Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2001-05-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Den Haag am 16. Dezember 1970

Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. März 2001

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in Erwägung, dass die widerrechtlichen Handlungen der Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder der Ausübung der Kontrolle über Luftfahrzeuge im Flug die Sicherheit von Personen und Gütern gefährden, den Betrieb von Luftverkehrslinien ernstlich hindern und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

in Erwägung, dass solche Handlungen sie schwer beunruhigen,

in Erwägung, dass es zur Verhütung solcher Handlungen dringend ist, geeignete Massnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Jede Person, welche an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge begeht eine strafbare Handlung (nachfolgend "das Delikt" genannt).

Art. 2

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, das Delikt mit strengen Strafen zu ahnden.

Art. 3

1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird. Im Falle einer Notlandung wird angenommen, der Flug werde fortgesetzt, bis die zuständige Behörde die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernommen hat.

2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.

3) Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung, wenn der Abflugort oder der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeuges, an Bord dessen das Delikt begangen wird, ausserhalb des Hoheitsgebietes des Eintragungsstaates dieses Luftfahrzeuges gelegen ist, gleichgültig ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder um ein Luftfahrzeug auf einem internen Flug handelt.

4) In den in Art. 5 vorgesehenen Fällen findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn der Abflugort und der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeuges, an Bord dessen das Delikt begangen wird, im Hoheitsgebiet eines einzigen der in jenem Artikel erwähnten Staaten gelegen ist.

5) Ungeachtet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 dieses Artikels sind die Art. 6, 7, 8 und 10 unabhängig vom Abflugort oder vom tatsächlichen Landeort anwendbar, wenn der Täter oder der mutmassliche Täter des Deliktes im Hoheitsgebiet eines andern Staates als dem des Eintragungsstaates dieses Luftfahrzeuges aufgefunden wird.

Art. 4

1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über das Delikt sowie über jede gegen die Fluggäste oder die Besatzung gerichtete und vom mutmasslichen Täter des Deliktes im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem begangene Gewalttätigkeit in den folgenden Fällen zu begründen:

2) Jeder Vertragsstaat trifft in gleicher Weise die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über das Delikt für den Fall zu begründen, in welchem der mutmassliche Täter des Deliktes sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und dieser ihn nicht gemäss Art. 8 nach einem der in Abs. 1 dieses Artikels erwähnten Staaten ausliefert.

3) Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 5

Die Vertragsstaaten, welche für den Luftverkehr Betriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen bilden und welche Luftfahrzeuge betreiben, welche Gegenstand einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung sind, bezeichnen für jedes Luftfahrzeug je nach Lage des Falles den Staat, welcher die Zuständigkeit ausübt und welchem die dem Eintragungsstaat nach diesem Übereinkommen zukommenden Befugnisse zustehen werden. Sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.

Art. 6

1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der mutmassliche Täter des Deliktes befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er diese Person in Haft oder trifft andere Massnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die andern Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.

2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhaltes durch.

3) Einer aufgrund des ersten Absatzes dieses Artikels in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.

4) Hat ein Staat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich dem Eintragungsstaat des Luftfahrzeuges, dem in Art. 4 Abs. 1 Bst. c erwähnten Staat, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Abs. 2 dieses Artikels durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Art. 7

Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der mutmassliche Täter des Deliktes aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Täter nicht ausliefert, ohne jede Ausnahme und gleichgültig, ob das Delikt in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist oder nicht, seinen zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Diese Behörden entscheiden unter den gleichen Bedingungen wie für jedes nach den Gesetzen dieses Staates schwere Delikt des gemeinen Rechtes.

Art. 8

1) Das Delikt ist in jedem zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Auslieferungsvertrag ohne weiteres als Tat, welche die Auslieferung begründet, eingeschlossen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Delikt in jeden zwischen ihnen künftig abzuschliessenden Auslieferungsvertrag als eine die Auslieferung begründende Tat aufzunehmen.

