Kundmachung vom 14. August 2001 des Beschlusses Nr. 96/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juli 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 96/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 96/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2000 vom 22. Dezember 2000[^1] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 in Bezug auf Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 1324: Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 (ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 56)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird in der EWR-Beilage und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 38.
[^2]: ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 56.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.