Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen Kanada und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2001-01-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Brüssel am 4. Juli 2000

Inkrafttreten: 1. Januar 2001

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, nachstehend EFTA/EWR-Staaten genannt, einerseits, und Kanada andererseits ("die Vertragsparteien"), unter Berücksichtigung der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen ihnen, unter Berücksichtigung des Interesses der Vertragsparteien an einer Stärkung der Regeln für den freien und ungehinderten internationalen Handel, unter Berücksichtigung der verbesserten Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien, die durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen, Bescheinigungen und Konformitätskennzeichen geschaffen werden, in Anerkennung der Bedeutung, die der Erhaltung ihrer hohen Gesundheits- und Sicherheitsstandards beigemessen wird, eingedenk ihrer Stellung als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und im Bewusstsein insbesondere ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse, in Kenntnis der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein und Norwegen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmässig erscheinen lassen, dieses Parallelabkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen Kanada und diesen Ländern abzuschliessen, welches dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennungvon Konformitätsbescheinigungenzwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig ist, sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Begriffsbestimmungen

1) Die in diesem Abkommen und seinen Anhängen verwendeten allgemeinen Begriffe im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung haben die Bedeutung, die in den Definitionen des Leitfadens 2 (Ausgabe von 1996) der Internationalen Organisation für Standardisierung (International Organisation for Standardisation, ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC) festgelegt sind, sofern in diesem Abkommen und seinen Sektoralen Anhängen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Ferner gelten folgende Begriffe und Begriffsbestimmungen für dieses Abkommen: - "EFTA/EWR-Staaten" bedeutet jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmen, nämlich Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei der Verwendung dieses Begriffs im vorliegenden Abkommen sind ausnahmslos alle drei Staaten gemeinsam gemeint; - "Abkommen" bedeutet das Rahmenabkommen und alle seine Sektoralen Anhänge; - "Konformitätsbewertung" bedeutet die systematische Prüfung zur Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt; - "Konformitätsbewertungsstelle" bedeutet eine Stelle, die bestimmte Verfahren durchführt, um zu bestimmen, ob die einschlägigen Anforderungen der technischen Vorschriften oder Normen erfüllt werden; - "Benennende Behörde" bedeutet eine Stelle, die die Befugnis zur Benennung, Überwachung, Aussetzung oder Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich besitzt; - "Benennung" bedeutet die einer Konformitätsbewertungsstelle von einer benennenden Behörde erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten; - "Regelungsbehörde" bedeutet eine staatliche Behörde oder eine andere Stelle, welche gesetzlich befugt ist, die Verwendung oder den Verkauf von Produkten im Gebiet einer Vertragspartei zu überwachen und Durchsetzungsmassnahmen ergreifen kann, um sicherzustellen, dass die in diesem Gebiet in Verkehr gebrachten Produkte den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

2) Im Falle einer Abweichung zwischen dem ISO/IEC - Leitfaden 2 und den Begriffsbestimmungen in diesem Abkommen haben die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens Vorrang.

Art. II

Allgemeine Pflichten

1) Die Sektoralen Anhänge dieses Rahmenabkommens sind ein integraler Bestandteil dieses Abkommens.

2) Kanada anerkennt die Ergebnisse der gemäss den kanadischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Sektoralen Anhängen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren einschliesslich der Zertifizierung der Konformität, die von den genannten Konformitätsbewertungsstellen oder -behörden in den EFTA/EWR-Staaten im Einklang mit diesem Abkommen durchgeführt werden.

3) Jeder EFTA/EWR-Staat anerkennt die Ergebnisse der gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EFTA/EWR-Staaten in den Sektoralen Anhängen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren einschliesslich der Zertifizierung der Konformität, die von den genannten Konformitätsbewertungsstellen oder -behörden in Kanada im Einklang mit diesem Abkommen durchgeführt werden.

4) Sind in einem Sektoralen Anhang Übergangsregeln festgelegt, werden die obigen Bestimmungen nach erfolgreicher Beendigung der Übergangsphase angewendet.

5) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es eine gegenseitige Anerkennung der Normen oder technischen Vorschriften der Vertragsparteien bedingt; sofern in einem Sektoralen Anhang nichts anderes festgelegt ist, bedingt es auch keine gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Normen oder technischen Vorschriften.

6) Die Bestimmungen dieses Abkommens werden auf die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen Kanada einerseits und den einzelnen EFTA/EWR-Staaten andererseits angewendet, nicht aber auf gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen einzelnen EFTA/EWR-Staaten, ausser es ist in diesem Abkommen anders festgelegt.

