Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums (LPMGV)
Aufgrund von Art. 8, 9, 58 und 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1) Diese Verordnung gilt für die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und regelt:
- a) die Aufnahme in die Oberstufe;
- b) den Lehrplan, insbesondere die Lektionentafeln;
- c) die Promotion;
- d) die Matura.[^3]
2) Auf die gymnasiale Unterstufe (Stufen 1 bis 3) finden folgende Vorschriften Anwendung:
- a) Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen;
- b) Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I.
Art. 1a[^4]
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne der Verordnung bedeutet "Eltern" alle zur Erziehung berechtigten Personen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2[^5]
Nachteilsausgleich
1) Weist ein Schüler eine nicht vorübergehende körperliche oder psychische Funktionsbeeinträchtigung auf, die geeignet ist, ihn in den Verfahren betreffend die Aufnahme in die Oberstufe, die Promotion auf der Oberstufe sowie die Matura zu benachteiligen, kann beim Schulamt ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
2) Durch den Nachteilsausgleich darf das in den Verfahren nach Abs. 1 vorausgesetzte kognitive Anspruchsniveau nicht herabgesetzt werden.
3) Das Schulamt verfügt den Nachteilsausgleich auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes und auf der Grundlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens.
4) Das Schulamt regelt das Nähere in Richtlinien.
Ia. Aufnahme in die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums[^6]
Art. 2a[^7]
Schüler der Unterstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Schüler der 3. Schulstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums werden in die Oberstufe aufgenommen, wenn sie die Promotionsbedingungen nach Art. 21 Abs. 2 Bst. d und gegebenenfalls Art. 21 Abs. 4 Bst. a der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I erfüllen.
Art. 2b[^8]
Schüler der Realschule
Schüler der 3. oder 4. Schulstufe der Realschule werden in die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums aufgenommen, wenn sie die Übertrittsbedingungen nach Art. 24a der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I erfüllen.
Art. 2c[^9]
Schüler anderer Schulen
Die Aufnahme von Schülern anderer Schulen in die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums richtet sich nach Art. 26 und 27b der Schulorganisationsverordnung.
Art. 2d[^10]
Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse
1) Schüler können in die Sportklasse auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums aufgenommen werden, wenn sie die zusätzlichen sportspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen.
2) Als sportspezifische Aufnahmebedingungen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:
- a) Absolvierung eines langfristigen, organisierten, leistungsorientierten und qualifizierten Trainings;
- b) Leistungsstand auf nachvollziehbar hohem Niveau;
- c) sportmedizinisch attestierte Fähigkeit für das Betreiben von Leistungssport;
- d) erhöhte Anforderungen bezüglich Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten;
- e) Verzicht auf Doping und auf den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen.
3) Auf den Verbleib in der Sportklasse finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Schulorganisationsverordnung.
Art. 2e[^11]
Aufnahme in die bilinguale Klasse der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
1) An der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums können bilinguale Klassen geführt werden.
2) Die Aufnahme in die bilinguale Klasse setzt voraus:
- a) einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 4.5;
- b) eine Durchschnittsnote von mindestens 4.5 in den bilingual unterrichteten Fächern; und
- c) die Erfüllung der Promotionsbedingungen nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b.
3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, ist eine Reihung vorzunehmen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- a) Noten in den bilingual unterrichteten Fächern;
- b) Promotionsdurchschnitt;
- c) prognostisches Urteil der Klassenkonferenz.
4) Massgeblich für die Beurteilung der Aufnahmevoraussetzungen ist das Zeugnis bzw. die Gesamtbeurteilung am Ende des ersten Semesters der 3. Schulstufe.
5) Über die Aufnahme in die bilinguale Klasse entscheidet vorbehaltlich Abs. 3 der Rektor.
II. Lehrplan
Art. 3
Zweck
1) Durch den Lehrplan werden der Bildungsauftrag, die Lernziele und -inhalte auf den einzelnen Schulstufen und in den einzelnen Fächern sowie die Gesamtlektionenzahl der einzelnen Schulstufen und das Lektionenausmass der einzelnen Fächer festgelegt.
2) Der Lehrplan steht im Dienst eines lernzielorientierten Unterrichts und einer lernzielorientierten Beurteilung der Schüler. Für Lehrpersonen ist er verbindliche Grundlage zur Gestaltung des Unterrichts, für die Aufsichtsbehörden massgebliches Instrument zur Überprüfung der Unterrichtsqualität. Den Eltern und Schülern dient er als Orientierungshilfe.
