Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Abgeschlossen in New York am 9. Dezember 1994
Zustimmung des Landtags: 26. Oktober 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Januar 2001
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
zutiefst besorgt über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vorsätzliche Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,
in dem Bewusstsein, dass Angriffe gegen Personal, das im Namen der Vereinten Nationen handelt, oder sonstige Misshandlungen dieses Personals, gleichviel von wem sie begangen werden, nicht gerechtfertigt und nicht hingenommen werden können,
in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen im Interesse der gesamten Völkergemeinschaft und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen durchgeführt werden,
in Anerkennung des wichtigen Beitrags, den das Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu den Bemühungen der Vereinten Nationen in den Bereichen vorbeugende Diplomatie, Friedensschaffung, Friedenssicherung, Friedenskonsolidierung sowie humanitäre und andere Einsätze leistet,
eingedenk der bestehenden Vereinbarungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, einschliesslich der von den Hauptorganen der Vereinten Nationen in dieser Hinsicht unternommenen Schritte,
in der Erkenntnis jedoch, dass die bestehenden Schutzmassnahmen für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal unzureichend sind,
in der Erkenntnis, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der Einsätze der Vereinten Nationen erhöht werden, wenn solche Einsätze mit Zustimmung und unter Mitwirkung des Gaststaats durchgeführt werden,
mit dem Aufruf an alle Staaten, in denen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal eingesetzt ist, und an alle anderen, auf die dieses Personal angewiesen ist, umfassende Unterstützung zu leisten, um die Durchführung der Einsätze der Vereinten Nationen und die Erfüllung ihres Mandats zu erleichtern,
überzeugt, dass dringend angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die solche Angriffe durchgeführt haben, getroffen werden müssen -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bedeutet "Personal der Vereinten Nationen":
- i) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Angehörige militärischer, polizeilicher oder ziviler Bestandteile von Einsätzen der Vereinten Nationen eingestellt oder eingesetzt werden,
- ii) andere Bedienstete und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die sich in amtlicher Eigenschaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird;
- b) bedeutet "beigeordnetes Personal":
- i) Personen, die von einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit Zustimmung des zuständigen Organs der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden,
- ii) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder von einer Sonderorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation beschäftigt werden,
- iii) Personen, die von einer humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrichtung im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder mit einer Sonderorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation eingesetzt werden, um Tätigkeiten zur Unterstützung der Erfüllung des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen durchzuführen;
- c) bedeutet "Einsatz der Vereinten Nationen" einen Einsatz, der von dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt wird,
- i) wenn der Einsatz dem Zweck der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dient, oder
- ii) wenn der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt hat, dass ein aussergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals besteht;
- d) bedeutet "Gaststaat" ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird;
- e) bedeutet "Transitstaat" ein Staat, mit Ausnahme des Gaststaats, in dessen Hoheitsgebiet sich Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal oder seine Ausrüstung im Zusammenhang mit einem Einsatz der Vereinten Nationen im Transit oder vorübergehend befindet.
Art. 2
Anwendungsbereich
1) Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 1 Anwendung.
2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmassnahme nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.
Art. 3
Kennzeichnung
1) Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere Kennzeichnung. Anderes Personal sowie andere Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, die an dem Einsatz der Vereinten Nationen beteiligt sind, werden auf geeignete Weise gekennzeichnet, sofern der Generalsekretär der Vereinten Nationen nichts anderes beschliesst.
2) Das gesamte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal führt geeignete Ausweispapiere mit sich.
Art. 4
Vereinbarungen über den Status des Einsatzes
Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schliessen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesamten an dem Einsatz beteiligten Personals, die unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche Bestandteile des Einsatzes umfasst.
Art. 5
Transit
Ein Transitstaat erleichtert den ungehinderten Transit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Gaststaat.
Art. 6
Achtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
1) Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es geniesst, oder der Erfordernisse seiner Aufgaben
- a) achtet das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gaststaats und des Transitstaats und
- b) unterlässt das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal jede Handlung oder Tätigkeit, die mit dem unparteilichen und internationalen Charakter seiner Aufgaben unvereinbar ist.
