Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2000-12-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

Art. 2 [^1]

Aufgehoben

Art. 3

Personenbezeichnungen

Wo in diesem Gesetz männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind damit auch weibliche Personen mitgemeint.

II. Abgabepflicht

Art. 4

Abgabeobjekt

1) Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten in- und ausländischen Transportmotorwagen und Transportanhängern im Sinne der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge für den Güter- oder den Personenverkehr erhoben, sofern ihr Gesamtgewicht je über 3.5 t beträgt.

2) Dazu gehören insbesondere:

Art. 5

Ausnahmen und Befreiungen

1) Der Abgabe unterliegen nicht:

2) Die Regierung kann nach dem Verfahren von Art. 1 Abs. 3 des Vertrages weitere Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise ausnehmen oder Sonderregelungen für die Erhebung der Abgabe und für Rückerstattungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.

3) Die Regierungkann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf die staatsvertraglichen Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige, nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.

4) Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht ein Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 6

Pauschalierung

1) Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Die Regierung stuft die Abgabe nach Fahrzeugkategorien ab. Die Abgabe beträgt höchstens 5 000 Franken pro Jahr.

2) Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese für den Sachentransport in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Für Sachentransporte erfolgt die Berechnung der pauschalen Abgabe in der Regel basierend auf dem Gesamtgewicht oder der Anhängelast, wobei pro 100 kg ein Höchstbetrag von 50 Franken erhoben werden kann. Für Sonderfälle beträgt die Abgabe höchstens 5 000 Franken pro Jahr.

3) Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.

4) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Pauschalierung.

Art. 7

Abgabepflichtige Person, Solidarhaftung

1) Abgabepflichtig ist der Fahrzeughalter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer.

2) Für mitgeführte Anhänger ist der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.[^7]

3) Ist der Fahrzeughalter zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden, so haften der Eigentümer, der Vermieter und der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs solidarisch für:[^8]

Art. 7a [^9]

Anfrage beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

1) Die Personen nach Art. 7 Abs. 3 haften nicht solidarisch, wenn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ihnen vor Vertragsabschluss auf entsprechende Anfrage hin bestätigt hat, dass der Fahrzeughalter weder zahlungsunfähig ist noch in der Vergangenheit erfolglos gemahnt worden ist.

2) Die Anfrage nach Abs. 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

3) Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls der Fahrzeughalter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, so weist das BAZG die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss im Sinne von Art. 7 Abs. 3 solidarisch haftet.

Art. 7b [^10]

Spätere Mitteilung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit

Stellt das BAZG nachträglich fest, dass der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt worden ist, und erwägt es, die nach Art. 7 Abs. 3 solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:

Art. 8

Aufbewahrungspflicht

Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftenden Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen gemäss PGR aufbewahren.Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

III. Bemessungsgrundlage der Abgabe

Art. 9

Grundsatz

1) Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.[^11]

2) Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeugs als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.

3) Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.

Art. 10

Kostendeckung

1) Der Ertrag der Abgabe soll die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit abdecken.

2) Die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen die Infrastrukturkosten wie Bau, Betrieb und Unterhalt und die externen Kosten insbesondere ungedeckte Gesundheitskosten, Lärm- und Unfallkosten sowie Kosten von Gebäudeschäden.

Art. 11

Tarif

1) Die Regierung legt den Tarif der leistungsabhängigen Abgabe wie folgt fest:

2) Die Regierung kann den Tarif gestaffelt einführen und nach Fahrzeugkategorien differenzieren. Sie kann den höchstzulässigen Abgabesatz nach Abs. 1 ab 1. Januar 2005 an die Teuerung anpassen.

IV. Abgabeerhebung

Art. 12

Beginn und Ende der Abgabepflicht, Abgabeperiode

1) Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.

2) Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.[^12]

3) Die Abgabe wird mindestens einmal jährlich erhoben.

Art. 12a [^13]

Entstehung der Abgabeschuld

Die Abgabeschuld entsteht zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet. Sie wird mit der Entstehung fällig.

