Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Versicherungsantrag
1) Wer einem Versicherungsunternehmen den Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt zwei Wochen gebunden.
2) Ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden.
3) Die Vereinbarung einer längeren Frist ist zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist.
4) Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an das Versicherungsunternehmen oder dessen Vertreter zu laufen.
Art. 2
Besondere Antragsverhältnisse
1) Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherungsunternehmen nicht binnen zwei Wochen, vom Empfang an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.
2) Ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier Wochen, vom Empfang an gerechnet, abgelehnt wird.
3) Anträge, bei denen das versicherte Risiko für das Versicherungsunternehmen erhöht wird, fallen nicht unter diese Bestimmungen.
Art. 3
Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
1) Die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie die nach Art. 106 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erforderlichen Informationen müssen entweder in den Versicherungsantrag aufgenommen oder dem Antragsteller auf andere Weise vor der Einreichung des Versicherungsantrages zur Verfügung gestellt werden.[^1]
2) Wird dieser Vorschrift nicht entsprochen, so ist der Antragsteller an den Antrag nicht gebunden. Nach Abschluss des Vertrages kann der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Informationspflicht gemäss Abs. 1 verletzt worden ist. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens vier Wochen nach Zugang der Police einschliesslich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Art. 4
Anzeigepflicht
1) Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bis zum Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.
2) Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich und geeignet vermutet, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3) Wenn eine Frage unbeantwortet bleibt und das Versicherungsunternehmen dessen ungeachtet den Vertrag abschliesst, so wird vermutet, dass das Versicherungsunternehmen auf die Geltendmachung der Erheblichkeit der Frage verzichtet.
Art. 5
Anzeigepflicht bei der Fremdversicherung
1) Bei der Fremdversicherung sind auch jene erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, dass der Vertrag ohne Wissen dieser Personen abgeschlossen wird oder dass die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht möglich ist.
2) Richtet sich eine Frage des Versicherungsunternehmens an einen zu versichernden Dritten oder seinen Zwischenbeauftragten, so obliegt diesem die Antwortpflicht.
Art. 6
Verletzung der Anzeigepflicht
1) Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss des Versicherungsvertrages oder bei einer späteren Vertragsänderung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so kann das Versicherungsunternehmen innert vier Wochen nach Entdeckung der Verletzung der Anzeigepflicht eine Anpassung des Vertrages verlangen oder den Vertrag kündigen.
2) Ist bereits ein versichertes Ereignis eingetreten, so haftet das Versicherungsunternehmen nicht, sofern das Ereignis auf die unrichtig angezeigte oder verschwiegene Gefahr zurückzuführen ist.
Art. 7
Verletzung der Anzeigepflicht bei der Kollektivversicherung und der Lebensversicherung auf fremdes Leben
1) Umfasst ein Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Anzeigepflicht nur bezüglich einzelner dieser Gegenstände oder Personen verletzt, so ist Art. 6 für den übrigen Teil nicht anwendbar, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass das Versicherungsunternehmen diesen Teil allein zu den gleichen Bedingungen versichert hätte.
2) Sieht ein Vertrag über eine Lebensversicherung auf fremdes Leben eine Antwortpflicht jener Person vor, auf deren Tod die Versicherung lautet, so gelten die Bestimmungen über die Verletzung der Anzeigepflicht sinngemäss.
Art. 8
Nichteintritt der Folgen bei verletzter Anzeigepflicht
Art. 6 Abs. 1 ist, auch wenn die Anzeigepflicht verletzt wird, nicht anwendbar, wenn:
- a) die verschwiegene oder unrichtig mitgeteilte Gefahrstatsache vor Eintritt des versicherten Ereignisses bereits weggefallen ist;
- b) das Versicherungsunternehmen die Verletzung der Anzeigepflicht schon vorher gekannt hat oder hätte kennen müssen; oder
- c) die Verletzung der Anzeigepflicht vom Versicherungsunternehmen selber oder von einem seiner bevollmächtigten Vertreter veranlasst worden ist und der Antragsteller gutgläubig war.
Art. 9
Fehlen einer Gefahr
Wird durch die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart oder ist gesetzlich nichts anderes vorgesehen, so ist ein Versicherungsvertrag nichtig, wenn im Zeitpunkt seines Abschlusses die versicherte Gefahr bereits weggefallen oder das versicherte Ereignis schon eingetreten war.
Art. 10
Police
1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer ein Vertragsdokument (Police oder, bei Vertragsänderung, Nachtrag) zur Verfügung zu stellen, welches die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.
2) Das Versicherungsunternehmen hat überdies dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, aufgrund deren der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, zur Verfügung zu stellen.
