Kundmachung vom 6. März 2001 der Beschlüsse Nr. 1/2001 bis 3/2001, 5/2001 und 7/2001 des Gemeinsamen
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Januar 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 1/2001 bis 3/2001, 5/2001 und 7/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/2001 bis 3/2001, 5/2001 und 7/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2000 vom 2. Oktober 2000[^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke[^2], berichtigt in ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 79, ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "54w. 399 L 0021:Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, berichtigt in ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 79 (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission, berichtigt in ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 79, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 1286:Verordnung (EG) Nr. 1286/2000 der Kommission vom 19. Juni 2000 (ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 15), - 32000 R 1295:Verordnung (EG) Nr. 1295/2000 der Kommission vom 20. Juni 2000 (ABl. L 146 vom 21.6.2000, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1286/2000 und 1295/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 D 0367:Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 (ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 38 (Empfehlung 97/489/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "39. 32000 X 0408: Empfehlung 2000/408/EG der Kommission vom 23. Juni 2000 zur Offenlegung von Informationen über Finanzinstrumente und andere ähnliche Instrumente in Ergänzung der Offenlegung gemäss der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 36)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2000/408/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 7 (Richtlinie 80/778/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "7a. 398 L 0083: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/83/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2000 vom 2. Oktober 2000[^4] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1286/2000 der Kommission vom 19. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1295/2000 der Kommission vom 20. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 31. Januar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2000 vom 31. März 2000[^8] geändert.
-
- Die Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 31. Januar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/1999 vom 30. September 1999[^11] geändert.
-
- Die Empfehlung 2000/408/EG der Kommission vom 23. Juni 2000 zur Offenlegung von Informationen über Finanzinstrumente und andere ähnliche Instrumente in Ergänzung der Offenlegung gemäss der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 31. Januar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/1999 vom 5. November 1999[^14] geändert.
-
- Die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 31. Januar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 11.
[^2]: ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 14.
[^5]: ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 15.
[^6]: ABl. L 146 vom 21.6.2000, S. 11.
[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^8]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 53.
[^9]: ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26.
[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^11]: ABl. L 325 vom 21.12.2000, S. 32.
[^12]: ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 36.
[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^14]: ABl. L 15 vom 18.1.2001, S. 53.
[^15]: ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.