Art. 4
Aufbau und Inhalt
1) Der Lehrplan gibt die Bildungsziele der gymnasialen Oberstufe vor, orientiert über die Lektionentafel der einzelnen Profile, umschreibt die Bedeutung der Profile und Fächer und legt die Lernziele und Lerninhalte der Fächer in den einzelnen Profilen und auf den einzelnen Schulstufen fest.
2) Die Regierung regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.
Art. 5
Fächerkategorien und -angebote
1) Es werden Grundlagenfächer, Profilfächer, Wahlpflichtkurse und Wahlfächer unterschieden.
2) Die Grundlagenfächer sind von allen Schülern zu besuchen.
3) Die Profilfächer werden durch die Wahl eines Profiles bestimmt. Sie sind von allen Schülern, welche das betreffende Profil gewählt haben, zu besuchen.
4) Bei den Wahlpflichtkursen müssen Kurse aus einem vorgegebenen Angebot ausgewählt und besucht werden.
5) Bei den Wahlfächern kann frei gewählt werden. Mit der Anmeldung verpflichten sich die Schüler zum Besuch des Wahlfaches während der ganzen Dauer.[^12]
6) Aufgehoben[^13]
Art. 5a[^14]
Stützmassnahmen bei Sportklassen
1) Ergibt sich aufgrund sportbedingter Abwesenheiten und Belastungen die Notwendigkeit einer Unterstützung, können entsprechende Massnahmen durchgeführt werden.
2) Das Schulamt legt im Rahmen des Voranschlags die Bedingungen für solche Massnahmen fest.
Art. 6
Lektionentafeln
1) Jedes Profil hat eine eigene Lektionentafel.
2) Durch die Lektionentafel wird jedem Grundlagen- und Profilfach sowie dem Angebot für Wahlpflichtkurse je Schulstufe eine bestimmte Anzahl Wochenlektionen zugeordnet.
3) Die Zuordnung erfolgt nach den Lektionentafeln im Anhang.
4) Aus didaktischen Gründen kann die Lektionentafel flexibel gehandhabt werden. Abweichungen müssen jedoch bis zum Ende eines Schuljahres ausgeglichen werden.
Art. 7[^15]
Veröffentlichung des Lehrplanes
Der Lehrplan wird auf der Internetseite des Schulamtes und des Liechtensteinischen Gymnasiums veröffentlicht.
Art. 7a[^16]
Bilingualer Unterricht
1) In der bilingualen Klasse kann Englisch in Mathematik, Geografie, Geschichte sowie Wirtschaft und Recht als Unterrichtssprache eingesetzt werden.[^17]
2) Ausserdem kann Englisch in Wahlpflichtkursen und Wahlfächern als Unterrichtssprache eingesetzt werden. Die Schulleitung bestimmt die Wahlpflichtkurse und Wahlfächer.
Art. 7b[^18]
Sprachaufenthalt
1) Schüler haben Anspruch auf Teilnahme an bis zu zwei von der Schule durchgeführten Sprachaufenthalten im Ausmass von jeweils höchstens zwei Wochen.
2) Das Land übernimmt pro Schüler 70 % der Kosten des jeweiligen Sprachaufenthalts, höchstens jedoch 1 500 Franken.
III. Promotion
A. Zeugnis
Art. 8
Zweck
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über die Leistung, die Arbeitshaltung und das Betragen des Schülers und bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in die nächst höhere Schulstufe.
Art. 9[^19]
Zeugnisausgabe
Die Klassenlehrperson hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende des ersten Semesters ein Semesterzeugnis und am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis auszustellen und zu unterzeichnen.
Art. 10
Benotung der Leistungen
1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 beurteilt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft 2 = schwach 1 = sehr schwach
2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5). Andere Notenbezeichnungen sind im Zeugnis unzulässig.
Art. 11
Bezug zum Lehrplan
Die Beurteilungen orientieren sich an den im Lehrplan angeführten Lernzielen.
Art. 12
Beurteilung von Arbeitshaltung und Betragen
Die Beurteilung von Arbeitshaltung und Betragen wird in Worten ausgedrückt. Es gilt folgende Abstufung:
- a) gut;
- b) Beanstandungen;
- c) schwerwiegende Beanstandungen.
Art. 13
Bemerkungen im Zeugnis
1) In der Rubrik "Bemerkungen" können folgende Angaben gemacht werden:
- a) Begründung der Notengebung;
- b) Begründung des Verzichts auf Notengebung;
- c) Begründung der Beurteilung in der Arbeitshaltung und im Betragen;
- d) Erläuterung zur Promotion;
- e) Hinweis auf längere Absenzen;
- f) Hinweis betreffend Fremdsprachigkeit.
