Kundmachung vom 9. Januar 2001 der Beschlüsse Nr. 100/2000 bis 102/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. November 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Dezember 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 100/2000 bis 102/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/97 vom 12. Dezember 1997[^1] geändert.
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/97 wurde der Beschluss 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) in das Protokoll 31 des Abkommens aufgenommen.
Der Europäische Gerichtshof hob den Beschluss 95/468/EG des Rates am 28. Mai 1998 auf.
Die Auswirkungen der Massnahmen, die von der Kommission auf der Grundlage des Beschlusses 95/468/EG des Rates vor dessen Aufhebung durch den Europäischen Gerichtshof ergriffen wurden, bleiben bestehen.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf Leitlinien einschliesslich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^2]) sowie auf Aktionen und Massnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^3]) auszuweiten.
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- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten der betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaft zu ermöglichen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Art. 17 Abs. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Artikels:".
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- Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
Art. 2
Am Ende von Anlage 3 zu Protokoll 31 des Abkommens wird Folgendes angefügt:
- "I. Projekte von gemeinsamem Interesse
Die EFTA-Staaten nehmen an den folgenden Projekten von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen teil, die aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden:
- A. Allgemeine Projekte
- B. Spezifische Netze zur Unterstützung der WWU sowie die Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft
- C. Interinstitutionelle Netze
- D. Globalisierung der IDA-Nezte
- II. Horizontale Aktionen und Massnahmen
Die EFTA-Staaten nehmen an den folgenden horizontalen Aktionen und Massnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) teil, die aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden: - Basisdienste - Gemeinsame Werkzeuge und Techniken - Interoperabilität der Informationsinhalte - Rechtliche und sicherheitstechnische Referenzen - Qualitätssicherung und -kontrolle - Interoperabilität mit nationalen und regionalen Initiativen - Verbreitung bester Lösungen."
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4]. Er gilt mit Wirkung vom 3. August 1999.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Art. 14 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Abs. 2b wird folgender neuer Absatz eingefügt:
"2c) Ab 1. Januar 2000 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Abs. 5 Bst. e genannten Gemeinschaftsprogramm und den dazugehörigen Massnahmen teil."
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- Dem Abs. 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
- "e) 32000 D 0646: Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1)."
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- In den Abs. 3 und 4 wird die Angabe "Abs. 5 Bst. a, b, c und d" durch die Angabe "Abs. 5 Bst. a, b, c, d und e" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Art. 14 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Abs. 2c wird folgender neuer Absatz eingefügt:
"2d) Ab 1. Januar 2000 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Abs. 5 Bst. f genannten Gemeinschaftsprogramm und den dazugehörigen Massnahmen teil."
-
- Dem Abs. 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
- "f) 32000 D 0647: Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998 - 2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6)."
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- In den Abs. 3 und 4 wird die Angabe "Abs. 5 Bst. a, b, c, d und e" durch die Angabe "Abs. 5 Bst. a, b, c, d, e und f" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2000 vom 28. Januar 2000 geändert.
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- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens sollte ausgeweitet werden, um das Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002) (Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^5]) einzuschliessen.
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- Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2000 vom 28. Januar 2000 geändert.
-
- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens sollte ausgeweitet werden, um das Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998 bis 2002) (Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^7]) einzuschliessen.
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- Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 55.
[^2]: ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.
[^3]: ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1.
[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6.
[^8]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.