Art. III

Allgemeiner Geltungsbereich des Abkommens

1) Dieses Abkommen gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die in den Sektoralen Anhängen aufgeführt sind. Die Sektoralen Anhänge ihrerseits enthalten nur Produkte, die im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zwischen Kanada und der Europäischen Union aufgeführt sind.

2) Die Sektoralen Anhänge können Folgendes enthalten:

3) Für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Sektor haben die besonderen Bestimmungen des einschlägigen Sektoralen Anhangs Vorrang vor den allgemeineren Bestimmungen des Rahmenabkommens.

Art. IV

Übergangsbestimmungen

1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Verpflichtungen zur Vertrauensbildung während der Übergangszeit gemäss den Bestimmungen der Sektoralen Anhänge nachzukommen.

2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den sektoralen Übergangsbestimmungen die Dauer der Übergangsregelung festzulegen.

3) Die Vertragsparteien können den Übergangszeitraum im gegenseitigen Einvernehmen über den Gemischten Ausschuss, der durch dieses Abkommen eingesetzt wird, ändern. Dabei sollen die Empfehlungen der zuständigen Gemischten Sektorgruppen berücksichtigt werden.

4) Der Übertritt von der Übergangsphase zur vollständigen gegenseitigen Anerkennung wird vollzogen, sofern nicht anhand von Dokumenten der Nachweis für die mangelnde fachliche Kompetenz der Konformitätsbewertung einer Vertragspartei erbracht wird.

Art. V

Zivilrechtliche Haftung

1) Keine Bestimmung dieses Abkommens bezweckt eine Änderung oder Beschränkung der im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung der Hersteller, der Vertreiber, der Lieferanten, der Konformitätsbewertungsstellen, der benennenden Behörden der Regelungsbehörden oder Regierungen gegenüber den Verbrauchern oder untereinander für den Entwurf, die Herstellung, die Prüfung, die Kontrolle, den Vertrieb oder den Verkauf von Produkten, die einer Konformitätsbewertung gemäss diesem Abkommen unterzogen worden sind.

2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen verpflichtet sind, angemessene Vorkehrungen für die Haftung im Zusammenhang mit ihren Geschäften und Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens zu treffen. Die Vertragsparteien prüfen von Zeit zu Zeit über den Gemischten Ausschuss, ob ihre Konformitätsbewertungsstellen dieser Verpflichtung nachkommen und ihre Interessen angemessen geschützt sind.

3) Kanada einerseits, und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits informieren die andere Vertragspartei unverzüglich über etwaige in ihrem Gebiet erhobene Klagen oder eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit oder infolge einer von einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertung.

4) Im Falle einer Klage oder eines anderen Verfahrens arbeiten Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits mit der anderen Vertragspartei bei den Ermittlungen und der Verteidigung zusammen, wenn die Interessen einer Vertragspartei gefährdet sind. Insbesondere leisten die Vertragsparteien angemessene Unterstützung bei der Beschaffung einschlägiger Unterlagen und dem Zugang zu Zeugen, die für die Ermittlungen und die Verteidigung im Rahmen der Klagen und Verfahren unentbehrlich sind.

Art. VI

Benennende Behörden

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Benennung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen zuständigen benennenden Behörden über die erforderliche Befugnis zur Benennung, zur Überwachung, zur Suspendierung oder zum Widerruf der Benennung dieser Stellen verfügen.

2) Im Falle der Suspendierung oder der Aufhebung der Suspendierung unterrichtet die benennende Behörde der betreffenden Vertragspartei unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss.

3) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Verfahren aus, durch die sie sicherstellen, dass ihre benannten Konformitätsbewertungsstellen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Abkommens einhalten.

Art. VII

Konformitätsbewertungsstellen

1) Die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei benannten Konformitätsbewertungsstellen arbeiten nach den Anforderungen der einführenden Vertragspartei und erfüllen die in ihren Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertungen.

2) Bei der Benennung solcher Stellen geben die benennenden Behörden in jedem Anhang an, für welche Konformitätsbewertungen sie benannt werden.

3) Die Benennung bedeutet, dass eine Vertragspartei formell anerkennt, dass die Konformitätsbewertungsstelle für die Erbringung der in der Benennung genannten Dienstleistungen eine angemessene fachliche Kompetenz aufweist und dass sie sich des weiteren dazu bereit erklärt hat, die Vorschriften der anderen Vertragspartei, wie sie in einem Sektoralen Anhang dargelegt sind, zu beachten.

4) In Einklang mit den Bedingungen der Sektoralen Anhänge gibt auf Wunsch jede benennende Behörde eine Bescheinigung über die fachliche Kompetenz der benannten Konformitätsbewertungsstellen aus.

