Kundmachung vom 3. April 2001 der Beschlüsse Nr. 11/2001, 15/2001 und 16/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-04-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Februar 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 11/2001, 15/2001 und 16/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 11/2001, 15/2001 und 16/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel IX des Abkommens wird unter Nummer 24 (Richtlinie 80/181/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0103: Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 17, berichtigt in ABl. L 104 vom 29.4.2000, S. 89, und ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 50)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 104 vom 29.4.2000, S. 89, und ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 50, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

"32000 L 0012: Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Eine Vertragspartei kann beschliessen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1994 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Abs. 1 und 2 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 2. Mai 1992 erreichten Höchstbetrag absinken."

"Hatte am 28. Juni 1994 ein Kreditinstitut einen Kredit oder Kredite vergeben, die entweder die in Art. 49 angegebene Obergrenze für Grosskredite oder die Obergrenze für aggregierte Grosskredite überschreiten, so unternehmen die zuständigen Behörden Schritte, damit die betreffenden Kreditinstitute den Kredit oder die Kredite mit den Bestimmungen des Art. 49 in Einklang bringen."

"Ein Kreditinstitut darf keine Massnahmen ergreifen, die eine Erhöhung der in Abs. 1 genannten Kredite gegenüber dem Betrag zur Folge hätten, den diese am 28. Juni 1994 erreicht haben."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

", geändert durch: - 398 L 0048: Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18)."

"Dem Art. 8 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:

Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Europäische Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Die Vertragsparteien unterrichten einander in ähnlicher Weise, wenn sie nach den Regeln ihrer jeweiligen internen Verfahren eine sechsmonatige Stillhaltefrist oder nach dem internen Verfahren der Europäischen Gemeinschaft bzw. nach dem in den beiden folgenden Absätzen für die EFTA-Staaten festgelegten Verfahren eine viermonatige Stillhaltefrist in Anspruch nehmen.

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang des Entwurfs bei der EFTA-Überwachungsbehörde an, wenn ein anderer EFTA-Staat innerhalb von drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber auf den Märkten der EFTA-Staaten beeinträchtigen könnten.

Die ausführlichen Stellungnahmen der EFTA-Staaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den EFTA-Staaten im Einklang mit dem EWR-Recht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden."

"Art. 9 erhält folgende Fassung:

1) Die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten nehmen den notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs bei einer der beiden folgenden Stellen an: - Europäische Kommission, sofern es sich um einen von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifizierten Entwurf handelt, - EFTA-Überwachungsbehörde, sofern es sich um einen von den EFTA-Staaten notifizierten Entwurf handelt.

2) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 gelten jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden: - aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen sind, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder - aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen sind, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

"Mitteilung, dass eine Stillhaltefrist von vier bzw. sechs Monaten in Anspruch genommen wird."

Art. 2

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5h (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "Dienste der Informationsgesellschaft

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 28. Februar 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 28. Februar 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 28. Februar 2001

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

[^2]: ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 17.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 47.

[^5]: ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 15 vom 18.1.2001, S. 40.

[^8]: ABl. L 45 vom 15.2.2001, S. 47.

[^9]: ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.