Verordnung vom 24. April 2001 über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen
Aufgrund von Art. 3quater des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
I. Grundsatz
Art. 1[^2]
Anwendungsbereich
Diese Verordnung umschreibt den Anspruch auf besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen nach den Art. 3quater bis 3septies des Gesetzes.
II. Auf berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen
Art. 2[^3]
Aufgehoben
III. Auf Behandlung von Geburtsgebrechen gerichtete Massnahmen
Art. 3
Begriff
1) Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
2) Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 4
Beginn des Anspruchs
1) Der Anspruch beginnt grundsätzlich mit der Einleitung von besonderen medizinischen Massnahmen im Sinne des Gesetzes, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt. Präzisierungen hinsichtlich des Anspruchsbeginns sind bei den einzelnen Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang 1 bezeichnet.
2) Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang 1 festgelegte Therapie notwendig ist, beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
Art. 5
Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt auch dann bei der in Art. 3quater Abs. 1 des Gesetzes festgelegten Altersgrenze, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird. Ausnahmen im Sinne von Art. 3quater Abs. 3 des Gesetzes, bei denen auch Leistungen nach Erreichen der Altersgrenze ausgerichtet werden können, sind bei den einzelnen Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang 1 bezeichnet.
Art. 6
Umfang des Anspruchs
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7
Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen
1) Bei Anstaltspflege werden für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren übernommen, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.
2) Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen und Massnahmen im Sinne der Invalidenversicherung, so werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, wenn die besondere medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.
Art. 8[^4]
Aufgehoben
Art. 9[^5]
Aufgehoben
Art. 10
Analysen und Arzneimittel; Sonderregelungen für diätetische Nährmittel
1) Bei der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes werden die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten übernommen, sofern diese nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.[^6]
2) Soweit es die Durchführung der auf Behandlung von Geburtsgebrechen gerichteten Massnahmen erfordert, werden die Kosten der im Anhang 2 genannten diätetischen Nährmittel übernommen.
Art. 11[^7]
Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Durchführung medizinischer Massnahmen
Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes geleistet werden, sind in der Liste im Anhang 3 aufgeführt. Die im Gesetz über die Invalidenversicherung sowie in der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (insbesondere Art. 25 Abs. 2) enthaltenen Regelungen zu den Hilfsmitteln sind sinngemäss anwendbar.
Art. 12
Taggeld während der Durchführung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen
Ergänzend zu den besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen wird zum Ausgleich eines allfälligen Einkommensverlusts ein Taggeld ausgerichtet. Zur Feststellung des Anspruchs und des Betrages des Taggelds finden die Regelungen der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dieses Taggeld gilt, obwohl es nicht auf Kosten der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, ebenfalls als Taggeld im Sinne von Art. 1quater Bst. c des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
V. Schlussbestimmungen
Art. 13
Ergänzendes Recht
Soweit diese Verordnung für besondere medizinische Massnahmen keine ausdrückliche Regelung enthält, finden die diesbezüglichen Vorschriften der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausrichtung von Spesenersatz.
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 9. September 1986 über Geburtsgebrechen, LGBl. 1986 Nr. 91;
- b) Verordnung vom 16. Januar 1990 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1990 Nr. 11;
- c) Verordnung vom 30. November 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1993 Nr. 103;
- d) Verordnung vom 23. Mai 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1995 Nr. 150;
- e) Verordnung vom 19. Dezember 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1996 Nr. 8;
- f) Verordnung vom 16. Dezember 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1997 Nr. 217;
- g) Verordnung vom 6. Oktober 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1998 Nr. 164;
- h) Verordnung vom 28. September 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1999 Nr. 187;
- i) Verordnung vom 9. September 1986 über diätetische Nährmittel in der Invalidenversicherung, LGBl. 1986 Nr. 92;
- k) Verordnung vom 7. November 1989 betreffend die Abänderung der Verordnung über diätetische Nährmittel in der Invalidenversicherung, LGBl. 1989 Nr. 68.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
Anhang 1[^8]
Liste der Geburtsgebrechen (Art. 3)
Anhang 2
Liste diätetischer Nährmittel (Art. 10)
Anhang 3[^9]
Liste der Hilfsmittel (Art. 11)
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
I. Haut
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- Cicatrices cutaneae congenitae, sofern Operation notwendig ist (siehe auch Ziff. 112)
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- Pterygien und kutane Syndaktylien
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- Angeborene Dermoidzysten der Orbita, der Nasenwurzel, des Halses, des Mediastinums und des Sacrums
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- Dysplasia ectodermalis
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- Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus)
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- Angeborene ichthyosiforme Krankheiten und angeborene palmo-plantare Keratosen
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- Naevus congenitus, sofern eine Behandlung wegen maligner Entartung notwendig ist oder wegen der Grösse oder Lokalisation eine einfache Excision nicht genügt
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- Angeborene Hautmastocytosen (Urticaria pigmentosa und diffuse Hautmastocytose)
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- Xeroderma pigmentosum
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- Angeborene Hautaplasien, sofern Operation oder Spitalbehandlung notwendig ist
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- Amastia congenita und Athelia congenita
II. Skelett
A. Systemerkrankungen des Skeletts
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- Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex)
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- Enchondromatose
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- Angeborene Dysostosen
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- Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist
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- Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist
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- Osteogenesis imperfecta
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- Osteopetrosis
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- fibröse Dysplasie
B. Regionale Skelettmissbildungen
a) Kopf
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- Angeborene Schädeldefekte
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- Kraniosynostosen, sofern Operation notwendig ist
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- Platybasie (basale Impression)
b) Wirbelsäule
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- Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel)
c) Rippen, Thorax, Schulterblätter
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- Costae cervicales, sofern Operation notwendig ist
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- Fissura sterni congenita
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- Trichterbrust, sofern Operation notwendig ist
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- Hühnerbrust, sofern Operation oder Orthese notwendig sind
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- Scapula alata congenita und Sprengelsche Deformität
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- Angeborene Torsion des Sternums, sofern Operation notwendig ist
