Verordnung vom 24. April 2001 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 77ter des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 77ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 2
Anspruch auf Hilfsmittel im Allgemeinen
In Liechtenstein wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten einer staatlichen Altersversicherung, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen.
Art. 3
Beginn und Ende des Anspruchs
1) Der Anspruch entsteht frühestens ab dem Bezug einer Altersrente, und zwar:
- a) ab dem Bezug einer ganzen vorbezogenen Altersrente; der Anspruch entsteht hingegen nicht beim Vorbezug eines Teils der Altersrente;
- b) ab dem 1. des Monats nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, sofern wenigstens ein Teil der Altersrente (sei dies eine vorbezogene Altersrente oder eine Altersrente ab ordentlichem Rentenalter oder eine aufgeschobene Altersrente) bezogen wird.
2) Der Anspruch erlischt, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 4
Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
Für in Liechtenstein wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Kostenbeiträge nach den Art. 37 und 47 des Gesetzes über die Invalidenversicherung erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung gelten sinngemäss.
Art. 5
Höhe der Kostenbeiträge
Soweit in der Liste im Anhang nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Anstalt einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises.
Art. 6
Zuständigkeit
Über den Anspruch auf Leistungen entscheidet die Verwaltung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Art. 7
Ergänzendes Recht
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gelten insbesondere für Anmeldung, Verfahren, Abklärung der Verhältnisse, Festsetzung und Gewährung von Leistungen sowie für Rechnungsstellung und Auszahlung die Vorschriften der Invalidenversicherung über die Hilfsmittel sinngemäss.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 8. April 1980 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1980 Nr. 36;
- b) Verordnung vom 3. März 1981 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1981 Nr. 29;
- c) Verordnung vom 10. November 1981 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1981 Nr. 55;
- d) Verordnung vom 28. September 1982 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1982 Nr. 62;
- e) Verordnung vom 11. März 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1986 Nr. 25;
- f) Verordnung vom 10. Januar 1989 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1989 Nr. 15;
- g) Verordnung vom 4. Dezember 1990 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1990 Nr. 88;
- h) Verordnung vom 6. Juli 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1993 Nr. 80;
- i) Verordnung vom 7. April 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1998 Nr. 68;
- k) Verordnung vom 14. März 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 2000 Nr. 77.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
Anhang[^2]
Liste der Hilfsmittel (Art. 2)
Übergangsbestimmungen
831.135.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung
II.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
1 Prothesen
1.51 Definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen, sofern zu erwarten ist, dass Versicherte damit selbständig gehen können. Die Anstalt übernimmt die vollen Kosten für eine einfache und zweckmässige Ausführung. Die Leistung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn eine Stumpfveränderung dies erfordert.
1.52 Definitive Hand- und Armprothesen, sofern ein solcher Behelf für die Selbstsorge oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich unerlässlich ist. Die Anstalt übernimmt die vollen Kosten für eine einfache und zweckmässige Ausführung. Die Leistung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn eine Stumpfveränderung dies erfordert.
1.53 Definitive Brust-Exoprothesen nach Mamma-Amputation Die Anstalt übernimmt die vollen Kosten für eine einfache und zweckmässige Ausführung. Die Leistung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.
2Orthesen
2.51 Beinorthesen Die Anstalt übernimmt die vollen Kosten für eine einfache und zweckmässige Ausführung. Die Leistung der Anstalt kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn die pathologischen Verhältnisse dies erfordern.
2.52 Armorthesen Die Anstalt übernimmt die vollen Kosten für eine einfache und zweckmässige Ausführung. Die Leistung der Anstalt kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn die pathologischen Verhältnisse dies erfordern.
4 Schuhwerk
4.51 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten Die Anstalt übernimmt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die vollen Kosten einer einfachen und zweckmässigen Ausführung dieses Schuhwerks, sofern es einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst ist oder einen orthopädischen Apparat ersetzt oder notwendigerweise ergänzt und sofern eine Versorgung durch "Kostspielige orthopädische Änderungen bzw. Schuhzurichtungen inklusive orthopädische Fusseinlagen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen" oder durch "Orthopädische Spezialschuhe" nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Pro Jahr werden grundsätzlich zwei Paare abgegeben, ein allfälliger Mehrverbrauch ist eingehend zu begründen. Bei der Erstversorgung darf das zweite Paar erst verordnet und angefertigt werden, nachdem das erste Paar während mindestens drei Monaten beschwerdefrei getragen wurde. Für Reparaturen trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt. Kostspielige orthopädische Änderungen bzw. Schuhzurichtungen inklusive orthopädische Fusseinlagen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen Die Anstalt übernimmt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die vollen Kosten für eine einfache und zweckmässige Ausführung. Pro Jahr werden Änderungen bzw. Schuhzurichtungen grundsätzlich an zwei Paaren von der Anstalt übernommen. Ein allfälliger Mehrverbrauch ist eingehend zu begründen. Orthopädische Spezialschuhe Die Anstalt übernimmt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die vollen Kosten für eine einfache und zweckmässige Ausführung, sofern eine Versorgung durch Konfektionsschuhe mit oder ohne Änderung bzw. mit Einlagen nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Pro Jahr werden grundsätzlich zwei Paare abgegeben; ein allfälliger Mehrverbrauch ist eingehend zu begründen. Für Reparaturen trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt.
5 Hilfsmittel für den Kopfbereich
5.51 Augenprothesen Die Leistung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.
5.52 Gesichtsepithesen Die Leistung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.
5.56 Perücken, falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt wird. Die Kostenbeteiligung der Anstalt beträgt höchstens 1 000 Franken pro Kalenderjahr.
5.57 Hörgeräte bei Schwerhörigkeit, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch solche Geräte namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Anstalt kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung 630 Franken und für eine binaurale Versorgung 1 240 Franken. Für den Kauf von Hörgeräten wird die Pauschale gegen Vorlage der entsprechenden Belege ausgerichtet.
5.58 Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen Die Leistung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.
9 Rollstühle
9.51 Rollstühle ohne motorischen Antrieb, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Die Anstalt übernimmt die vollen Mietkosten für einen Rollstuhl.
11 Hilfsmittel für Sehbehinderte
11.57 Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Leistung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein vorzeitiger neuer Beitrag ist möglich, wenn eine augenärztlich bestätigte Verschlechterung des Sehvermögens eintritt.
...
Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten[^3]dieser Verordnung eingereicht wurden, ist das neue Recht erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.
[^1]: LR 831.10
[^2]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 29 und LGBl. 2011 Nr. 476.
[^3]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.