2) Sonstige Angaben über den Schüler sind den Eltern bzw. dem mündigen Schüler gegebenenfalls in einem Begleitschreiben zu übermitteln.
Art. 14
Kenntnisnahme, Unterschrift
1) Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie das Zeugnis zur Kenntnis genommen haben. Mündige Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisnahme des Zeugnisses durch eigene Unterschrift zu bestätigen.
2) Wird die Unterschrift verweigert, wird dies von der Klassenlehrperson im Zeugnis angemerkt.
Art. 15
Notenlisten
Die Klassenlehrpersonen tragen am Ende eines jeden Semesters die von der Lehrerkonferenz beschlossenen Noten in die Notenlisten ein. Diese Notenlisten werden im Schularchiv aufbewahrt.
B. Zwischenbericht
Art. 16
Zweck
Zusätzlich zum Zeugnis kann die Klassenlehrperson mit einem schriftlichen Zwischenbericht über den Leistungsstand, die Arbeitshaltung oder das Betragen eines Schülers informieren.
Art. 17
Zwischenbericht bei gefährdeter Promotion
1) Die Klassenlehrperson ist verpflichtet, einen Zwischenbericht zu erstellen, wenn:
- a) eine Promotion am Ende des Schuljahres unwahrscheinlich ist;
- b) eine provisorische Promotion erfolgt ist; oder
- c) nach Ablauf des Provisoriums eine Rückversetzung bzw. Nichtpromotion wahrscheinlich ist.
2) Im Zwischenbericht müssen die Noten in den Promotionsfächern, der Promotionsdurchschnitt sowie die Minuspunkte und die Anzahl negativer Noten aufgeführt sein. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, dass die Promotion gefährdet ist.
3) Der Zwischenbericht ist spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Provisoriums bzw. vor Schuljahresende zuzustellen.
Art. 18
Bericht bei schwerwiegenden Beanstandungen
Wenn das Verhalten eines Schülers zu schwerwiegenden Beanstandungen führt, so ist die Klassenlehrperson verpflichtet, einen schriftlichen Bericht zu erstellen.
Art. 19
Zustellungsempfänger
1) Zwischenberichte und Berichte über schwerwiegende Beanstandungen sind den Eltern zuzustellen.
2) Ist ein Schüler mündig, sind ihm die Berichte nach Abs. 1 persönlich zu übergeben oder zuzustellen.
C. Promotionsbestimmungen und Profilwechsel[^20]
Art. 20
Notengebung in den einzelnen Fächern
1) In den Grundlagen- und Profilfächern sowie in den Wahlpflichtkursen gemäss Anhang sind Noten zu erteilen.
2) Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen gemäss Anhang sind mit einer einzigen Note zu beurteilen.
3) Aufgehoben[^21]
Art. 21[^22]
Promotionsfächer
Alle Fächer, in welchen Noten zu erteilen sind, gelten als Promotionsfächer. Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik sowie die Profil- und Grundlagenfächer gemäss Anhang werden doppelt gezählt.
Art. 22
Promotionsbedingungen
1) Schüler werden am Ende des Schuljahres definitiv in die nächste Stufe befördert, wenn:
- a) der Promotionsdurchschnitt mindestens 4.0 beträgt; und
- b) höchstens 2.5 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch vier nicht übersteigt.
2) Schüler werden am Ende des Schuljahres provisorisch befördert, wenn:
- a) der Promotionsdurchschnitt mindestens 3.9 beträgt; und/oder
- b) höchstens 3 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch vier nicht übersteigt.
3) In allen anderen Fällen werden sie nicht befördert.
Art. 23
Promotionsdurchschnitt, Minuspunkte
1) Der Promotionsdurchschnitt ist der Durchschnitt der Noten sämtlicher Promotionsfächer in der betreffenden Schulstufe. Der Promotionsdurchschnitt wird jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. 5 Hundertstel und mehr werden aufgerundet.
2) Minuspunkte errechnen sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und einer allenfalls darunter liegenden Note in einem Promotionsfach. Eine Differenz von einer Note entspricht einem ganzen Minuspunkt; eine Differenz von einer halben Note gilt als halber Minuspunkt. Eine Doppelzählung von Minuspunkten ist unzulässig.[^23]
Art. 23a[^24]
Profilwechsel
1) Wechselt ein Schüler auf Beginn des Schuljahres ein Profil, ist er provisorisch zu befördern.
