Kundmachung vom 3. April 2001 der Beschlüsse Nr. 9/2001, 10/2001, 12/2001, 13/2001, 14/2001 und 18/2001 bis 24/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Februar 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Februar 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 9/2001, 10/2001, 12/2001, 13/2001, 14/2001 und 18/2001 bis 24/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 9/2001, 10/2001, 12/2001, 13/2001, 14/2001 und 18/2001 bis 24/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2000 vom 30. November 2000[^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0040: Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
-
- Vor der Anpassung wird der Buchstabe "a)" eingefügt:
-
- Folgende Anpassung wird angefügt:
- "b) In Anhang I Anlage 4 wird unter Nummer 1 Abschnitt 1 Folgendes angefügt:
'IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen'."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
- "54x. 399 L 0002: Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16).
- 54y. 399 L 0003: Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 1999/2/EG und 1999/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) wird unter Nummer 1 folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0011: Fünfundzwanzigste Richtlinie 2000/11/EG der Kommission vom 10. März 2000 (ABl. L 65 vom 14.3.2000, S. 22)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens (Beschluss 96/335/EG der Kommission) wird nach Nummer 10 folgende Nummer angefügt:
- "11. 32000 L 0041: Richtlinie 2000/41/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 zur zweiten Aufschiebung des Termins, ab dem Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind (ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 25)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/11/EG und 2000/41/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens sind unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche anzufügen: "- 32000 D 0245: Entscheidung 2000/245/EG der Kommission vom 2. Februar 2000 (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 13), - 32000 D 0273: Entscheidung 2000/273/EG der Kommission vom 27. März 2000 (ABl. L 86 vom 7.4.2000, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/245/EG und 2000/273/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0056: Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 16i (Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "16j. 32000 L 0039: Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47)."
Art. 2
In Anhang XVIII des Abkommens wird die Nummer 3b (Richtlinie 96/94/EG der Kommission) mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2er (Entscheidung 1999/698/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "2es. 398 D 0094: Entscheidung 98/94/EG der Kommission vom 7. Januar 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapiere (ABl. L 19 vom 24.1.1998, S. 77), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 98/94/EG und 2000/413/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2g (Richtlinie 96/61/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "2ga. 32000 D 0479: Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäss Art. 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18d (Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "18da. 32000 R 0452: Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Arbeitskostenstatistik (ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 53).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 R 1500: Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "19da. 32000 R 0264: Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 23. Februar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2000 vom 30. November 2000[^4] geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Anpassungen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern[^6] in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge[^7] sind in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 23. Februar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2000 vom 2. Oktober 2000[^9] geändert.
-
- Die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 23. Februar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/1999 vom 28. Mai 1999[^13] geändert.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.