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- Angeborene seitliche Thoraxwanddeformitäten, sofern Operation notwendig ist
d) Extremitäten
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- Coxa vara congenita, sofern Operation notwendig ist
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- Coxa antetorta aut retrotorta congenita, sofern Operation notwendig ist
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- Angeborene Pseudarthrosen der Extremitäten
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- Amelien, Dysmelien und Phokomelien
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- Übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind
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- Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollendetem 4. Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist
III. Gelenke, Muskeln und Sehnen
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- Pes adductus aut metatarsus varus congenitus, sofern Operation notwendig ist
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- Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis)
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- Pes equinovarus congenitus
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- Luxatio coxae congenita und Dysplasia coxae congenita
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- Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien
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- Myasthenia gravis congenita
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- Torticollis congenita, sofern Operation notwendig ist
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- Myositis ossificans progressiva congenita
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- Aplasie und hochgradige Hypoplasie von Skelettmuskeln
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- Tendovaginosis stenosans congenita
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- Adynamia episodica hereditaria
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- Kongenitaler Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig ist
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- Angeborene Luxation des Kniegelenks, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind
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- Angeborene Patellaluxation, sofern Operation notwendig ist
IV. Gesicht
Beginn des Anspruchs:
Der Anspruch auf Kostenübernahme beginnt mit der Feststellung eines Geburtsgebrechens. Im Einzelnen gelten folgende Sonderregelungen:
- a) hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der Voraussehbarkeit einer bestimmten Behandlungsart ab, so beginnt der Anspruch auf Kostenübernahme ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Behandlungsart absehbar ist (Ziff. 205);
- b) hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der Notwendigkeit einer bestimmten Behandlungsart ab (Ziff. 207 und 214), so beginnt der Anspruch auf Kostenübernahme mit der Einleitung dieser Massnahme;
- c) hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der kephalometrischen Beurteilung ab (Ziff. 208, 209 und 210), so beginnt der Anspruch auf Kostenübernahme von dem Moment an, ab dem die entsprechenden Winkelwerte kephalometrisch ausgewiesen sind.
Ende des Anspruchs:
Der Anspruch auf Kostenübernahme erlischt grundsätzlich auch dann bei der in Art. 3quater Abs. 1 des Gesetzes festgelegten Altersgrenze, wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird; die nachfolgenden Ausnahmeregelungen bleiben vorbehalten:
- a) wenn ein Geburtsgebrechen, bei dem die Behandlung vor der Altersgrenze begonnen wurde und aus biologischen Gründen oder aus Gründen im Ablauf der Behandlung die Massnahmen nicht vor der Altersgrenze abgeschlossen werden konnten, besteht Anspruch auf Kostenübernahme bis zum Abschluss der Behandlung, längstens aber bis zum letzten Tag des Monats, in dem das 23. Altersjahr zurückgelegt wurde;
- b) wenn in den Fällen des Geburtsgebrechens Ziff. 206 eine prothetische Versorgung zweckmässigerweise erst nach der Altersgrenze angezeigt ist, so besteht nach der Altersgrenze Anspruch auf einmalige prothetische Versorgung und einmalige orthodontische Behandlung.
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- Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte)
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- Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten
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- Angeborene Nasen- und Lippenfistel
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- Proboscis lateralis
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- Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind; bei der Odontodysplasie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten
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- Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne
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- Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt
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- Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (bzw. von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt
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- Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (bzw. von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt. Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (bzw. von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt
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- Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vorliegt
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- Epulis des Neugeborenen
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- Choanalatresie (ein- oder beidseitig)
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- Glossoschisis
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- Macro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist
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- Angeborene Zungenzysten und -tumoren
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- Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren und Ektasien)
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- Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinanderliegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (excl. Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind
V. Hals
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- Struma congenita
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- Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichertscher Knorpel)
VI. Lungen
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- Angeborene Bronchiektasien
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- Angeborenes lobäres Emphysem
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- Partielle Agenesie und Hypoplasie der Lungen
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- Angeborene Lungenzysten und -tumoren
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- Angeborene Lungensequestrierung
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- Syndrom der hyalinen Membranen
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- Mikity-Wilson-Syndrom
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- Primäre ciliäre Dyskinesie (sofern die elektronenmikroskopische Untersuchung in einem infektfreien Intervall durchgeführt wurde)
VII. Luftwege
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- Angeborene Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre
VIII. Mediastinum
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- Angeborene Mediastinaltumoren und -zysten
IX. Speiseröhre, Magen und Darm
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- Atresia et stenosis oesophagi congenita et fistula oesophagotrachealis
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- Megaoesophagus congenitus
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- Hypertrophische Pylorusstenose
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- Atresia et stenosis ventriculi, intestini, recti et ani congenita
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- Angeborene Zysten, Tumoren, Duplikaturen und Divertikel
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- Darmlageanomalien exklusive Coecum mobile
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- Neugeborenenileus
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