Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2000-12-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 1059 Abs. 2, Art. 1064 Abs. 5, Art. 1100 Abs. 2, Art. 1101 Abs. 4 und § 157 Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 279, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Personen- und Gesellschaftsrechts insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Zweckbestimmung von Verbandspersonen

Art. 3

Aus der Zweckbestimmung von Verbandspersonen und Treuunternehmen hat ausdrücklich hervorzugehen, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nicht.

III. Bezeichnung der Revisionsstelle

Art. 4 [^4]

1) Verbandspersonen und Treuunternehmen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, haben dem Amt für Justiz gleichzeitig mit der Anmeldung zur Eintragung die Revisionsstelle zu bezeichnen und deren Mandatsannahmeerklärung einzureichen.

2) Eine Einreichung der Mandatsannahmeerklärung des oder der Revisoren beim Amt für Justiz hat auch bei einem späteren Wechsel der Revisionstelle zu erfolgen.

IV. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher[^5]

A. Allgemeine Grundsätze[^6]

Art. 5 [^7]

Grundsätze ordnungsgemässer Führung und Aufbewahrung der Bücher

1) Bei der Führung der Geschäftsbücher und der Erfassung der Buchungsbelege sind die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung).

2) Werden die Geschäftsbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege sowie die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, so sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.

3) Die Ordnungsmässigkeit der Führung und der Aufbewahrung der Bücher richtet sich nach den allgemein anerkannten Regelwerken und Fachempfehlungen, sofern diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse keine Vorschrift enthalten.

Art. 6 [^8]

Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit)

Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.

Art. 7 [^9]

Dokumentation

1) Je nach Art und Umfang des Geschäfts sind die Organisation, die Zuständigkeiten, die Abläufe und Verfahren und die Infrastruktur (Maschinen und Programme), die bei der Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zur Anwendung gekommen sind, in Arbeitsanweisungen so zu dokumentieren, dass die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz verstanden werden können.

2) Arbeitsanweisungen sind zu aktualisieren und nach den gleichen Grundsätzen und gleich lang aufzubewahren wie die Geschäftsbücher, die danach geführt wurden.

B. Grundsätze für die ordnungsgemässe Aufbewahrung[^10]

Art. 8 [^11]

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren.

Art. 9 [^12]

Verfügbarkeit

1) Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so aufbewahrt werden, dass sie bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von einer berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.

2) Soweit es für die Einsicht und die Prüfung erforderlich ist, sind das entsprechende Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel verfügbar zu halten.

3) Im Rahmen des Einsichtsrechts muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsbücher auf Begehren einer berechtigten Person auch ohne Hilfsmittel lesbar zu machen.

Art. 10 [^13]

Organisation

1) Archivierte Informationen sind von den aktuellen Informationen zu trennen bzw. so zu kennzeichnen, dass eine Unterscheidung möglich ist. Die Verantwortung für die archivierten Informationen ist klar zu regeln und zu dokumentieren.

2) Auf archivierte Daten muss innert nützlicher Frist zugegriffen werden können.

Art. 11 [^14]

Archiv

Die Informationen sind systematisch zu inventarisieren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zugriffe und Zutritte sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen unterliegen derselben Aufbewahrungspflicht wie die Datenträger.

C. Informationsträger[^15]

Art. 12 [^16]

Zulässige Informationsträger

1) Zur Aufbewahrung von Unterlagen sind zulässig:

2) Informationsträger gelten als veränderbar, wenn die auf ihnen gespeicherten Informationen geändert oder gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (wie Magnetbänder, magnetische oder magnetooptische Disketten, Fest- oder Wechselplatten, solid state-Speicher).

Art. 13 [^17]

Überprüfung und Datenmigration

1) Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.

2) Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden (Datenmigration), wenn sichergestellt wird, dass:

3) Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren.

IVa. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften[^18]

Art. 14 [^19]

Grundsatz

1) Die Wirtschaftsprüfer oder Revisionsstellen, welche eine Prüfung bzw. einen Review nach Art. 367s PGR durchgeführt haben, bestätigen mittels eines Prüfberichts gegenüber den zu prüfenden Gesellschaften, dass die Bestimmungen nach Art. 367b bis 367f und 367h bis 367r PGR durch die Gesellschaften, Intermediäre, institutionellen Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater eingehalten wurden.

2) Die zu prüfenden Gesellschaften haben gegenüber den Wirtschaftsprüfern oder Revisionsstellen zu erklären, dass die in Abs. 1 genannten Bestimmungen eingehalten wurden. Die Erklärung hat unter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite des Amtes für Justiz zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.

3) Sofern erforderlich, kann das Amt für Justiz neben der Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach Art. 367s Abs. 3 PGR den Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsstelle beiziehen.[^20]

Art. 15 [^21]

Aufgehoben

V. Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen; Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften von der Konsolidierungspflicht

Art. 16

Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen

1) Wird die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken, sondern in einer anderen frei konvertierbaren Fremdwährung (Art. 1049 Abs. 1 und 2 PGR) erstellt, sind anstelle der in Art. 1064 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 1a Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts festgelegten Schwellenwerte die Schwellenwerte gemäss Anhang 1 dieser Verordnung massgebend.[^22]

2) Wird die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt, sind anstelle der in Art. 1101 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b des Personen- und Gesellschaftsrechts festgelegten Schwellenwerte die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 dieser Verordnung massgebend.

3) Eine Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 des Personen- und Gesellschaftsrechts, welche die Jahresrechnung weder in Schweizer Franken noch in einer der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Fremdwährung erstellt, gilt stets als grosse Gesellschaft im Sinne von Art. 1064 des Personen- und Gesellschaftsrechts. Art. 1101 des Personen- und Gesellschaftsrechts über die grössenabhängige Befreiung von der Konsolidierungspflicht darf nur in Anspruch genommen werden, wenn zur Ermittlung der Befreiung in Bezug auf die Schwellenwerte Schweizer Franken oder eine der in Anhang 2 aufgeführte Fremdwährung zugrunde gelegt werden.

Art. 17 [^23]

Aufgehoben

Va. Bestimmungen, die bei Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards der IASB anzuwenden sind[^24]

Art. 17a

Anwendbares Recht[^25]

Die nachfolgenden Bestimmungen des 20. Titels des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Rechnungslegung sind auch bei Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards der IASB anzuwenden:[^26]

VI. Schlussbestimmungen

Art. 18

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2000 in Kraft.

Anhang 1[^32]

Schwellenwerte nach Art. 1064 Abs. 5 PGR

Anhang 2[^33]

Schwellenwerte nach Art. 1101 Abs. 4 PGR

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 16 Abs. 1 und 3)

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(Art. 16 Abs. 2 und 3)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.