Hängige Fälle

II.

Hängige Fälle

II.

Hängige Fälle

II.

Übergangsbestimmung

II.

Hängige Fälle

II.

Hängige Fälle

II.

Inkrafttreten

II.

Inkrafttreten

II.

Hängige Verfahren

II.

Hängige Fälle

II.

Hängige Fälle

II.

Hängige Fälle

II.

Übergangsbestimmung

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^51] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinden oder des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^52] noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^53] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung der Stipendienstelle ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^54] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^55] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^56] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^57] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^58] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.

...

...

Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beurteilt, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^59] noch keine rechtsmittelfähige Verfügung ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^60] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung oder des Landgerichts ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^61] noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.

...

...

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Dezember 2018 über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) in Kraft.[^62]

...

...

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^63]

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...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^64] noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Volkswirtschaft ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^65] noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Entscheidung ergangen ist.

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...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^66] noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^67] noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.

...

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^68] noch keine rechtsmittelfähige erstinstanzliche Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.

...

[^1]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 389.

[^2]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^3]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^4]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 151.

[^5]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 33.

[^6]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^7]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 160.

[^8]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 220.

[^9]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 116.

[^10]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 160.

[^11]: Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 450.

[^12]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 208.

[^13]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^14]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 264.

[^15]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 4.

[^16]: Art. 4 Abs. 1 Bst. 3 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 264.

[^17]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 264.

[^18]: Art. 4 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 70.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.