Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Bestellung
1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet.
2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Landtag jeweils für eine Dauer von vier Jahren gewählt und haben vor der Regierung einen Amtseid abzulegen.
3) Mitglieder der Regierung sowie Angestellte des Landes und der Gemeinden sind von der Wahl in die Beschwerdekommission ausgeschlossen.
Art. 2
Zusammensetzung
1) Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es werden weiters zwei Ersatzmitglieder bestellt. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2) Unter den Begriffen Präsident und Vizepräsident sind Angehörige männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
3) Der Präsident und der Vizepräsident müssen rechtskundig sein.
Art. 3
Beschlussfähigkeit und Organisation
1) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind. Der Präsident bzw. der Vizepräsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2) Auf die Mitglieder der Beschwerdekommission finden die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) über Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des Berichtens Anwendung.
3) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Art. 4
Zuständigkeit
1) Die Beschwerdekommission ist vorbehaltlich Abs. 1a zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:[^1]
- a) Bauwesen:
-
- des Amtes für Hochbau und Raumplanung, des Amtes für Tiefbau und Geoinformation oder der Gemeinden aufgrund des Baugesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen und der Gemeindebauordnungen mit Ausnahme aller Belange der Raum- und Zonenplanung;[^2]
-
- des Amtes für Hochbau und Raumplanung oder der Gemeinden aufgrund des Brandschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnung;[^3]
-
- der Vermessungskommission und des Ingenieur-Geometers aufgrund des Vermessungsgesetzes und der darauf gestützten Verordnung; [^4]
- b) Strassenverkehr:[^5]
-
- der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher aufgrund des Strassenverkehrsgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen;
-
- des Amtes für Strassenverkehr und der Landespolizei aufgrund des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der darauf gestützten Verordnungen;[^6]
- c) elektronische Kommunikation, elektronische Signaturen sowie Postdienste und Paketzustelldienste:[^7]
-
- des Amtes für Kommunikation in seiner Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Kommunikationsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^8]
-
- des Amtes für Kommunikation in seiner Funktion als weisungsunabhängige Aufsichtsstelle aufgrund des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes und der darauf gestützten Verordnungen;[^9]
-
- des Amtes für Kommunikation in seiner Funktion als nationale Regulierungsbehörde aufgrund des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^10]
- cbis) Medien:[^11]
der von der Regierung bestimmten oder errichteten Amtsstelle oder Kommission in ihrer Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Mediengesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
- d) Wohnungswesen:[^12]
-
- des Amtes für Soziale Dienste aufgrund des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien und der darauf gestützten Verordnungen;
-
- des Amtes für Hochbau und Raumplanung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues und der darauf gestützten Verordnungen;[^13]
- e) Bildungswesen:[^14]
-
- der Beschwerdeinstanz einer Hochschule aufgrund des Gesetzes über das Hochschulwesen und der darauf gestützten Verordnungen;[^15]
-
- der inneruniversitären letztinstanzlichen Beschwerdeinstanz nach dem Gesetz über die Universität Liechtenstein;[^16]
-
- der Stipendienstelle aufgrund des Stipendiengesetzes;[^17]
- ebis) Medienförderung:[^18]
der Medienkommission aufgrund des Medienförderungsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
- f) öffentliches Auftragswesen:[^19]
-
- der Auftraggeber aufgrund des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen und der darauf gestützten Verordnung;[^20]
-
- der Auftraggeber aufgrund des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren und der darauf gestützten Verordnung.[^21]
- g) Grundbuch, Handelsregister, Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und Stiftungsaufsicht:[^22]
-
- des Amtes für Justiz in seiner Funktion als Register-, Verzeichnis- oder Stiftungsaufsichtsbehörde aufgrund des Personen- und Gesellschaftsrechts, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SCE-Gesetzes, des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und des Sachenrechts sowie der darauf gestützten Verordnungen;
-
- der VwbP-Kommission aufgrund des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und der darauf gestützten Verordnung;
- h) Strafvollzug:
des Anstaltsleiters aufgrund des Strafvollzugsgesetzes (StVG);[^23]
- i) Landwirtschaft:
der zuständigen Vollzugsbehörden aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^24]
- k) Umweltschutz:[^25]
-
- des Amtes für Umwelt aufgrund des Emissionshandelsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^26]
-
- der Gemeinden und des Amtes für Umwelt aufgrund des Umweltschutzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^27]
-
- der Gemeinden oder des Amtes für Umwelt aufgrund des Gewässerschutzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^28]
-
- des Amtes für Umwelt aufgrund des Organismengesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^29]
-
- der zuständigen Behörden aufgrund des Umweltinformationsgesetzes;[^30]
-
- des Amtes für Umwelt aufgrund des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^31]
-
- des Amtes für Umwelt aufgrund des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^32]
-
- des Amtes für Umwelt aufgrund des Jagdgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^33]
- l) öffentliche Gesundheit:[^34]
-
- des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen aufgrund des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG) sowie der darauf gestützten Verordnung;
-
- des Amtes für Soziale Dienste aufgrund des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der darauf gestützten Verordnungen;
- m) Energie:
der Energiekommission und der Energiefachstelle aufgrund des Gesetzes über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG) sowie der dazu erlassenen Verordnungen;[^35]