Art. VIII

Überprüfung und Suspendierung von Konformitätsbewertungsstellen

1) Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits haben das Recht, die fachliche Kompetenz der unter die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Konformitätsbewertungsstellen und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stellen anzufechten. Dieses Recht wird nur unter aussergewöhnlichen Umständen in Anspruch genommen, und die Gründe für die Anfechtung sind dem Gemischten Ausschuss unter Angabe objektiver und sachdienlicher Argumente schriftlich darzulegen. Der Gemischte Ausschuss berät über solche Anträge.

2) Kommt der Gemischte Ausschuss von sich aus oder auf Empfehlung der zuständigen Sektorgruppen zum Schluss, dass eine Überprüfung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle im Gebiet einer der Vertragsparteien oder eine Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle von der Vertragspartei erforderlich ist, so wird diese Stelle von der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie ihren Sitz hat, oder, falls darüber Einvernehmen besteht, gemeinsam von den betreffenden Vertragsparteien überprüft. Die Vertragspartei kann sich bei der Durchführung dieser Überprüfung von ihrer benennenden Behörde unterstützen lassen.

3) Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Konformitätsbewertungsstelle, deren Kompetenz angefochten wird, von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt suspendiert, von dem an die Uneinigkeit über den Status dieser Stelle im Gemischten Ausschuss bestätigt worden ist. Die betreffende Stelle bleibt so lange suspendiert, bis im Gemischten Ausschuss eine Einigung über den künftigen Status dieser Stelle erzielt wird.

4) Eine Konformitätsbescheinigung oder sonstige Nachweise für ein Produkt; die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, deren Bezeichnung zu einem späteren Zeitpunkt vom Gemischten Ausschuss oder der benennenden Behörde widerrufen wird, bleibt gültig, sofern die entsprechende Regelungsbehörde aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit nicht beschliesst, das Produkt vom Markt zu nehmen.

Art. IX

Informationsaustausch

1) Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen ausgewiesenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.

2) Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits unterrichten einander über Änderungen der Vorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind und notifizieren einander die neuen Bestimmungen mindestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten, sofern nicht aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes dringendere Massnahmen erforderlich sind.

3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich über Änderungen ihrer benennenden Behörden und Konformitätsbewertungsstellen.

Art. X

Überwachung des Abkommens

1) Die Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten, um das zufriedenstellende Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen.

2) Kanada einerseits und jeder EFTA/EWR-Staat andererseits können einander ersuchen, in ihrem Auftrag eine Überprüfung und erneute Bewertung der nach den Anforderungen der ersuchenden Vertragspartei arbeitenden Konformitätsbewertungsstellen vorzunehmen. Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten dieser Überprüfung.

3) Im Interesse der Förderung einer einheitlichen Anwendung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren, beteiligen sich die benannten Konformitätsbewertungsstellen bei Bedarf an den von jeder Vertragspartei veranstalteten Sitzungen zur Auslegung der Vorschriften in den unter die Sektoralen Anhänge dieses Abkommens fallenden Bereichen.

Art. XI

Gemischter Ausschuss

1) Es wird ein Gemischter Ausschuss errichtet, der sich aus Vertretern Kanadas und der EFTA/EWR-Staaten zusammensetzt und welcher für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens verantwortlich ist.

2) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und gibt seine Empfehlungen einvernehmlich ab. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern er nichts anderes beschliesst. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann eine Gemischte Sektorgruppe im Rahmen eines Sektoralen Anhangs einsetzen und ihr besondere Aufgaben übertragen. Jede Vertragspartei kann ihre Vertreter aus den Sektorgruppen zu den Treffen des Gemischten Ausschusses einladen, wenn seine sektoralen Interessen Gegenstand eines Tagesordnungspunkts sind.

3) Der Gemischte Ausschuss behandelt alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Abkommens. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:

4) Bilaterale Angelegenheiten werden ausserhalb des Gemischten Ausschusses zwischen den betreffenden Vertragsparteien besprochen.

5) Für die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in einen Sektoralen Anhang bzw. ihre Streichung gilt folgendes Verfahren:

6) Der Gemischte Ausschuss, der gemäss diesem Abkommen eingerichtet wird, ist unabhängig und getrennt von dem Gemischten Ausschuss, welcher möglicherweise im Rahmen eines künftigen Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Kanada errichtet wird.

Art. XII

Gemeinsame Sektorgruppen

1) Der Gemischte Ausschuss kann für einzelne Sektorale Anhänge Gemeinsame Sektorgruppen einsetzen, die aus Vertretern der zuständigen benennenden Behörden und der Regelungsbehörden sowie aus Experten der Vertragsparteien bestehen. Diese Gruppen befassen sich mit spezifischen Konformitätsbewertungs- und Regelungsfragen eines bestimmten Sektors.

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