Art. 11
Vorläufige Deckungszusage
1) Wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem dazu ermächtigten Vertreter des Versicherungsunternehmens eine vorläufige Deckung vereinbart, so bleibt diese in Kraft bis zum Versicherungsbeginn oder bis zur Ablehnung des Antrags, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
2) Auf Verlangen des Versicherungsnehmers hat das Versicherungsunternehmen eine schriftliche Bestätigung über die vorläufige Deckungszusage auszuhändigen.
Art. 12
Versicherungsbeginn
1) Die Leistungspflichten der Parteien aus einem Versicherungsvertrag beginnen an dem von den Parteien festgelegten Datum. Vorbehalten bleibt Art. 11.
2) Fehlt eine Vereinbarung gemäss Abs. 1, so fällt der Versicherungsbeginn auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Art. 13
Fremdversicherung
1) Als Fremdversicherung gilt die Versicherung für fremde Rechnung. In der kollektiven Kranken- und Unfallversicherung steht dem Versicherten ein direktes Forderungsrecht auf die Leistung des Versicherungsunternehmens zu.
2) Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag auf eigene Rechnung abgeschlossen hat.
Art. 14
Einreden und Verrechnung bei der Fremdversicherung
1) Bei der Fremdversicherung kann ein Versicherungsunternehmen dem Anspruchsberechtigten sämtliche Einreden aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten, mit Ausnahme derjenigen, die zurückzuführen sind auf:
- a) die Folgen eines grobfahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers bei der Herbeiführung des versicherten Ereignisses; im Rahmen seiner erbrachten Leistungen tritt das Versicherungsunternehmen in die allfälligen Rechte des Versicherten aus dem versicherten Ereignis gegen den Versicherungsnehmer ein;
- b) das Ruhen der Leistungspflicht bei erfolgloser Mahnung der Prämienzahlung; im Rahmen seiner erbrachten Leistungen tritt das Versicherungsunternehmen in die allfälligen Rechte des Versicherten aus dem versicherten Ereignis gegen den Versicherungsnehmer ein.
2) Bei einer Fremdversicherung kann ein Versicherungsunternehmen eine bei Eintritt des versicherten Ereignisses fällige Prämie mit der von ihm geschuldeten Leistung verrechnen. Weitere Forderungen des Versicherungsunternehmens gegen den Versicherungsnehmer können nicht mit dem Versicherungsanspruch des Anspruchsberechtigten verrechnet werden.
Art. 15
Kollektivversicherung
Sind versicherte Personen nur einer Gruppenzugehörigkeit entsprechend oder Gegenstände nur der Gattung nach bestimmt, so fallen alle zur Zeit des Eintritts des versicherten Ereignisses zur bezeichneten Gruppe gehörenden Personen oder zur Gattung gehörenden Gegenstände unter die Versicherung, soweit sie im Vertrag nicht eindeutig ausgeschlossen sind.
Art. 16
Prämie
1) Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung der Prämie verpflichtet.
2) Wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode bei Versicherungsbeginn fällig, frühestens jedoch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die folgenden Prämien sind jeweils mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.
3) Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.
Art. 17
Nichtleisten der Prämie
1) Wird eine Prämie bei Fälligkeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so kann das Versicherungsunternehmen den Schuldner auf dessen Kosten unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich auffordern, binnen vier Wochen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Dieses Verfahren gilt auch bei Zahlungsverzug hinsichtlich der ersten Prämie.
2) Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablauf der Mahnfrist an. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn lediglich die Kosten für die Mahnung nicht erstattet werden.
3) Art. 72 bleibt vorbehalten.
Art. 18
Vertragsverhältnis nach eingetretenem Verzug
1) Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 festgesetzten Frist gerichtlich eingefordert, so wird vermutet, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigt.
2) Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen gerichtlich eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bei ihm eingetroffen ist, wieder auf.
Art. 19
Einseitige Vertragsänderung
1) Sehen die Vertragsbedingungen anlässlich einer Preis- oder Tarifänderung die Möglichkeit einer automatischen Prämienerhöhung, einer Einführung oder Erhöhung eines Selbstbehaltes oder einer weiteren Vertragsverschlechterung vor, so ist der Versicherungsnehmer im Fall einer solchen Änderung mindestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten darüber schriftlich zu orientieren. Dieser hat dann das Recht, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt zu kündigen; die Kündigung wird wirksam mit Inkrafttreten der Vertragsänderung.
2) Wird die in Abs. 1 vorgeschriebene Frist von mindestens vier Wochen nicht eingehalten, so ist die Vertragsänderung unbeachtlich.
Art. 20
Prämienreduktion
Ist die Prämie unter Berücksichtigung bestimmter gefahrerhöhender Umstände vereinbart worden, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände im Laufe der Versicherung wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, für die künftige Vertragsdauer die risiko- und tarifgemässe Herabsetzung der Prämie verlangen.
