Verordnung vom 24. April 2001 über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-04-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 3quater des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Grundsatz

Art. 1[^2]

Anwendungsbereich

Diese Verordnung umschreibt den Anspruch auf besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen nach den Art. 3quater bis 3septies des Gesetzes.

II. Auf berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen

Art. 2[^3]

Aufgehoben

III. Auf Behandlung von Geburtsgebrechen gerichtete Massnahmen

Art. 3

Begriff

1) Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.

2) Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 4

Beginn des Anspruchs

1) Der Anspruch beginnt grundsätzlich mit der Einleitung von besonderen medizinischen Massnahmen im Sinne des Gesetzes, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt. Präzisierungen hinsichtlich des Anspruchsbeginns sind bei den einzelnen Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang 1 bezeichnet.

2) Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang 1 festgelegte Therapie notwendig ist, beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.

Art. 5

Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt auch dann bei der in Art. 3quater Abs. 1 des Gesetzes festgelegten Altersgrenze, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird. Ausnahmen im Sinne von Art. 3quater Abs. 3 des Gesetzes, bei denen auch Leistungen nach Erreichen der Altersgrenze ausgerichtet werden können, sind bei den einzelnen Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang 1 bezeichnet.

Art. 6

Umfang des Anspruchs

Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7

Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen

1) Bei Anstaltspflege werden für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren übernommen, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.

2) Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen und Massnahmen im Sinne der Invalidenversicherung, so werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, wenn die besondere medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.

Art. 8[^4]

Aufgehoben

Art. 9[^5]

Aufgehoben

Art. 10

Analysen und Arzneimittel; Sonderregelungen für diätetische Nährmittel

1) Bei der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes werden die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten übernommen, sofern diese nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.[^6]

2) Soweit es die Durchführung der auf Behandlung von Geburtsgebrechen gerichteten Massnahmen erfordert, werden die Kosten der im Anhang 2 genannten diätetischen Nährmittel übernommen.

Art. 11[^7]

Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Durchführung medizinischer Massnahmen

Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes geleistet werden, sind in der Liste im Anhang 3 aufgeführt. Die im Gesetz über die Invalidenversicherung sowie in der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (insbesondere Art. 25 Abs. 2) enthaltenen Regelungen zu den Hilfsmitteln sind sinngemäss anwendbar.

Art. 12

Taggeld während der Durchführung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen

Ergänzend zu den besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen wird zum Ausgleich eines allfälligen Einkommensverlusts ein Taggeld ausgerichtet. Zur Feststellung des Anspruchs und des Betrages des Taggelds finden die Regelungen der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dieses Taggeld gilt, obwohl es nicht auf Kosten der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, ebenfalls als Taggeld im Sinne von Art. 1quater Bst. c des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

V. Schlussbestimmungen

Art. 13

Ergänzendes Recht

Soweit diese Verordnung für besondere medizinische Massnahmen keine ausdrückliche Regelung enthält, finden die diesbezüglichen Vorschriften der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausrichtung von Spesenersatz.

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

Anhang 1[^8]

Liste der Geburtsgebrechen (Art. 3)

Anhang 2

Liste diätetischer Nährmittel (Art. 10)

Anhang 3[^9]

Liste der Hilfsmittel (Art. 11)

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

I. Haut

II. Skelett

A. Systemerkrankungen des Skeletts

B. Regionale Skelettmissbildungen

a) Kopf

b) Wirbelsäule

c) Rippen, Thorax, Schulterblätter

d) Extremitäten

III. Gelenke, Muskeln und Sehnen

IV. Gesicht

Beginn des Anspruchs:

Der Anspruch auf Kostenübernahme beginnt mit der Feststellung eines Geburtsgebrechens. Im Einzelnen gelten folgende Sonderregelungen:

Ende des Anspruchs:

Der Anspruch auf Kostenübernahme erlischt grundsätzlich auch dann bei der in Art. 3quater Abs. 1 des Gesetzes festgelegten Altersgrenze, wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird; die nachfolgenden Ausnahmeregelungen bleiben vorbehalten:

V. Hals

VI. Lungen

VII. Luftwege

VIII. Mediastinum

IX. Speiseröhre, Magen und Darm

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