Kundmachung vom 9. Januar 2001 der Beschlüsse Nr. 103/2000 bis 107/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-01-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. November 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 103/2000 bis 107/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 103/2000 bis 107/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates) wie folgt geändert:

"In Anhang III wird unter Nummer 1.1.1 Folgendes angefügt:

'IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen'."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0008: Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7)."

Art. 2

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 74/60/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0004: Richtlinie 2000/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 (ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 22)."

Art. 3

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 45f (Richtlinie 92/61/EWG des Rates) wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32000 L 0007: Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1)."

Art. 4

Der Wortlaut der Richtlinien 2000/4/EG, 2000/7/EG und 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird Nummer 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates) wie folgt geändert:

Art. 2

In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird Nummer 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates) wie folgt geändert:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinien 2000/19/EG und 2000/22/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 94/69/EG, 96/54/EG und 97/69/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/21/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. November 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. November 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. November 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. November 2000

(Es folgen die Unterschriften)

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) Folgendes angefügt: "- 394 L 0069: Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. L 381 vom 31.12.1994, S. 1), - 396 L 0054: Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 (ABl. L 248 vom 30.9.1996, S. 1), - 397 L 0069: Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 (ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Anhang I Tabelle B der Richtlinie 67/548/EWG des Rates wird wie folgt ergänzt: "

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. November 2000

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 22.

[^4]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1.

[^5]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7.

[^6]: ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 31.

[^9]: ABl. L 107 vom 4.5.2000, S. 26.

[^10]: ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.

[^11]: ABl. L 220 vom 8.8. 1987, S. 1.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^13]: ABl. L 381 vom 31.12.1994, S. 1.

[^14]: ABl. L 248 vom 30.9.1996, S. 1.

[^15]: ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^17]: ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 70.

[^18]: ABl. L 277 vom 10.11.1993, S. 33.

[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anfordernungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.