Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2000-12-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Strassburg am 8. November 1990

Zustimmung des Landtags: 16. März 2000/15. September 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2001

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;

in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat zu entziehen;

in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

Kapitel II

Innerstaatlich zu treffende Massnahmen

Art. 2

Einziehungsmassnahmen

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.

2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziff. 1 nur auf die Straftaten oder Kategorien von Straftaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.

Art. 3

Ermittlungs- und vorläufige Massnahmen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögenswerte, die der Einziehung nach Art. 2 Ziff. 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögenswerten oder jede Übertragung oder Veräusserung dieser Vermögenswerte zu verhindern.

Art. 4

Besondere Ermittlungsbefugnisse und -methoden

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zweck der Durchführung der in den Art. 2 und 3 genannten Massnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.

2) Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern. Solche Methoden können die Anordnung der Überwachung von Bankkonten, die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen umfassen.

Art. 5

Rechtsbehelfe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, damit Personen, die durch Massnahmen nach den Art. 2 und 3 betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.

Art. 6

Straftaten der Geldwäscherei

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung

2) Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung von Ziff. 1

3) Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Massnahmen treffen, um alle oder einige der in Ziff. 1 genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter

4) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziff. 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.

Kapitel III

Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1

Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Art. 7

Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit

1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichen Umfang zusammen.

2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind

Abschnitt 2

Unterstützung bei Ermittlungen

Art. 8

Verpflichtung zur Unterstützung

Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen grösstmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfasst insbesondere jede Massnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögenswerte.

Art. 9

Durchführungder Unterstützung

Die Unterstützung nach Art. 8 wird nach Massgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren geleistet, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.

Art. 10

Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.

Abschnitt 3

Vorläufige Massnahmen

Art. 11

Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Massnahmen

1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Art. 13 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Ziff. 1 vorgesehenen Massnahmen in Bezug auf einen Vermögenswert, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

Art. 12

Durchführung der vorläufigen Massnahmen

1) Die in Art. 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.

2) Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.

Abschnitt 4

Einziehung

Art. 13

Verpflichtung zur Einziehung

1) Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird

2) Für die Anwendung von Ziff. 1 Bst. b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.

3) Ziff. 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Ziff. 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögenswert.

4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögenswert, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögenswertes entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.

Art. 14

Vollstreckung der Einziehung

1) Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Art. 13 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend.

2) Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.

3) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziff. 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

4) Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihre Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.

5) Im Fall des Art. 13 Ziff. 1 Bst. a hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen.

Art. 15

Eingezogene Vermögenswerte

Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögenswerte, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 16

Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag

1) Ein nach Art. 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.

2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, dass der Gesamtwert der eingezogenen Vermögenswerte den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.

Art. 17

Ersatzfreiheitsstrafe

Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Art. 13 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Massnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.

Abschnitt 5

Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit

Art. 18

Ablehnungsgründe

1) Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn:

2) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.

3) Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen oder Massnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

4) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn:

widerspräche;

5) Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne von Ziff. 4 Bst. f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.