2) Wird ein Vertragsstaat, welcher die Auslieferung vom Bestehen eines Auslieferungsvertrages abhängig macht, von einem andern Vertragsstaat, mit welchem er keinen Auslieferungsvertrag abgeschlossen hat, um Auslieferung ersucht, steht es ihm frei, dieses Übereinkommen hinsichtlich des Delikts als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zu betrachten. Für die Auslieferung sind die übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen massgebend.

3) Die Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Auslieferungsvertrages abhängig machen, anerkennen unter sich unter den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen das Delikt als Auslieferungsfall.

4) Unter Vertragsstaaten wird das Delikt für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als sei es nicht nur an dem Ort, an dem es verübt wurde, sondern auch im Hoheitsgebiet der Staaten begangen worden, welche nach Art. 4 Abs. 1 gehalten sind, ihre Zuständigkeit zu begründen.

Art. 9

1) Wird eine der in Art. 1 Bst. a vorgesehenen Handlungen begangen oder ist sie im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.

2) In den Fällen des vorstehenden Absatzes erleichtert jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, den Fluggästen und der Besatzung so bald wie möglich die Fortsetzung ihrer Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung ohne Verzug den zum Besitz berechtigten Personen zurück.

Art. 10

1) Die Vertragsstaaten gewähren einander in jedem das Delikt und die anderen in Art. 4 genannten Handlungen betreffenden Strafverfahren die weitestmögliche Rechtshilfe. Für die Ausführung eines Rechtshilfegesuches ist in allen Fällen das Recht des ersuchten Staates anwendbar.

2) Die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels beeinträchtigen die Verpflichtungen nicht, welche sich aus Bestimmungen irgendeines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrages ergeben, welcher ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.

Art. 11

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation so rasch wie möglich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen seiner nationalen Gesetzgebung alle verfügbaren massgeblichen Auskünfte über:

Art. 12

1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.

2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch den vorstehenden Absatz nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den vorstehenden Absatz nicht gebunden.

3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Regierungen der Depositarstaaten gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 13

1) Dieses Übereinkommen wird am 16. Dezember 1970 in Den Haag zur Unterzeichnung durch die Staaten aufgelegt, welche an der vom 1. bis 16. Dezember 1970 in Den Haag stattfindenden Internationalen Luftrechtskonferenz (nachfolgend "die Konferenz von Den Haag" genannt) teilgenommen haben. Nach dem 31. Dezember 1970 wird es in Washington, London und Moskau für alle Staaten zur Unterzeichnung aufliegen. Jeder Staat, welcher das Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten nach Abs. 3 dieses Artikels unterzeichnet haben wird, wird ihm jederzeit beitreten können.

2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden und die Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt, welche hiermit als die Regierungen der Depositarstaaten bezeichnet werden.

3) Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von zehn Unterzeichnerstaaten, welche an der Konferenz von Den Haag teilgenommen haben, in Kraft.

4) Für die andern Staaten tritt dieses Übereinkommen im Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Abs. 3 dieses Artikels oder dreissig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft, wenn dieser zweitgenannte Zeitpunkt nach dem erstgenannten liegt.

5) Die Regierungen der Depositarstaaten unterrichten unverzüglich alle Staaten, welche dieses Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten werden, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, über den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie über alle andern Mitteilungen.

6) Die Regierungen der Depositarstaaten lassen dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach den Bestimmungen des Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen und nach den Bestimmungen des Art. 83 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944), registrieren.

Art. 14

1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche, an die Regierungen der Depositarstaaten gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem die Regierungen der Depositarstaaten die Notifikation erhalten haben werden.

Geltungsbereich des Übereinkommens am 25. März 2001

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am sechzehnten Dezember neunzehnhundertsiebzig in drei Originalausfertigungen, welche je vier in französischer, englischer, spanischer und russischer Sprache abgefasste Urschriften enthalten.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.