2) Wechselt ein Schüler auf Beginn des zweiten Semesters ein Profil, ist er ins Provisorium zu versetzen.
3) Anstelle einer provisorischen Beförderung oder Versetzung kann der Schüler bei einem Profilwechsel die Schulstufe wiederholen. Art. 27 bleibt vorbehalten.
4) Insgesamt darf ein Profil nur einmal gewechselt werden. Eine Rückkehr ins bisherige Profil ist ausgeschlossen. Nach der 5. Schulstufe ist ein Profilwechsel unzulässig.
5) Befindet sich ein Schüler nach Abs. 1 und 2 im Provisorium oder wiederholt er die Schulstufe nach Abs. 3, so ist die Erreichung von wesentlichen Lernzielen, soweit sie im Vorjahr Gegenstand des gewählten, jedoch nicht des bisherigen Profiles waren, zu überprüfen. Es dürfen höchstens drei mündliche oder schriftliche Prüfungen durchgeführt werden. Diese Prüfungen sind bei der Ermittlung der für die Promotion massgeblichen Fachnote anteilsmässig zu berücksichtigen. Zu Beginn des Schuljahres bzw. des Semesters sind dem Schüler die betreffenden Prüfungsdaten und -inhalte bekannt zu geben. Die Vorbereitung auf die Prüfung ist Sache des Schülers. Der Rektor des Gymnasiums legt die Einzelheiten fest.
Art. 24
Provisorium
1) Erfüllt ein Schüler am Ende des ersten Semesters die Bedingungen für die definitive Beförderung nicht, wird er ins Provisorium versetzt.
2) Von der vierten bis zur siebten Schulstufe kann ein Schüler höchstens zweimal provisorisch befördert werden. Anstelle einer dritten provisorischen Beförderung tritt die Rückversetzung (im ersten Semester) oder Wiederholung der Schulstufe (im zweiten Semester).
Art. 25
Ausnahme bei besonderen Fällen
Die Klassenkonferenz kann von einer Nichtbeförderung absehen, wenn die ungenügenden Leistungen eines Schülers auf besondere Umstände wie unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel, Fremdsprachigkeit und dergleichen zurückzuführen sind.
Art. 26
Provisorische Beförderung; Rückversetzung
Ein provisorisch beförderter Schüler muss am Ende des nächsten Semesters die Bedingungen für eine definitive Beförderung erfüllen, sonst wird er rückversetzt bzw. nicht promoviert.
Art. 27[^25]
Wiederholung einer Schulstufe
1) Auf den Schulstufen 4, 5 und 6 darf insgesamt höchstens einmal eine Schulstufe wiederholt werden.
2) Wer nicht zu den Maturaprüfungen zugelassen wird oder diese nicht besteht, darf die siebte Schulstufe einmal wiederholen.
3) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe ist nur bei Schuljahres- oder Semesterwechsel zulässig.
4) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe durch einen provisorisch beförderten Schüler wird einer Nichtbeförderung gleichgesetzt; die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe durch einen definitiv beförderten Schüler dagegen nicht.
5) Das Recht, eine Schulstufe zu wiederholen, ist durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten.
6) In Streitfällen entscheidet das Schulamt über die Wiederholung einer Schulstufe.
Art. 28[^26]
Überspringen einer Schulstufe
Das Schulamt kann auf Antrag der Eltern bzw. des mündigen Schülers besonders begabten Schülern, die aussergewöhnliche Leistungen zeigen, das Überspringen einer Schulstufe bewilligen, sofern eine entsprechende Empfehlung der Klassenkonferenz vorliegt.
Art. 29
Klassenkonferenz
1) Die Klassenlehrperson ermittelt den Promotionsdurchschnitt und die Minuspunkte.
2) Die Klassenkonferenz beschliesst über die Promotion und beurteilt das Betragen.
3) In der Klassenkonferenz hat jede Lehrperson eine Stimme.
Art. 30
Abgangszeugnis
Schüler, welche die Schule verlassen, erhalten eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuches und ein Abgangszeugnis. Dieses enthält die Noten des letzten Semesters.
IV. Matura[^27]
A. Zulassungsbedingungen[^28]
Art. 31
Zulassung[^29]
1) Zu den Maturaprüfungen wird vorbehaltlich Art. 50 zugelassen, wer:[^30]
- a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat;[^31]
- b) am Ende der 7. Schulstufe einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 4.0 bei höchstens 2.5 Minuspunkten und höchstens vier ungenügenden Noten aufweist; und[^32]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.