Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Durchführung des Chem
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 17. März/1. Mai 2000
Inkrafttreten: 1. Mai 2000
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: In Anbetracht dessen, dass das Fürstentum Liechtenstein als Vertragspartei des Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) Meldungs- und Inspektionsverpflichtungen eingehen wird, sich jedoch der Aufbau eines eigenen Kontroll- und Meldesystems in Liechtenstein nicht zuletzt aufgrund der weitgehenden Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften über die Kontrolle des Chemikalienverkehrs kaum rechtfertigen würde, schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein - unter Bezugnahme auf die bisher in der Angelegenheit vorgenommenen bilateralen Abklärungen - dem Schweizerischen Bundesrat folgende Vereinbarung vor: Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar ist. Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 17. März 2000
An die
Botschaft des
Fürstentums Liechtenstein
3000 Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 17. März 2000 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat: "In Anbetracht dessen, dass das Fürstentum Liechtenstein als Vertragspartei des Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) Meldungs- und Inspektionsverpflichtungen eingehen wird, sich jedoch der Aufbau eines eigenen Kontroll- und Meldesystems in Liechtenstein nicht zuletzt aufgrund der weitgehenden Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften über die Kontrolle des Chemikalienverkehrs kaum rechtfertigen würde, schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein - unter Bezugnahme auf die bisher in der Angelegenheit vorgenommenen bilateralen Abklärungen - dem Schweizerischen Bundesrat folgende Vereinbarung vor: Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar ist. Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekanntzugeben. Die Note der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Mai 2000 in Kraft tritt. Das Departement benützt auch auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 1. Mai 2000
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