Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-08-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2a [^8]

Nachteilsausgleich

1) Weist ein Schüler eine nicht vorübergehende körperliche oder psychische Funktionsbeeinträchtigung auf, die geeignet ist, ihn in den Verfahren betreffend die Aufnahme in die Sekundarstufe I sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I zu benachteiligen, kann beim Schulamt ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

2) Durch den Nachteilsausgleich darf das in den Verfahren nach Abs. 1 vorausgesetzte kognitive Anspruchsniveau nicht herabgesetzt werden.

3) Das Schulamt verfügt den Nachteilsausgleich auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes und auf der Grundlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens.

4) Das Schulamt regelt das Nähere in Richtlinien.

II. Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I

Art. 3

Grundsatz

Damit die Schüler am Ende ihrer Primarschulzeit der Oberschule, der Realschule und dem Gymnasium zugewiesen werden können, wird ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. An diesem Verfahren nehmen sämtliche Schüler auf der fünften Schulstufe der Primarschule teil.

Art. 4

Richtwerte

Für die Zuweisung der Schüler sind folgende Richtwerte anzustreben:

Art. 5

Zuweisungskriterien

1) Die Zuweisung erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Schülers.

2) Massgeblich für die Gesamtbeurteilung sind die Bestimmungen der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule.

Art. 6

Verfahren

1) Vor Beginn eines Schuljahres legt das Schulamt den zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens fest.[^9]

2) Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern über den Verlauf des Aufnahmeverfahrens orientiert.

3) Im Verlauf des zweiten Semesters geben der Klassenlehrer und die Eltern gemeinsam eine Stellungnahme zuhanden des Schulamtes ab. Die Stellungnahme enthält die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und den Zuweisungswunsch der Eltern.[^10]

4) Stimmt die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers nicht mit dem Zuweisungswunsch der Eltern überein, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen.

Art. 7 [^11]

Zuweisungsentscheidungen

Über sämtliche Zuweisungen entscheidet das Schulamt gegen Ende des Schuljahres.

Art. 8

Hilfsmittel

Das Schulamt gibt den Lehrern die für die Einhaltung der Richtwerte erforderlichen Hilfsmittel ab.

Art. 8a [^12]

Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse

1) Schüler können in die Sportklasse der Realschule aufgenommen werden, wenn sie die zusätzlichen sportspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen.

2) Als sportspezifische Aufnahmebedingungen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:

3) Auf den Verbleib in der Sportklasse finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.

4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Schulorganisationsverordnung.

III. Promotion

A. Zeugnis und Zwischenbericht

Art. 9 [^14]

Zeugnis

Das Zeugnis gibt Rechenschaft über Leistungen sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen eines Schülers. Es bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufsleben.

Art. 10 [^15]

Zeugnisausgabe

Der Klassenlehrer hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende des ersten Semesters ein Semesterzeugnis und am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis auszustellen und zu unterzeichnen.

Art. 11 [^16]

Archivierung der Zeugnisse und Notenblätter

Kopien der Zeugnisse oder Notenblätter mit den entsprechenden Informationen sind zu archivieren.

Art. 12 [^17]

Aufgehoben

Art. 13

Benotung der Leistung, Angabe des Leistungsniveaus

1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 ausgedrückt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft (= 1 Minuspunkt) 2 = schwach (= 2 Minuspunkte) 1 = sehr schwach (= 3 Minuspunkte)

2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5).

3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:[^18]

4) Kann ein Oberschüler aufgrund seines Leistungsvermögens bestimmte Lernziele gemäss Lehrplan nicht erreichen, kann seine Leistung zusätzlich mit dem Buchstaben R (= reduzierte Anforderungen) beurteilt werden.

5) Andere Notenbezeichnungen sind im Zeugnis unzulässig.

Art. 14 [^21]

Beurteilung von überfachlichen Kompetenzen

Im Zeugnis werden die personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen des Schülers gemäss Lehrplan beurteilt.

Art. 15 [^22]

Bezug zum Lehrplan; Massnahmen

1) Sämtliche Beurteilungen orientieren sich an den im Lehrplan für die einzelnen Fachbereiche, Module sowie Fächer angeführten Zielen und Kompetenzen.

2) Ergibt sich aus den Beurteilungen die Notwendigkeit einer weitergehenden Förderung, sind Massnahmen zur Begabtenförderung oder Massnahmen nach der Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen durchzuführen.

Art. 16

Bemerkungen im Zeugnis, Begleitschreiben[^23]

1) In der Rubrik "Bemerkungen" können folgende Angaben gemacht werden:

1a) In den Zeugnissen der vierten Schulstufe können ausserdem die Themen von Projektarbeiten angeführt werden.[^26]

2) Erzielt ein Schüler im ersten Semester einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.3 (Gymnasium, Realschule) oder 3.8 (Oberschule), hat der Klassenlehrer den Eltern in einem Begleitschreiben mitzuteilen, dass die Promotion am Ende des Schuljahres gefährdet ist. An der Oberschule kann im Fall von Art. 21 Abs. 4 Bst. b von dieser Massnahme abgesehen werden.[^27]

3) Der Klassenlehrer kann den Eltern im Begleitschreiben weitere Angaben über den Schüler mitteilen.[^28]

Art. 17

Unterschrift der Eltern

1) Die Zeugnisse sind von den Eltern einzusehen und dem Klassenlehrer unterschrieben zurückzugeben.

