Kundmachung vom 14. August 2001 der Beschlüsse Nr. 90/2001 bis 95/2001 und 97/2001 bis 100/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juli 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Juli 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 90/2001 bis 95/2001 und 97/2001 bis 100/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 90/2001 bis 95/2001 und 97/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/1999 vom 24. September 1999[^1] geändert.
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2001 vom 19. Juni 2001 geändert.
-
- Die Anpassung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates[^2] ist infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zu ändern.
-
- Die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Island darf weiterhin Gasöl für den Seeverkehr, das den Richtlinienvorschriften über den Schwefelgehalt nicht entspricht, verwenden -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 398 L 0070: Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58); - 399 L 0032: Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13)*.
-
- Die Anpassung wird gestrichen.
Art. 2
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "6a. 398 L 0070: Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58)."
Art. 3
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ac (Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "21ad. 399 L 0032: Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13)*.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 4 Abs. 2 werden nach dem Wort 'Hoheitsgebiets' die Worte 'Island für die Gesamtheit oder Teile seines Hoheitsgebiets' eingefügt. * Die Richtlinie ist auch in Anhang II Kapitel XVII Nummer 6 des Abkommens aufgeführt."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 1999/32/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird unter Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXVII des Abkommens wird nach Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "8. 32000 R 2870: Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel VIII des Abkommens wird unter Nummer 6b (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17f (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 3
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42c (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/2/EG der Kommission und der Entscheidung 2001/107/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach dem ersten Gedankenstrich unter Nummer 16a (Richtlinie 96/96/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 L 0009: Richtlinie 2001/9/EG der Kommission vom 12. Februar 2001 (ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 18), - 32001 L 0011: Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 (ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/9/EG und 2001/11/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 68b (Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "68c. 32000 L 0084: Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 21).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Richtlinie gilt nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XX Kapitel III des Abkommens wird vor Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "13d. 32000 L 0069: Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Art. 4 Abs. 2e (32000 D 1934) wird folgender Absatz eingefügt:
"2f) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an den Massnahmen der Gemeinschaft zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001: - B3-1 0 0 0A: 'Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik - Verwaltungsausgaben'; - B3-1 0 0 0: 'Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik'."
-
- Art. 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e und 2f genannten Programmen und Massnahmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Unternehmen, unternehmerische Initiative sowie kleine und mittlere Unternehmen".
-
- Dem Abs. 5 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Art. 16 Abs. 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird dem ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und achten Gedankenstrich Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/1999 vom 24. September 1999[^6] geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/71/EG der Kommission vom 7. November 2000 zur Anpassung der Messverfahren der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt (entsprechend Art. 10 der Richtlinie)[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/1999 vom 28. Mai 1999[^9] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2000 vom 4. Februar 2000[^12] geändert.
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2001 vom 19. Juni 2001 geändert.
-
- Die Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2001/107/EG der Kommission vom 25. Januar 2001 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2001 vom 19. Juni 2001 geändert.
-
- Die Richtlinie 2001/9/EG der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt[^16] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt - Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers von Nutzfahrzeugen[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2001 vom 30. März 2001[^19] geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit[^20] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2001 vom 19. Juni 2001 geändert.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.