- n) Forstwesen:
der Gemeinden und des Amtes für Umwelt aufgrund des Waldgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^36]
- o) Eisenbahnwesen:[^37]
der von der Regierung bestimmten oder errichteten Amtsstelle oder Kommission in ihrer Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Eisenbahngesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
- p) Grundverkehr:[^38]
der Grundverkehrsbehörde aufgrund des Grundverkehrsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnung;
- q) Bau-, Dienstleistungs- und sonstige Gewerbe:[^39]
-
- des Amtes für Volkswirtschaft aufgrund des Bauwesen-Berufe-Gesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
-
- des Amtes für Volkswirtschaft aufgrund des Gewerbegesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
-
- des Amtes für Volkswirtschaft aufgrund des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^40]
- r) amtliches Schätzungswesen:[^41]
der Schätzungskommission aufgrund des Schätzungsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnung;
- s) öffentliches Arbeitsrecht:[^42]
des Amtes für Volkswirtschaft aufgrund des Entsendegesetzes und der darauf gestützten Verordnung;
- t) Datenschutz:[^43]
der Datenschutzstelle und der zuständigen Behörde aufgrund der Datenschutzgesetzgebung;
- u) Sport:[^44]
-
- der Stabsstelle für Sport aufgrund des Sportgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
-
- der von der Regierung bestimmten Institution aufgrund des Sportgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
- v) Sozialversicherung:[^45]
der AHV/IV/FAK-Anstalten aufgrund des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen, soweit es sich um Strafverfügungen und -entscheide handelt;
- w) Cyber-Sicherheit:[^46]
der Stabsstelle Cyber-Sicherheit aufgrund des Cyber-Sicherheitsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
- x) Weltraumaktivitäten:[^47]
des Amtes für Kommunikation in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde aufgrund des Weltraumgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
- y) Luftfahrt:[^48]
des Amtes für Hochbau und Raumplanung aufgrund des Luftfahrtgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen.
1a) Sie ist zudem zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen und Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.[^49]
2) Soweit durch dieses oder andere Gesetze nicht ausdrücklich der Weiterzug an die Beschwerdekommission offen steht, können Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeinden mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
Art. 5 [^50]
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG).
Art. 6
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in welchen am 1. Juli 2001 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
Art. 7
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich Abs. 2, am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 4 tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
172.022 Beschwerdekommissionsgesetz
II.
Hängige Fälle
II.
Hängige Fälle
II.
Übergangsbestimmung
II.
Hängige Fälle
II.
Hängige Fälle
II.
Hängige Fälle
II.
Hängige Fälle
II.
Hängige Fälle
II.
Übergangsbestimmung
II.
Hängige Fälle
II.
Hängige Fälle
II.
Inkrafttreten
II.
Inkrafttreten
II.
Hängige Verfahren
II.
Hängige Fälle
II.
Hängige Fälle
II.
Hängige Fälle
II.
Übergangsbestimmung
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^51] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinden oder des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^52] noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^53] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung der Stipendienstelle ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^54] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^55] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^56] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^57] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^58] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
...
...
Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beurteilt, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^59] noch keine rechtsmittelfähige Verfügung ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^60] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung oder des Landgerichts ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^61] noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Dezember 2018 über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) in Kraft.[^62]
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^63]
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^64] noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Volkswirtschaft ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^65] noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Entscheidung ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^66] noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^67] noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
...
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^68] noch keine rechtsmittelfähige erstinstanzliche Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
...
[^1]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 389.
[^2]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.
[^3]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.
[^4]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 151.
[^5]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 33.
[^6]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
[^7]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 160.
[^8]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 220.
[^9]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 116.
[^10]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 160.
[^11]: Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 450.
[^12]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 208.
[^13]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.
[^14]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 264.
[^15]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 4.
[^16]: Art. 4 Abs. 1 Bst. 3 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 264.
[^17]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 264.
[^18]: Art. 4 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 70.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.