Kundmachung vom 3. April 2001 der Beschlüsse Nr. 9/2001, 10/2001, 12/2001, 13/2001, 14/2001 und 18/2001 bis 24/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-04-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Februar 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Februar 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 9/2001, 10/2001, 12/2001, 13/2001, 14/2001 und 18/2001 bis 24/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 9/2001, 10/2001, 12/2001, 13/2001, 14/2001 und 18/2001 bis 24/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0040: Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) wie folgt geändert:

'IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen'."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 1999/2/EG und 1999/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) wird unter Nummer 1 folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0011: Fünfundzwanzigste Richtlinie 2000/11/EG der Kommission vom 10. März 2000 (ABl. L 65 vom 14.3.2000, S. 22)."

Art. 2

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens (Beschluss 96/335/EG der Kommission) wird nach Nummer 10 folgende Nummer angefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinien 2000/11/EG und 2000/41/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens sind unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche anzufügen: "- 32000 D 0245: Entscheidung 2000/245/EG der Kommission vom 2. Februar 2000 (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 13), - 32000 D 0273: Entscheidung 2000/273/EG der Kommission vom 27. März 2000 (ABl. L 86 vom 7.4.2000, S. 15)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/245/EG und 2000/273/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0056: Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 16i (Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang XVIII des Abkommens wird die Nummer 3b (Richtlinie 96/94/EG der Kommission) mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2er (Entscheidung 1999/698/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 98/94/EG und 2000/413/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2g (Richtlinie 96/61/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18d (Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 R 1500: Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Brüssel, den 23. Februar 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 23. Februar 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 23. Februar 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.