Art. 21
Teilbarkeit der Prämie
1) Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages hat ein Versicherungsunternehmen die Prämie entsprechend der abgekürzten Versicherungsdauer anteilmässig zurückzuerstatten.
2) Die für die laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie ist gesamthaft geschuldet, wenn die vorzeitige Beendigung des Vertrages auf eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer nach Eintritt des versicherten Ereignisses erfolgt.
3) Die Verpflichtung gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn ein Versicherungsunternehmen den Vertrag kündigt wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers oder einer durch dessen Zutun erfolgten wesentlichen Gefahrserhöhung.
Art. 22
Schuldhaftes Herbeiführen des versicherten Ereignisses
1) Ein Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das versicherte Ereignis vorsätzlich herbeigeführt hat.
2) Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3) Ist das versicherte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, für deren Verhalten der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, so kann ein Versicherungsunternehmen seine Leistung im Verhältnis kürzen, das dem Grad des persönlichen Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten in Bezug auf Beaufsichtigung und Überwachung dieser Person entspricht.
4) Ist das versicherte Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt worden, so haftet ein Versicherungsunternehmen in vollem Umfang.
Art. 23
Gebot der Menschlichkeit
Wurde das versicherte Ereignis aufgrund eines Gebots der Menschlichkeit herbeigeführt, so haftet ein Versicherungsunternehmen in vollem Umfang.
Art. 24
Wesentliche Gefahrserhöhung
1) Eine Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache beruht, deren Umfang die Parteien beim Vertragsabschluss festgestellt haben.
2) Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte bestimmte Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Gefahrserhöhung zu verhüten, bleiben unberührt.
3) Die Rechtsfolgen einer wesentlichen Gefahrserhöhung beurteilen sich nach Art. 25 bis 28.
Art. 25
Rechte des Versicherungsunternehmens
1) Tritt im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung ein, so kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern bei Eintritt der Gefahrserhöhung die anzuwendende Prämienberechnung die Deckung einer solchen Gefahr nicht erfasste.
2) Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten herbeigeführt worden, so treten die Rechtsfolgen gemäss Abs. 1 nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung unverzüglich dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen.
3) Bleibt das Versicherungsunternehmen gemäss Abs. 2 an den Versicherungsvertrag gebunden, so kann es diesen innert vier Wochen nach Kenntnisnahme von einer wesentlichen Gefahrserhöhung kündigen.
Art. 26
Herabsetzung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens
War die mit Zutun des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten erhöhte Gefahr zur Zeit ihres Eintritts gemäss Prämienberechnung des Versicherungsunternehmens versicherbar, so wird die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens im Verhältnis zur fehlenden Mehrprämie herabgesetzt. Die Leistungspflicht entfällt ganz, wenn die erhöhte Gefahr nicht versicherbar war.
Art. 27
Leistungspflicht bei Eintritt eines versicherten Ereignisses
1) Ist ein versichertes Ereignis eingetreten, so darf das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht nicht ablehnen, wenn die wesentliche Gefahrserhöhung keinen Einfluss auf das Eintreten des Ereignisses oder auf die Höhe der Leistungspflicht gehabt hat; das Gleiche gilt, wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht erfolgt ist, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren.
2) Die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens gemäss Abs. 1 besteht auch dann, wenn die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten eingetreten ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte habe es unterlassen, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung unverzüglich dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen.
Art. 28
Gefahrserhöhung beim Kollektivversicherungsvertrag
Umfasst der Vertrag mehrere Personen oder Gegenstände und trifft die wesentliche Gefahrserhöhung nur einzelne dieser Personen oder Gegenstände, so bleibt die Versicherung für die Übrigen wirksam, sofern der Versicherungsnehmer die auf diese entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherungsunternehmens bezahlt.
Art. 29
Umfang der Gefahr
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, haftet ein Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
Art. 30
Beendigung der Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens
1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu kündigen, wenn einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entzogen wird oder das Versicherungsunternehmen freiwillig darauf verzichtet.
2) Kündigt ein Versicherungsnehmer gemäss Abs. 1 einen Lebensversicherungsvertrag, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.
Art. 31
Konkurs des Versicherungsunternehmens
1) Wird über ein Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit Ablauf von vier Wochen, von dem Tag an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist.
2) Im Fall der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer das Deckungskapital zurückfordern.
Art. 32
Anzeigepflicht nach Eintritt des versicherten Ereignisses
Nach Eintritt des versicherten Ereignisses muss der Anspruchsberechtigte das Versicherungsunternehmen benachrichtigen, sobald er davon und von seinem Versicherungsanspruch Kenntnis hat. Der Vertrag kann vorsehen, dass die Anzeige schriftlich erfolgen muss.
Art. 33
Verletzung der Anzeigepflicht
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