2) Im Zeugnisformular ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme gemäss Abs. 1 bestätigen.

3) Verweigern die Eltern die Unterschrift, wird dies vom Klassenlehrer im Zeugnis angemerkt.

Art. 18

Zwischenberichte

1) Ausser durch Zeugnisse können die Eltern durch Zwischenberichte über Leistungen sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen der Schüler informiert werden.[^29]

2) Der Klassenlehrer ist verpflichtet, den Eltern einen Zwischenbericht zuzustellen, wenn:[^30]

2a) Der Zwischenbericht nach Abs. 2 Bst. a ist an dem vom Schulamt festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener nach Abs. 2 Bst. b im Anlassfall.[^31]

3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, falls die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.[^32]

B. Promotionsbestimmungen

Art. 19 [^33]

Notengebung und Beurteilung in Fachbereichen und Fächern

1) An der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium sind Noten zu erteilen in:

2) Noten werden zusätzlich erteilt:

3) Das Schulamt regelt die Notengebung und Beurteilung in den weiteren Fachbereichen, Modulen und Fächern in einer Richtlinie.

Art. 20

Notengebung in den Promotionsfächern

1) Als Promotionsfächer gelten:[^34]

2) Im Fach Natur und Technik sowie im Fach Räume, Zeiten, Gesellschaften dürfen Teilnoten als Zwischenergebnisse im Zeugnis angeführt werden.[^35]

3) Die Promotionsnote für das Fach Mathematik wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes doppelt gezählt.

4) Zwischenergebnisse werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 21

Promotionsbedingungen

1) Schüler der Ober- und Realschule, die im Jahreszeugnis einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 3.5 an der Oberschule und 4.0 an der Realschule erreichen, werden durch Beschluss der Klassenkonferenz in die nächste Schulstufe befördert.[^36]

2) Schüler des Gymnasiums werden in die nächste Schulstufe befördert, wenn:

3) Vorbehaltlich Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 26 und 27 müssen Schüler, welche den Promotionsdurchschnitt gemäss Abs. 1 und 2 nicht erreichen, die Schulstufe wiederholen. Es darf nur einmal eine Schulstufe auf der Sekundarstufe I wiederholt werden.[^37]

4) Die Klassenkonferenz kann einen Schüler trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnittes in die nächste Schulstufe befördern, wenn:

5) Die Entscheidung gemäss Abs. 4 stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.

6) Der Promotionsdurchschnitt errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern gemäss Art. 20 und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

7) Massgeblich sind ausschliesslich die gemäss Lehrplan im Pflichtbereich erbrachten Leistungen.

C. Leistungszüge an der Ober- und Realschule

Art. 22 [^39]

Leistungszüge an der Oberschule

1) In den Promotionsfächern können nach Weisung des Schulamtes Leistungszüge wie folgt geführt werden:

2) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 5.0 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.[^40]

3) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe eine Fachnote von 5.5, ist er berechtigt, auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug A aufzusteigen.

4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Promotionsnote von weniger als 4.0, ist er auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug B zu versetzen.

Art. 22a [^41]

Leistungszüge an der Realschule

1) Ab der zweiten Schulstufe können nach Weisung des Schulamtes in den Promotionsfächern Leistungszüge wie folgt geführt werden:

2) Ab der dritten Schulstufe werden Leistungszüge nach Abs. 1 in Englisch, Französisch und Mathematik geführt.

3) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Zeugnis erforderlich.[^42]

4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der zweiten oder dritten Schulstufe oder im ersten Semester der vierten Schulstufe im Zeugnis eine Fachnote von 5.0 oder im Zwischenbericht eine Fachnote von 5.0 (auf eine Dezimalstelle gerundet), ist er berechtigt, umgehend in den Leistungszug A einzutreten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.[^43]

5) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zeugnis, wird er umgehend in den Leistungszug B versetzt; erzielt er eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zwischenbericht, so kann er sich umgehend in den Leistungszug B versetzen lassen. Vorbehalten bleibt Abs. 7.[^44]

6) Für die Ermittlung der Fachnote werden nur die im betreffenden Leistungszug erbrachten Leistungen berücksichtigt.

7) Während des zweiten Semesters der vierten Schulstufe kann der Leistungszug nicht gewechselt werden.

D. Abschluss der Ober- und Realschule

Art. 23

Abschlusszeugnis und -prüfung

1) Am Ende der vierten Schulstufe wird dem Schüler die Zeugnismappe mit sämtlichen Zeugnissen ausgehändigt.[^45]

2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn die nach Abs. 3 berechneten Noten einen Durchschnitt von mindestens 4.0 ergeben; Mathematik wird doppelt gewichtet.[^46]

3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu zwei Drittel aus den Noten des Jahreszeugnisses und zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, ist die Note des Jahreszeugnisses massgeblich. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden.[^47]

4) An der Oberschule kann eine Abschlussprüfung in den Promotionsfächern durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.

5) An der Realschule ist eine Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchzuführen.[^48]

6) Aufgehoben[^49]

IV. Übertritt auf der Sekundarstufe I

Art. 24

Übertritt von der Realschule in die Unterstufe des Gymnasiums[^50]

1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Realschule, welche an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in das Gymnasium übertreten:

2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^53]

Art. 24a [^54]

Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums

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