Kundmachung vom 9. Januar 2001 des Beschlusses Nr. 83/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Oktober 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Dezember 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 83/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2000 vom 31. März 2000[^1] geändert.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm betreffend die Verhütung von Verletzungen innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Beschluss Nr. 372/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^2]) und ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Beschluss Nr. 1296/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^3]) auszuweiten.
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- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ausgeweitet werden kann -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Art. 16 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Abs. 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 1 unter den ersten drei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 1997 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 1998 an dem unter dem fünften Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 2000 an den unter dem sechsten, siebten und achten Gedankenstrich genannten Programmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4]. Er gilt ab dem 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 65.
[^2]: ABl. L 46 vom 20.2.1999, S. 1.
[^3]: ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 7.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.