2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.
Art. 7
Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals
1) Das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, seine Ausrüstung und seine Räumlichkeiten dürfen nicht angegriffen oder zum Gegenstand einer Handlung gemacht werden, die sie an der Erfüllung ihres Mandats hindert.
2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals zu gewährleisten. Insbesondere unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, das in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt ist, vor den in Art. 9 bezeichneten Straftaten zu schützen.
3) Die Vertragsstaaten arbeiten mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in allen Fällen, in denen der Gaststaat selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Massnahmen zu treffen.
Art. 8
Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird
Sofern in einem anwendbaren Truppenstatut nichts anderes vorgesehen ist, darf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das bei der Durchführung seiner Aufgaben gefangen oder in Haft genommen wird und dessen Identität festgestellt worden ist, nicht verhört werden und muss umgehend freigelassen und den Vereinten Nationen oder anderen zuständigen Behörden zurückgegeben werden. Bis zu seiner Freilassung wird dieses Personal im Einklang mit weltweit anerkannten Menschenrechtsstandards sowie den Grundsätzen und dem Geist der Genfer Abkommen von 1949 behandelt.
Art. 9
Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
1) Die vorsätzliche Begehung wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
- a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals;
- b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;
- c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff mit dem Ziel, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
- d) eines Versuchs eines solchen Angriffs und
- e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff oder an einem Versuch eines solchen Angriffs oder an der Organisation oder Anordnung eines solchen Angriffs
2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in Abs. 1 bezeichneten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Taten berücksichtigen.
Art. 10
Begründung der Gerichtsbarkeit
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 9 bezeichneten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
- a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
- b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.
2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch über eine solche Straftat begründen:
- a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat;
- b) wenn das Opfer Angehöriger dieses Staates ist; oder
- c) wenn sie begangen wird, um diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Abs. 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Wenn dieser Vertragsstaat später auf diese Gerichtsbarkeit verzichtet, notifiziert er dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 9 bezeichneten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er diese Person nicht nach Art. 15 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die ihre Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 oder 2 begründet haben.
5) Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 11
Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Art. 9 bezeichneten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
- a) alle durchführbaren Massnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und
- b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Massnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
Art. 12
Weitergabe von Informationen
1) Unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen übermittelt der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Art. 9 bezeichneten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.
2) Ist eine der in Art. 9 bezeichneten Straftaten begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den betroffenen Staaten zu übermitteln.
Art. 13
Massnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Auslieferung
1) Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Massnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
2) Nach Abs. 1 getroffene Massnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem Recht unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden Staaten zu notifizieren:
- a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde;
- b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) dem oder den Staaten, deren Angehöriger das Opfer ist;
- d) anderen interessierten Staaten.
Art. 14
Strafverfolgung Verdächtiger
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
Art. 15
Auslieferung von Verdächtigen
1) Soweit die in Art. 9 bezeichneten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 oder 2 begründet haben.
Art. 16
Rechtshilfe in Strafsachen
1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Art. 9 bezeichneten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.
2) Abs. 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.
Art. 17
Gerechte Behandlung
1) Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Art. 9 bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu gewährleisten.
2) Jeder Verdächtige ist berechtigt,
- a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, der auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und
- b) den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.
Art. 18
Notifikation des Ausgangs des Verfahrens
Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Art. 19
Verbreitung
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere das Studium ihrer Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.
Art. 20
Vorbehaltsklauseln
Dieses Übereinkommen berührt nicht:
- a) die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts und weltweit anerkannter Menschenrechtsstandards, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften enthalten sind, hinsichtlich des Schutzes der Einsätze der Vereinten Nationen sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals oder der Pflicht dieses Personals zur Achtung dieses Rechts und dieser Standards;
- b) die Rechte und Pflichten der Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Zustimmung zur Einreise von Personen in ihre Hoheitsgebiete;
- c) die Verpflichtung des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals, im Einklang mit den Bedingungen des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen zu handeln;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.