Kundmachung vom 14. August 2001 der Beschlüsse Nr. 60/2001, 62/2001 bis 70/2001, 72/2001, 74/2001 bis 76/2001 und 78/2001 bis 88/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Juni 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Juni 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 60/2001, 62/2001 bis 70/2001, 72/2001, 74/2001 bis 76/2001 und 78/2001 bis 88/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 60/2001, 62/2001 bis 70/2001, 72/2001, 74/2001 bis 76/2001 und 78/2001 bis 86/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2000 vom 2. Oktober 2000[^1] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2293/1999 der Kommission vom 14. Oktober 1999 über die Verlängerung der vorläufigen Zulassungen bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission vom 16. November 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel an die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2562/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe der Antibiotika an die für ihr Inverkehrbringen verantwortlichen Personen[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1i (Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "1j. 399 R 2293: Verordnung (EG) Nr. 2293/1999 der Kommission vom 14. Oktober 1999 über die Verlängerung der vorläufigen Zulassungen bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 284 vom 6.11.1999, S. 1).
- 1k. 399 R 2430: Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission vom 16. November 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel an die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen (ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3).
- 1l. 399 R 2439: Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung (ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 8).
- 1m. 399 R 2562: Verordnung (EG) Nr. 2562/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe der Antibiotika an die für ihr Inverkehrbringen verantwortlichen Personen (ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 11).
- 1n. 399 R 2690: Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2293/1999, 2430/1999, 2439/1999, 2562/1999 und 2690/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45i (Richtlinie 93/29/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0074: Richtlinie 2000/74/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 24)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45k (Richtlinie 93/31/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0072: Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18)."
Art. 3
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45o (Richtlinie 93/92/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0073: Richtlinie 2000/73/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 20)."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/72/EG, 2000/73/EG und 2000/74/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0024: Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 (ABl. L 107 vom 4.5.2000, S. 28)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/24/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0048: Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/48/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 81/852/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0104: Richtlinie 1999/104/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 3 vom 6.1.2000, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/104/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 1960: Verordnung (EG) Nr. 1960/2000 der Kommission vom 15. September 2000 (ABl. L 234 vom 16.9.2000, S. 5), - 32000 R 2391: Verordnung (EG) Nr. 2391/2000 der Kommission vom 27. Oktober 2000 (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1960/2000 und 2391/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 2338: Verordnung (EG) Nr. 2338/2000 der Kommission vom 20. Oktober 2000 (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 21), - 32000 R 2535: Verordnung (EG) Nr. 2535/2000 der Kommission vom 17. November 2000 (ABl. L 291 vom 18.11.2000, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2338/2000 und 2535/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15l (Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "15m. 32000 R 0141: Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 3 (Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0038: Richtlinie 2000/38/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 (ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 28)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15m (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "15n. 32000 R 0847: Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien für die Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden und von Definitionen für die Begriffe 'ähnliches Arzneimittel' und 'klinische Überlegenheit' (ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 5)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/38/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^36].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 L 0049: Richtlinie 2000/49/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 32). - 32000 L 0050: Richtlinie 2000/50/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 39)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/49/EG und 2000/50/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.57 (Beschluss Nr. 178) folgende Nummer eingefügt:
- "3.58 32001 D 0070: Beschluss Nr. 180 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211 - E 212) (ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 180 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0007: Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 43)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/7/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter den Nummern 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates) und 26aa (Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Die Tabelle unter Punkt 26aa Anpassung a erhält folgende Fassung:
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- Die Tabelle unter Punkt 26aa Anpassung b erhält folgende Fassung:
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.