Kundmachung vom 25. September 2001 des Beschlusses Nr. 17/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Februar 2001
Zustimmung des Landtags: 28. Juni 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 17/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 17/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2000 vom 31. März 2000[^1] geändert.
-
- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2000 vom 30. November 2000[^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1a (Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "1b. 398 L 0084: Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54)."
Art. 2
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "5j. 398 L 0084: Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 28. Februar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 57.
[^2]: ABl. L 45 vom 15.2.2001, S. 47.
[^3]: ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.