Kundmachung vom 9. Januar 2001 der Beschlüsse Nr. 103/2000 bis 107/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. November 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 103/2000 bis 107/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 103/2000 bis 107/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2000 vom 2. Oktober 2000 geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge ist infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Die Anpassung erhält folgende Fassung:
"In Anhang III wird unter Nummer 1.1.1 Folgendes angefügt:
'IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen'."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0008: Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 74/60/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0004: Richtlinie 2000/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 (ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 22)."
Art. 3
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 45f (Richtlinie 92/61/EWG des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 32000 L 0007: Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1)."
-
- Bei der Anpassung werden der erste, der zweite und der sechste Gedankenstrich mit den Angaben für Österreich, Finnland bzw. Schweden gestrichen.
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/4/EG, 2000/7/EG und 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird Nummer 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Im Text der Anpassung werden die Angaben "12 für Österreich", "17 für Finnland" und "5 für Schweden" gestrichen.
Art. 2
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird Nummer 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Im Text der Anpassung werden die Angaben "12 für Österreich", "17 für Finnland" und "5 für Schweden" gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/19/EG und 2000/22/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 94/69/EG, 96/54/EG und 97/69/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) wie folgt geändert:
-
- Der folgende Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Der fünfzehnte Gedankenstrich (Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/21/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2000 vom 2. Oktober 2000 geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 zur Änderung der Richtlinie 74/60/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel -, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze)[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Anpassung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge[^6] ist infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -
beschliesst:
Brüssel, den 30. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 73/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Oktober 2000 geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/19/EG der Kommission vom 13. April 2000 zur Anpassung der Richtlinie 86/298/EWG des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2000/22/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Anpassung der Richtlinie 87/402/EWG des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Anpassung der Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern[^10] ist infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern.
-
- Die Anpassung der Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern[^11] ist infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -
beschliesst:
Brüssel, den 30. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 78/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Oktober 2000 geändert.
-
- Die Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur zweiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) Folgendes angefügt: "- 394 L 0069: Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. L 381 vom 31.12.1994, S. 1), - 396 L 0054: Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 (ABl. L 248 vom 30.9.1996, S. 1), - 397 L 0069: Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 (ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Anhang I Tabelle B der Richtlinie 67/548/EWG des Rates wird wie folgt ergänzt: "
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2000 vom 2. Oktober 2000 geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäss Art. 13 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2000/21/EG der Kommission wird die Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Art. 13 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG genannte Stoffverzeichnis[^18], die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Brüssel, den 30. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 22.
[^4]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1.
[^5]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7.
[^6]: ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.
[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^8]: ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 31.
[^9]: ABl. L 107 vom 4.5.2000, S. 26.
[^10]: ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.
[^11]: ABl. L 220 vom 8.8. 1987, S. 1.
[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^13]: ABl. L 381 vom 31.12.1994, S. 1.
[^14]: ABl. L 248 vom 30.9.1996, S. 1.
[^15]: ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^17]: ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 70.
[^18]: ABl. L 277 vom 10.11.1993, S. 33.
[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anfordernungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.