Kundmachung vom 14. August 2001 der Beschlüsse Nr. 90/2001 bis 95/2001 und 97/2001 bis 100/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-08-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juli 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Juli 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 90/2001 bis 95/2001 und 97/2001 bis 100/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 90/2001 bis 95/2001 und 97/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) wie folgt geändert:

", geändert durch: - 398 L 0070: Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58); - 399 L 0032: Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13)*.

Art. 2

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ac (Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Art. 4 Abs. 2 werden nach dem Wort 'Hoheitsgebiets' die Worte 'Island für die Gesamtheit oder Teile seines Hoheitsgebiets' eingefügt. * Die Richtlinie ist auch in Anhang II Kapitel XVII Nummer 6 des Abkommens aufgeführt."

Art. 4

Der Wortlaut der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 1999/32/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird unter Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXVII des Abkommens wird nach Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel VIII des Abkommens wird unter Nummer 6b (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17f (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 3

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42c (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 4

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/2/EG der Kommission und der Entscheidung 2001/107/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach dem ersten Gedankenstrich unter Nummer 16a (Richtlinie 96/96/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 L 0009: Richtlinie 2001/9/EG der Kommission vom 12. Februar 2001 (ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 18), - 32001 L 0011: Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 (ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 20)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2001/9/EG und 2001/11/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 68b (Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Diese Richtlinie gilt nicht für Island."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XX Kapitel III des Abkommens wird vor Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"2f) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an den Massnahmen der Gemeinschaft zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001: - B3-1 0 0 0A: 'Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik - Verwaltungsausgaben'; - B3-1 0 0 0: 'Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik'."

"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e und 2f genannten Programmen und Massnahmen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Unternehmen, unternehmerische Initiative sowie kleine und mittlere Unternehmen".

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Art. 16 Abs. 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird dem ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und achten Gedankenstrich Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 13. Juli 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 13. Juli 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 13. Juli 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 13. Juli 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 13. Juli 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 13. Juli 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.