Art. 12b [^14]

Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen

Die Abgabeschuld für ausländische Fahrzeuge, für die der Dienst eines zugelassenen Anbieters genutzt wird, erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.

Art. 13 [^15]

Grenzübertritt

Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

Art. 14 [^16]

Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1) Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.

2) Die Regierung legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Sie kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Sie legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.

3) Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.

4) Hat die Regierung den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.

Art. 14a [^17]

Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1) Ein vom Bundesrat beauftragter Dienstleister (beauftragter Anbieter), der den abgabepflichtigen Personen einen Dienst zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer erbringt, gilt auch in Liechtenstein als beauftragter Anbieter.

2) Die Regierung kann weitere Dienstleister zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zulassen (zugelassene Anbieter). Sie bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung.

3) Die abgabepflichtige Person muss für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Dienst des beauftragten Anbieters oder den Dienst eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen. Wählt sie den beauftragen Anbieter, so ist dieser verpflichtet, ihr seinen Dienst zu erbringen.

4) Das BAZG legt fest, welche technischen und betrieblichen Vorgaben die Anbieter einhalten müssen. Es kann technische und betriebliche Vorgaben der Europäischen Union (EU) für den Einbau und die Verwendung fahrzeugseitiger Erfassungssysteme für anwendbar erklären.

Art. 14b [^18]

Pflichten des beauftragten und der zugelassenen Anbieter

1) Der beauftragte und die zugelassenen Anbieter müssen an der Abgabenerhebung mitwirken, indem sie:

2) Der beauftragte Anbieter darf keine anderen als die ihm nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.

3) Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.

4) Die Anbieter können für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG ein Entgelt erhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt dessen Höhe für zugelassene Anbieter. Es kann für diese eine Bezugsprovision vorsehen.

Art. 15 [^19]

Anmeldung

1) Die Anmeldung (Art. 14b Abs. 1 Bst. d) muss für jedes Motorfahrzeug einzeln erfolgen.

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Anmeldung mit Verordnung, insbesondere den Inhalt, die Frist und die Verbindlichkeit der Anmeldung.

Art. 16 [^20]

Veranlagung

1) Die zuständige Behörde veranlagt die Abgabe auf der Grundlage der Anmeldung.

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Veranlagung mit Verordnung, insbesondere den Inhalt und die Form der Veranlagungsverfügung sowie die Veranlagung bei lückenhafter, fehlender oder nicht korrekter Anmeldung.

Art. 17

Fälligkeit

1) Die Zahlungsfrist für die Abgabe beträgt 60 Tage nach Rechnungsstellung. Für EETS-Anbieter beträgt sie 30 Tage.[^21]

2) Für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist die Abgabe im Voraus zu bezahlen; sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.

3) Die Abgabe wird für ausländische Fahrzeuge bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.

Art. 18 [^22]

Verzinsung

Wird die Frist von Art. 17 Abs. 1 nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.

Art. 19 [^23]

Aufgehoben

Art. 20 [^24]

Aufgehoben

Art. 21 [^25]

Aufgehoben

Art. 22 [^26]

Administrative Massnahmen

1) Das Amt für Strassenverkehr verweigert oder entzieht von Amts wegen oder auf Antrag des BAZG den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung des Fahrzeughalters:

2) Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.

3) Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt ist.

Art. 22a [^27]

Aufgehoben

Art. 23

Besondere Verfahrensbestimmungen

1) Die Regierung kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherheitsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.

2) Soweit die Zuständigkeit des BAZG gegeben ist, ist Art. 76 des schweizerischen Zollgesetzes betreffend Sicherstellung sinngemäss anwendbar.[^28]

3) Soweit dieses Gesetz sowie die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.[^29]

Art. 24

Verjährung

1) Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.

2) Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld.

3) Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in Liechtenstein nicht betrieben werden kann.

4) In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.

Art. 25

Anzeigepflicht

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