Kundmachung vom 29. Mai 2001 der Beschlüsse Nr. 43/2001, 46/2001, 49/2001, 50/2001, 52/2001 und 53/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. März 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 31. März 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 43/2001, 46/2001, 49/2001, 50/2001, 52/2001 und 53/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 43/2001, 46/2001, 49/2001, 50/2001, 52/2001 und 53/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2000 vom 27. Oktober 2000[^1] geändert.
-
- Der Beschluss Nr. 176 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Juni 1999 betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (96/249/EG)[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss Nr. 109 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wurde durch den Beschluss Nr. 175 ersetzt -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Die Nummern 3.16 (Beschluss Nr. 109) und 3.45 (Beschluss Nr. 161) werden gestrichen.
-
- Nach Nummer 3.54 (Beschluss Nr. 175) wird folgende Nummer eingefügt:
- "3.55 32000 D 0582: Beschluss Nr. 176 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Juni 1999 betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (96/249/EG) (ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 42)".
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 176 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird vor der Anpassung unter Nummer 5c (Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/22/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0061: Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0062: Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 91 (Entschliessung 1999/C 222/01 des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "92. 32000 Y 0229(01): Entschliessung 2000/C 56/01 des Rates vom 14. Februar 2000 über die Förderung der Intermodalität und des intermodalen Güterverkehrs in der Europäischen Union (ABl. C 56 vom 29.2.2000, S. 1).
-
- 32000 Y 0229(02): Entschliessung 2000/C 56/02 des Rates vom 14. Februar 2000 zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs (ABl. C 56 vom 29.2.2000, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessungen 2000/C 56/01 und 2000/C 56/02 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 1d (Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "1e. 399 R 1225: Verordnung (EG) Nr. 1225/1999 der Kommission vom 27. Mai 1999 betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 1).
- 1f. 399 R 1227: Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 75).
- 1g. 399 R 1228: Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 91)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1225/1999, 1227/1999 und 1228/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2001 vom 28. Februar 2001[^4] geändert.
-
- Die Entscheidung 2001/22/EG der Kommission vom 22. Dezember 2000 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2001 vom 23. Februar 2001[^7] geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2000 vom 4. Februar 2000[^10] geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2000 vom 28. Juni 2000[^13] geändert.
-
- Die Entschliessung 2000/C 56/01 des Rates vom 14. Februar 2000 über die Förderung der Intermodalität und des intermodalen Güterverkehrs in der Europäischen Union[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entschliessung 2000/C 56/02 des Rates vom 14. Februar 2000 zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2001 vom 23. Februar 2001[^17] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1225/1999 der Kommission vom 27. Mai 1999 betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen[^18] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen[^19] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen[^20] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 7 vom 11.1.2001, S. 1.
[^2]: ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 42.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 21.
[^5]: ABl. L 5 vom 10.1.2001, S. 12.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 23.
[^8]: ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 40.
[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^10]: ABl. L 103 vom 12.4.2001, S. 5.
[^11]: ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 44.
[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^13]: ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 76.
[^14]: ABl. C 56 vom 29.2.2000, S. 1.
[^15]: ABl. C 56 vom 29.2.2000, S. 3.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^17]: ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 33.
[^18]: ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 1.
[^19]: ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 75.
[^20]: ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 91.
[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.