Kundmachung vom 10. Juli 2001 der Beschlüsse Nr. 54/2001, 55/2001 und 57/2001 bis 59/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-07-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Mai 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Mai 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 54/2001, 55/2001 und 57/2001 bis 59/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 54/2001, 55/2001 und 57/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang I des Abkommens erhält der erste Absatz in dem Titel "Sektorale Anpassungen" folgende Fassung: "Kapitel I (Veterinärwesen) findet bis zum 31. Dezember 2001 nicht auf Liechtenstein Anwendung. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird die Lage im Laufe des Jahres 2001 mit dem Ziel überprüfen, eine langfristige Übereinkunft zu erzielen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In der Anpassung (b)(b) in Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) des Anhangs VII des Abkommens wird der Absatz, der mit den Worten "In Norwegen" beginnt und mit den Worten "den Titel 'Mester' zu führen" endet, durch folgenden Wortlaut ersetzt: "In Norwegen die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18da (Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Für Norwegen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 3 (Umwelt) Folgendes angefügt:

"4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an dem in Abs. 7 genannten Aktionsprogramm der Gemeinschaft.

5) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu dem in Abs. 7 genannten Aktionsprogramm der Gemeinschaft.

6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung des in Abs. 7 genannten Aktionsprogramms der Gemeinschaft unterstützen.

7) Gegenstand dieses Artikels sind der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte: - 32000 D 2850: Beschluss Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12]. Er gilt ab dem 1. Januar 2001.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Protokoll 31 des Abkommens werden in Art. 9 Abs. 4 folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 D 0163: Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1). - 32000 D 0821: Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16]. Er gilt ab dem 1. Januar 2001.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 18. Mai 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 18. Mai 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 18. Mai 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 18. Mai 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 18. Mai 2001

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 158 vom 14.6.2001, S. 51

[^2]: ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 7 vom 11.1.2001, S. 9.

[^5]: ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L. 158 vom 14.6.2001, S. 71.

[^8]: ABl. L. 229 vom 9.9.2000, S. 3.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 103 vom 12.4.2001, S. 51.

[^11]: ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^13]: ABl. L 71 vom 13.3.1997, S. 43.

[^14]: ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1.

[^15]: ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.