Kundmachung vom 29. Mai 2001 der Beschlüsse Nr. 43/2001, 46/2001, 49/2001, 50/2001, 52/2001 und 53/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-06-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. März 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 31. März 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 43/2001, 46/2001, 49/2001, 50/2001, 52/2001 und 53/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 43/2001, 46/2001, 49/2001, 50/2001, 52/2001 und 53/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 176 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird vor der Anpassung unter Nummer 5c (Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2001/22/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0061: Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 40)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0062: Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 44)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 91 (Entschliessung 1999/C 222/01 des Rates) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessungen 2000/C 56/01 und 2000/C 56/02 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 1d (Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1225/1999, 1227/1999 und 1228/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. März 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. März 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. März 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. März 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. März 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. März 2001

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 7 vom 11.1.2001, S. 1.

[^2]: ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 42.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 21.

[^5]: ABl. L 5 vom 10.1.2001, S. 12.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 23.

[^8]: ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 40.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 103 vom 12.4.2001, S. 5.

[^11]: ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 44.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^13]: ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 76.

[^14]: ABl. C 56 vom 29.2.2000, S. 1.

[^15]: ABl. C 56 vom 29.2.2000, S. 3.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^17]: ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 33.

[^18]: ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 1.

[^19]: ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 75.

[^20]: ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 91.

[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.