Kundmachung vom 15. Mai 2001 der Beschlüsse Nr. 88/2000 und 97/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-05-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 88/2000 und 97/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 88/2000 und 97/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang VII des Abkommens wird nach Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Art. 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Diese Richtlinie gilt für die Niederlassung der folgenden natürlichen Personen und Gesellschaften (im Folgenden "Begünstigte" genannt), die die in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten ausüben wollen, im Europäischen Wirtschaftsraum sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch diese Personen und Gesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum: bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen: Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind; Gesellschaften, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben; hat die Gesellschaft nur ihren satzungsmässigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, so muss ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines EG-Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates aufweisen; für diese Verbindung ist die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsratmitglieder und Kapitaleigner unerheblich; dies gilt unter der Bedingung, dass die Dienstleistung entweder von der Person, die sich hierzu vertraglich verpflichtet hat, persönlich erbracht wird oder von einer ihrer Agenturen oder Zweigniederlassungen im Europäischen Wirtschaftsraum; bezüglich der Niederlassung: Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten und Gesellschaften, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben; dies gilt für die Niederlassung mit dem Ziel, in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben; Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässig sind, und die genannten Gesellschaften; hat die Gesellschaft nur ihren satzungsmässigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, so muss ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines EG-Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates aufweisen; für diese Verbindung ist die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsratmitglieder und Kapitaleigner unerheblich; dies gilt für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat."

Art. 3

In Anhang VII des Abkommens werden der Wortlaut und die Überschriften folgender Nummern gestrichen: - Nummer 20 (Richtlinie 64/222/EWG des Rates); - Nummer 21 (Richtlinie 64/223/EWG des Rates); - Nummer 22 (Richtlinie 64/224/EWG des Rates); - Nummer 23 (Richtlinie 68/363/EWG des Rates); - Nummer 24 (Richtlinie 68/364/EWG des Rates); - Nummer 25 (Richtlinie 70/522/EWG des Rates); - Nummer 26 (Richtlinie 70/523/EWG des Rates); - Nummer 29 (Richtlinie 75/369/EWG des Rates); - Nummer 31 (Richtlinie 64/427/EWG des Rates); - Nummer 32 (Richtlinie 64/429/EWG des Rates); - Nummer 33 (Richtlinie 64/428/EWG des Rates); - Nummer 34 (Richtlinie 66/162/EWG des Rates); - Nummer 35 (Richtlinie 68/365/EWG des Rates); - Nummer 36 (Richtlinie 68/366/EWG des Rates); - Nummer 37 (Richtlinie 69/82/EWG des Rates); - Nummer 38 (Richtlinie 82/470/EWG des Rates); - Nummer 39 (Richtlinie 63/607/EWG des Rates); - Nummer 40 (Richtlinie 65/264/EWG des Rates); - Nummer 41 (Richtlinie 68/369/EWG des Rates); - Nummer 42 (Richtlinie 70/451/EWG des Rates); - Nummer 43 (Richtlinie 67/43/EWG des Rates); - Nummer 44 (Richtlinie 68/367/EWG des Rates); - Nummer 45 (Richtlinie 68/368/EWG des Rates); - Nummer 46 (Richtlinie 75/368/EWG des Rates); - Nummer 47 (Richtlinie 82/489/EWG des Rates); - Nummer 48 (Richtlinie 63/261/EWG des Rates); - Nummer 49 (Richtlinie 63/262/EWG des Rates); - Nummer 50 (Richtlinie 65/1/EWG des Rates); - Nummer 51 (Richtlinie 67/530/EWG des Rates); - Nummer 52 (Richtlinie 67/531/EWG des Rates); - Nummer 53 (Richtlinie 67/532/EWG des Rates); - Nummer 54 (Richtlinie 67/654/EWG des Rates); - Nummer 55 (Richtlinie 68/192/EWG des Rates); - Nummer 56 (Richtlinie 68/415/EWG des Rates); - Nummer 57 (Richtlinie 71/18/EWG des Rates); - Nummer 72 (Empfehlung 65/77/EWG der Kommission); - Nummer 73 (Empfehlung 65/76/EWG der Kommission); - Nummer 74 (Empfehlung 69/174/EWG der Kommission).

Art. 4

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^2].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32a (Richtlinie 1999/70/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/63/EG des Rates, berichtigt in ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 64, in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Oktober 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 27. Oktober 2000

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.

[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 147 vom 13.7.2000, S. 54.

[^4]: ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.